BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1. Der Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn, den Gläubiger, zustehende Forderung zu pfänden. (nicht amtlich)
2. Offen bleibt, ob dies auch gilt, wenn ein Aufrechnungsverbot besteht. (nicht amtlich)
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017, VII ZB 9/14
in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar
2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier
und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack
und Borris
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen
die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. Auf
Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - W.
einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den "Anspruch der
Schuldnerin gegen die Gläubigerin auf Auszahlung der gesamten sich aus den
Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts B. vom 13. Mai 2013 ergebenden
Kostenerstattungsansprüchen".
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Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde
eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Schuldnerin
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die
Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts W. und die Zurückweisung des
Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Die von der Gläubigerin beantragte Pfändung in eigene Schuld
sei jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die
Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen
Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorlägen oder die Aufrechnung aus
prozessualen Gründen unstatthaft sei (BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR
82/10, NJW 2011, 2649 Rn. 14). Jedoch selbst dann, wenn derartige
Hinderungsgründe für eine Aufrechnung nicht vorlägen, sei die Pfändung der
Gegenforderung zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Pfändung gegenüber
der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile
habe. Auf jeden Fall bringe die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt dem
Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die
Zweifel über die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung könnten
vermieden werden.
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Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da der
Bundesgerichtshof noch nicht die Frage entschieden habe, ob die Pfändung in
eigene Schuld auch dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung
bestehe.
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2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage hat der
erkennende Senat bereits im Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, MDR 2011,
882, juris Rn. 7, entschieden. Danach hat der
Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende
Forderung zu pfänden. Der Senat hat nur die - hier nicht einschlägige - Frage offen gelassen, ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger
ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots
nicht aufrechnen kann. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - zu Recht den beantragten Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen. Aufrechnungsverbote sind nach den
Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ersichtlich und werden von der
Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
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Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO