Nachfolgend werden Aktualisierungen der einzelnen Randnummern dargestellt. Diese erhalten zum Teil weitergehende Erläuterungen; teilweise sind lediglich aus sich selbst heraus verständliche Entscheidungen wiedergegeben.
12
1.
Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.
2.
Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Rechtspflege. Er handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt- (nicht amtlich)
134
1.
Privat genutzte Personalcomputer sind gem. § 811 I Nr. 1 ZPO unpfändbar.
2.
Zur Erwerbstätigkeit des maßgeblichen Personenkreises erforderliche Personalcomputer sind gem. § 811 I Nr. 5 ZPO unpfändbar.
3.
Ein Fernsehgerät ist pfändbar, wenn ein Personalcomputer verbleibt.
135
1.
Privat genutzte Personalcomputer sind gem. § 811 I Nr. 1 ZPO unpfändbar.
2.
Zur Erwerbstätigkeit des maßgeblichen Personenkreises erforderliche Personalcomputer sind gem. § 811 I Nr. 5 ZPO unpfändbar.
3.
Ein Fernsehgerät ist pfändbar, wenn ein Personalcomputer verbleibt.
162
1.
Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.
2.
Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.
3.
Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.
202
Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. (nicht amtlich)
203
1.
Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.
2.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
241
1.
Ein Wintergarten, der ein Gebäude nach außen abschließt, ist in der Regel wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht. (nicht amtlich)
2.
Hat ein Mieter oder Pächter den Wintergarten errichten lassen, spricht eine Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck iSd. § 95 BGB und damit für einen Scheinbestandteil. (nicht amtlich)
242
1.
Ein Wintergarten, der ein Gebäude nach außen abschließt, ist in der Regel wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht. (nicht amtlich)
2.
Hat ein Mieter oder Pächter den Wintergarten errichten lassen, spricht eine Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck iSd. § 95 BGB und damit für einen Scheinbestandteil. (nicht amtlich)
272
1.
Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich
uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.
273
1.
Der Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn, den Gläubiger, zustehende Forderung zu pfänden. (nicht amtlich)
2.
Offen bleibt, ob dies auch gilt, wenn ein Aufrechnungsverbot besteht. (nicht amtlich)
281
1.
Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den
Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
2.
Das Vollstreckungsgericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (nicht amtlich)
3.
Gepfändet wird lediglich die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Besteht die Forderung nicht oder steht sie einer anderen Person zu, geht die Pfändung ins Leere und ist unwirksam. (nicht amtlich)
357
1.
Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grundsätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27).
2.
Das gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauftragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber ergibt.
48
Gesetzesänderung: § 62 BeurkG ist mit Wirkung ab 9.6.2017 § 67 BeurkG.
586
1.
Die Drittwiderspruchsklage des Kontoinhabers gegen die Pfändung seines Guthabens auf einem Bankkonto setzt eine wirksame Pfändung voraus. Eine wegen fehlender Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung wirkungslose Pfändung rechtfertigt keine Drittwiderspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger.
2.
Streiten sich zwei Forderungsprätendenten, wer Gläubiger einer bestimmten Forderung gegen einen Dritten ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Der Umstand, dass das Urteil keine Rechtskraftwirkungen gegenüber dem am Rechtstreit nicht beteiligten Schuldner hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
3.
Ein Nachlasspfleger, der vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eingesetzt ist, kann als Vertreter der unbekannten Erben von einer Bank die Auszahlung sämtlicher Guthaben auf den Konten der Erblasserin verlangen, ohne dass weitere Voraussetzungen seiner Berechtigung zu prüfen sind.
6
1.
Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist.
2.
In der Regel können Mängel bei der Titelzustellung durch Nachholung geheilt werden. (nicht amtlich)
3.
Das Vollstreckungsorgan hat im Allgemeinen nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Nichtigkeit der Klausel anzunehmen und dies auch vom Grundbuchamt oder sonstigen Vollstreckungsorgan zu beachten sein. (nicht amtlich)
65
1.
Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.
2.
Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.
799
1.
Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.
2.
Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.
3.
Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.
836
1.
Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO (bis 31. Dezember 2012 § 806b ZPO) mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken.
Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt.
838
Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.
842
1.
Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.
2.
Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Rechtspflege. Er handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt- (nicht amtlich)
85
1.
Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist.
2.
In der Regel können Mängel bei der Titelzustellung durch Nachholung geheilt werden. (nicht amtlich)
3.
Das Vollstreckungsorgan hat im Allgemeinen nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Nichtigkeit der Klausel anzunehmen und dies auch vom Grundbuchamt oder sonstigen Vollstreckungsorgan zu beachten sein. (nicht amtlich)
896
1.
Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist.
2.
In der Regel können Mängel bei der Titelzustellung durch Nachholung geheilt werden. (nicht amtlich)
3.
Das Vollstreckungsorgan hat im Allgemeinen nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Nichtigkeit der Klausel anzunehmen und dies auch vom Grundbuchamt oder sonstigen Vollstreckungsorgan zu beachten sein. (nicht amtlich)
908
1.
Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist.
2.
In der Regel können Mängel bei der Titelzustellung durch Nachholung geheilt werden. (nicht amtlich)
3.
Das Vollstreckungsorgan hat im Allgemeinen nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Nichtigkeit der Klausel anzunehmen und dies auch vom Grundbuchamt oder sonstigen Vollstreckungsorgan zu beachten sein. (nicht amtlich)
98
1.
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass
2.
f; der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.
99
1.
Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung.
2.
Auch genügt die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt.