Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | IX ZR 226/20 | 22.02.2024 | NZI 2024, 456 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar. 2. Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ausführlich geht der BGH auf den Benachteiligungsvorsatz und die dafür sprechenden Beweisanzeichen ein. |