Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | V ZR 15/21 | 11.02.2022 | ZIP 2022, 1021 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |