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Aufsatz Biermann/von Göler Die Unpfändbarkeit von Personalcomputern DGVZ 2018, 83

Leitsätze Anmerkung
1.
Privat genutzte Personalcomputer sind gem. § 811 I Nr. 1 ZPO unpfändbar.
2.
Zur Erwerbstätigkeit des maßgeblichen Personenkreises erforderliche Personalcomputer sind gem. § 811 I Nr. 5 ZPO unpfändbar.
3.
Ein Fernsehgerät ist pfändbar, wenn ein Personalcomputer verbleibt.
Der Aufsatz beleuchtet instruktiv die Probleme der Pfändung von Personalcomputern. Soweit die Autoren meinen, ein Fernsehgerät sei pfändbar, wenn ein PC verbleibt, kann ihnen allerdings nicht gefolgt werden. Das Informations- und Unterhaltungsangebot dürfte noch nicht vergleichbar sein.