Nachfolgend werden Aktualisierungen der einzelnen Randnummern dargestellt. Diese erhalten zum Teil weitergehende Erläuterungen; teilweise sind lediglich aus sich selbst heraus verständliche Entscheidungen wiedergegeben.
100
§ 111h II 1 StPO enthält ein Vollstreckungshindernis. (nicht amtlich)
110
Gesetzesänderung: § 50 II ZPO entfällt ab 1.1.2024; es gilt § 54 BGB nF. Die Regelung des bisherigen § 736 ZPO entfällt ab 1.1.2024. Der neue Regelungsgehalt der Norm beschränkt sich auf die Ermöglichung einer Vollstreckung in das Vermögen einer nachträglich in das Gesellschaftsregister eingetragenen BGB-Gesellschaft. Die Vollstreckung in das Vermögen der BGB-Gesellschaft bedarf gem. § 722 BGB nF eines Titels gegen die Gesellschaft, der nicht zur Vollstreckung gegen die Gesellschafter berechtigt. Ein Titel gegen alle Gesellschafter reicht grundsätzlich nicht; allerdings enthält § 45 EGZPO eine Übergangsvorschrift für vor dem 1.1.2024 erwirkte Titel. Die Regelung der §§ 124 II, 129 IV HGB aF findet sich ab dem 1.1.2024 in § 129 HGB.
Auswirkungen des Wandels der GbR von einer nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft zu einer auf Dauer angelegten rechtsfähigen Personengesellschaft auf die Zwangsvollstreckung
130
§ 811 I Nr. 1 b ZPO muss im Hinblick auf die kapitalistische Erwerbstätigkeit teleologisch reduziert werden.
Neuregelung der Vollstreckungsverbote
137
Der PKW eines psychisch erkrankten Schuldners kann unpfändbar sein. (nicht amtlich)
170
Der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit durch den Gerichtsvollzieher lässt kein Pfändunsgpfandrecht entstehen.
21
Probleme des Rechtsbehelfssystems und Vorschläge zu einer Reform
232
Dem Gerichtsvollzieher steht auch dann keine Beschwerdebefugnis zu, wenn er in seinen Gebührenbelangen betroffen ist. (nicht amtlich)
236
Gesetzesänderung: § 321a II 3 ZPO ist durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 236) mit Wirkung ab 19.7.2024 geändert worden (4 statt 3 Tage).
238
1.
Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können,
der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285).
2.
Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
3.
Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen. „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus,
dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
4.
Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar.
5.
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.
240
1.
Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können,
der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285).
2.
Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
3.
Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen. „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus,
dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
4.
Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar.
5.
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.
241
1.
Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können,
der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285).
2.
Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
3.
Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen. „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus,
dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
4.
Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar.
5.
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.
242
1.
Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können,
der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285).
2.
Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
3.
Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen. „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus,
dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
4.
Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar.
5.
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.
271
1.
Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.
2.
Zum notwendigen Inhalt eines Pfändungsbeschlusses (nicht amtlich, Rn. 11)
272
1.
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar.
2.
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.
3.
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht,
einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW – auch rückwirkend – zu stellen, umfasst.
Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.
4.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Pfändung fehlt auch dann nicht, wenn das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und angesichts dessen eine Befriedigung zunächst wenig wahrschenlich erscheint.(nicht amtlich)
5.
Die Bestimmtheit der Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfänungsbeschluss. (nicht amtlich)
6.
In bestimmten Fällen bedarf § 851 Abs. 1 ZPO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gem. §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen.
273
1.
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar.
2.
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.
3.
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht,
einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW – auch rückwirkend – zu stellen, umfasst.
Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.
4.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Pfändung fehlt auch dann nicht, wenn das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und angesichts dessen eine Befriedigung zunächst wenig wahrschenlich erscheint.(nicht amtlich)
5.
Die Bestimmtheit der Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfänungsbeschluss. (nicht amtlich)
6.
In bestimmten Fällen bedarf § 851 Abs. 1 ZPO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gem. §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen.
294
1.
Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat.
2.
Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.
1. …
2. Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.
298
Gesetzesänderung: Die Regelung in § 719 BGB aF entfällt ab 1.1.2024. Eine vergleichbare Regelung ist dann in § 711a S. 1 BGB enthalten. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ab 1.1.2024 in § 711 BGB geregelt. § 859 ZPO findet ab 1.1.2024 auf die BGB-Gesellschaft keine Anwendung mehr. Die Regelung des § 725 BGB aF entfällt ab 1.1.2024.
