Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH I ZB 69/21 13.10.2022 MDR 2023, 145 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
1. Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle
Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.
2.
2. Für die Frage, ob in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert worden ist, kommt es auch im Beschwerdeverfahren nach dem Wortlaut des § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an.
3.
Die fehlende Vollstreckbarkeit eines Titels wegen mangelnder Bestimmtheit ist vom Vollstreckungsorgan trotz seiner Bindung an eine wirksam erteilte Vollstreckungsklausel erneut zu überprüfen, weil ein inhaltlich unbestimmter Titel aus faktischen Gründen nicht vollstreckt werden kann. (nicht amtlich)
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie beschäftigt sich insbesondere ausführlich mit Fragen des Rechtsschutzinteresses in der Zwangsvollstreckung.