Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zusätzlich aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Schuldgrund materiellrechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
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Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Unterschied zwischen Insolvenz- und Neugläubiger wird anschaulich herausgearbeitet. |