301
1.
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar.
2.
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.
3.
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht,
einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW – auch rückwirkend – zu stellen, umfasst.
Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.
4.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Pfändung fehlt auch dann nicht, wenn das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und angesichts dessen eine Befriedigung zunächst wenig wahrschenlich erscheint.(nicht amtlich)
5.
Die Bestimmtheit der Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfänungsbeschluss. (nicht amtlich)
6.
In bestimmten Fällen bedarf § 851 Abs. 1 ZPO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gem. §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen.
34
Gesetzesänderung: § 50 II ZPO ist ab dem 1.1.2024 weggefallen; es gilt § 54 BGB nF. Die Parteifähigkeit der OHG ergibt sich ab 1.1.2024 aus § 105 II HGB nZ iVm. § 50 ZPO nF.
35
Gesetzesänderung: § 53 ist mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden.
1.
Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
2.
Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.
3.
Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.
4.
Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
355
Gesetzesänderung: Die Regelung des § 717 BGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 711a BGB.
1.
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar.
2.
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.
3.
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht,
einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW – auch rückwirkend – zu stellen, umfasst.
Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.
4.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Pfändung fehlt auch dann nicht, wenn das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und angesichts dessen eine Befriedigung zunächst wenig wahrschenlich erscheint.(nicht amtlich)
5.
Die Bestimmtheit der Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfänungsbeschluss. (nicht amtlich)
6.
In bestimmten Fällen bedarf § 851 Abs. 1 ZPO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gem. §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen.
356
Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.
358
Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.
359
1.
Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.
2.
Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
3.
Die Voraussetzungen des § 851 ZPO liegen nicht vor. (nicht amtlich)
361
Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.
37
1.
1. Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle
Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.
2.
2. Für die Frage, ob in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert worden ist, kommt es auch im Beschwerdeverfahren nach dem Wortlaut des § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an.
3.
Die fehlende Vollstreckbarkeit eines Titels wegen mangelnder Bestimmtheit ist vom Vollstreckungsorgan trotz seiner Bindung an eine wirksam erteilte Vollstreckungsklausel erneut zu überprüfen, weil ein inhaltlich unbestimmter Titel aus faktischen Gründen nicht vollstreckt werden kann. (nicht amtlich)
404
1.
Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
2.
Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.
3.
Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.
4.
Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
406
1.
Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
2.
Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.
3.
Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.
4.
Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.
425
Gesetzesänderung: Durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 237) ist § 802f ZPO geändert worden. Abs. 5 alt ist jetzt Abs. 7, Abs. 6 ist jetzt mit Änderungen Abs. 8.
426
Gesetzesänderung: Durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 237) ist § 802k Abs. 1 ZPO redaktionell geändert worden.
427
Gesetzesänderung: Durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 237) ist § 802f ZPO geändert worden. Abs. 3 alt ist jetzt mit Änderungen Abs. 5.
429
Gesetzesänderung: Durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 237) ist § 802f ZPO geändert worden. Eine Abs. 1 S. 1 ähnelnde Vorschrift enthält neu Abs. 1 Nr. 1. Abs. 1 S. 2, 4 entsprechende Vorschriften enthalten Abs. 1 Nr. 2, 3. Abs. 3, 4 alt entsprechende Vorschriften enthalten Abs. 5, 6.
44
Gesetzesänderung: Durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 237) ist in § 162 I 2 ZPO zusätzlich die Möglichkeit der Anzeige zur Durchsicht auf einem Bildschirm geschaffen worden. Die Änderung ist seit dem 19.7.2024 in Kraft.
501
1.
Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.
2.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hat. (nicht amtlich)
3.
Eine Klage ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rchsschutzziels zur Vrfügung steht. Er darf aber nicht auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen werden. (n.amtl.)
4.
Ist eine Berufung eingelegt, fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, weil diese gegenüber der Berufung keine weitergehende Wirkung hat.
502
1.
Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.
2.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hat. (nicht amtlich)
3.
Eine Klage ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rchsschutzziels zur Vrfügung steht. Er darf aber nicht auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen werden. (n.amtl.)
4.
Ist eine Berufung eingelegt, fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, weil diese gegenüber der Berufung keine weitergehende Wirkung hat.
507
1.
Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.
2.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hat. (nicht amtlich)
3.
Eine Klage ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rchsschutzziels zur Vrfügung steht. Er darf aber nicht auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen werden. (n.amtl.)
4.
Ist eine Berufung eingelegt, fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, weil diese gegenüber der Berufung keine weitergehende Wirkung hat.
