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Gesetzesänderungen
im Zwangsvollstreckungsrecht
- ab 01.01.2013 -
Hier werden Änderungen von Gesetzen im vollstreckungsrechtlichen Bereich mitgeteilt.
Durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform des
Seehandelsrechts vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 831) ist § 786a ZPO redaktionell geändert worden;
dem § 870a I ist ein Satz angefügt worden. Nach dem neuen § 917 II 2 bedarf es
zur Sicherung der Vollstreckung in ein Schiff keines Arrestgrundes.
Schließlich sind § 930 IV und § 931 VII neu angefügt worden.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung des AZR-Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I
S. 2745) sind § 755 Abs. 2 ZPO zwei Sätze hinzugefügt worden. Bei
EG-Bürgern dürfen Auskünfte beim Ausländerzentralregister nur unter bestimmten
Voraussetzungen eingeholt werden. Dies trägt einer Entscheidung des EuGH aus
dem Jahr 2008 (!) Rechnung (EuGH NVwZ 2009, 379 ff.).
Durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 (BGBl. I
S. 434) sind §§ 760, 885 ZPO geändert und § 885a ZPO neu geschaffen worden. Damit wird die von der Rechtsprechung des BGH zugelassene sog. "Berliner Räumung"
der BGH-Rechtsprechung folgend Gesetz.
Aus Kostengründen kann die Räumung darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.
Die Änderung ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I
S. 1809) ist u.a. § 759 ZPO geändert worden. Der aufgeführte Personenkreis ist dem in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen worden. Die Änderung ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 (BGBl. I
S. 1800) ist u.a. § 797 Abs. 3 ZPO geändert worden. Die Entscheidung über die Erteilung weiterer Ausfertigungen (§ 733 ZPO) von notariellen Urkunden obliegt nunmehr dem Notar.
Die Änderung ist am 1.9.2013 in Kraft getreten.
Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess... vom 5.12.2012 (BGBl. I
S. 2418) ist u.a. § 11 Abs. 2 RPflG geändert worden. Satz 2 - 4 beinhalten nunmehr Regelungen der Wiedereinsetzung
für die vollstreckungsrechtlich bedeutungslose sofortige Erinnerung nach § 11
Abs. 2 S. 1 RPflG. Sätze 2 und 3 der alten Vorschrift sind dann Sätze 5 und 6.
Die Änderung wird am 1.1.2014 in Kraft treten.
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I
S. 2379) sind zahlreiche Vorschriften der InsO und §§ 882b, 882e ZPO geändert worden. Die Änderungen (mit Ausnahme einiger sofort in Kraft tretenden, die die Insolvenzverwaltervergütung betreffen)
werden erst am 1.7.2014 in Kraft treten. Von einer näheren Darstellung wird daher zur Zeit noch abgesehen. Einzelheiten können bei Schmerbach, NZI 2013, 566 ff. nachgelesen werden.
Stand: 10.05.2014