Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH VII ZB 3/20 05.07.2023 NJW 2023, 3290 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar.
2.
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.
3.
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht,
einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW – auch rückwirkend – zu stellen, umfasst.
Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.
4.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Pfändung fehlt auch dann nicht, wenn das zu pfändende Vermögensrecht Gegenstand vorrangiger Pfändungen ist und angesichts dessen eine Befriedigung zunächst wenig wahrschenlich erscheint.(nicht amtlich)
5.
Die Bestimmtheit der Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfänungsbeschluss. (nicht amtlich)
6.
In bestimmten Fällen bedarf § 851 Abs. 1 ZPO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gem. §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht eines Gläubigers Rechnung zu tragen.
Der Entscheidung ist zuzustimmen.