580
1.
1. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen.
2.
2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.
582
1.
1. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen.
2.
2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.
608
Gesetzesänderung: Die Regelung des § 128 HGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 126 HGB nF.
609
Gesetzesänderung: Die Regelung des § 128 HGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 126 HGB nF. Die Regelung des § 12 IV HGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 129 II HGB nF.
699
1.
1. Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle
Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.
2.
2. Für die Frage, ob in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert worden ist, kommt es auch im Beschwerdeverfahren nach dem Wortlaut des § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an.
3.
Die fehlende Vollstreckbarkeit eines Titels wegen mangelnder Bestimmtheit ist vom Vollstreckungsorgan trotz seiner Bindung an eine wirksam erteilte Vollstreckungsklausel erneut zu überprüfen, weil ein inhaltlich unbestimmter Titel aus faktischen Gründen nicht vollstreckt werden kann. (nicht amtlich)
714
Gesetzesänderung: Das Zitat in Fn. 6 muss richtig heißen: NJW 2003, 3136, 3137.
729
Zu den Problemen der Klauselerteilungsklage in einer Examensklausur.
757
Praxisrelevante und problembehaftete Aspekte der Titelgegenklage
782
Gesetzesänderung: § 15 InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.
783
Gesetzesänderung: § 15 InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.
784
Gesetzesänderung: § 18 III InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.
786
Gesetzesänderung: § 19 III InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.
799
Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung – auch wenn deren öffentlichrechtliche Verstrickung noch besteht – mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.
80
Gesetzesänderung: Gesetzesänderung: ist der Betreute geschäftsunfähig, ist an den Betreuer zuzustellen (§§ 53, 170 I). Abschriften sind nach dem neuen § 170a II dem Betreuten mitzuteilen. Ist der Betreute geschäftsfähig, ist nach dem neuen § 170a I einem bekannten Betreuer eine Abschrift mitzuteilen, wenn der Wirkungskreis der Betreuung betroffen ist.
81
Gesetzesänderung: § 173 IV 4 ZPO ist durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 236) mit Wirkung ab 19.7.2024 geändert worden (4 statt 3 Tage).
Gesetzesänderung: § 33 PostG ist ab 19.07.2024 durch § 61 PostG ersetzt worden. Anbieter iSd- Vorschrift müssen Zustellungen durchführen. Der ebenfalls geänderte § 168 ZPO nimmt auf § 61 PostG Bezug.
810
Gesetzesänderung: Die Regelung des § 728 BGB aF entfällt ab 1.1.2024.
83
Gesetzesänderung: § 173 IV 4 ZPO ist durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 236) mit Wirkung ab 19.7.2024 geändert worden (4 statt 3 Tage).
838
1.
Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar.
2.
Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.
1.
Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.
2.
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.
3.
Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.
4.
Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.
5.
Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen.
6.
Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.
Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
1.
Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen.
2.
Der Beweis des Gegenteils ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen.
3.
Die Annahme, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen, erfordert eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage.
Zur Grundsatzentscheidung des BGH in NJW 2021, 2651.
1.
Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.
2.
Die Stärke des Beweisanzeichens hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Überschuldung den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erwarten lässt und wann der Eintritt bevorsteht.
3.
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners folgt, trägt im Insolvenzanfechtungsprozess grundsätzlich der Insolvenzverwalter.
4.
Die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erfolgende Übermittlung eines Jahresabschlusses, dem sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entnehmen lässt, löst keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus.
85
Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich.
1.
Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der
Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.
852
Gesetzesänderung: Zum 1.11.2022 ist durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz vom 7.5.2021 (BGBl. I S. 850) in § 98 InsO ein neuer Abs. 1a eingefügt worden (Berechtigung zur Auskunftseinholung für das Gericht). § 98 Ia 1 Nr. 1 InsO ist durch Gesetz vom 26.07.2022 (BGBl. I S. 1166) mit Wirkung zum 1.11.2022 gleich wieder geändert worden.
Der Insolvenzverwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses keine Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
861
Gesetzesänderung: §§ 270b, 270f InsO sind durch Gesetz vom 26.07.2022 (BGBl. I S. 1166) mit Wirkung zum 1.11.2022 redaktionell geändert worden.
88
Gesetzesänderung: § 33 PostG ist ab 19.07.2024 durch § 61 PostG ersetzt worden. Anbieter iSd- Vorschrift müssen Zustellungen durchführen. Der ebenfalls geänderte § 168 ZPO nimmt auf § 61 PostG Bezug.