Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH I ZR 180/21 29.09.2022 WM 2022, 2284 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.
2.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hat. (nicht amtlich)
3.
Eine Klage ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rchsschutzziels zur Vrfügung steht. Er darf aber nicht auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen werden. (n.amtl.)
4.
Ist eine Berufung eingelegt, fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, weil diese gegenüber der Berufung keine weitergehende Wirkung hat.
Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Ausführungen zum Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren entsprechen der ständigen Rechtsprechung, sind aus meiner Sicht aber problematisch.