Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | VII ZB 4/17 | 04.07.2018 | NJW 2018, 3029 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass 2. f; der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |