BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14 –
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2014 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27. April
2012 über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am
28. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso
wie die Ka. GmbH & Co. KG, am 30. Mai 2007 einen Vertrag über die Anmietung
von Gewerbemietraum. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher
das Grundstück unter Übernahme einer zugunsten der beklagten Volksbank
eingetragenen Grundschuld erworben hatte. Mit Beschluss vom 31. Januar 2011
ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Beklagten
in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren
die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte
einen Zwangsverwalter.
2
Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der
Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige
Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die Ka. GmbH & Co. KG und
beauftragte zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die
Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld in Höhe von insgesamt 40.137,72 €.
Gestützt auf §§ 130, 131, 143 InsO begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie
- gestützt auf § 134 Abs. 1, § 143 InsO - Rückzahlung eines Betrages in Höhe
von 8.162,21 €, den die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2011 und Mai
2012 auf die Schuld der Ka. GmbH & Co. KG geleistet haben soll. Ob die
Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 16.000 € als Ausschüttung
oder als Rückzahlung von Vorschüssen erhalten hat, ist zwischen den Parteien
streitig.
3
Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch
genommen und - nachdem am 11. Oktober 2012 das Zwangsverwaltungsverfahren nach
Antragsrücknahme durch die Beklagte eingestellt worden war - die Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege
der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten
Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.299,93 € nebst Nutzungsersatz und Zinsen in
Anspruch.
4
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
A.
6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI
2015, 92 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf § 143
Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch
gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht als Empfängerin einer schuldnerischen
Leistung im Sinne von § 143 Abs. 1 InsO anzusehen.
7
Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen
Elementen derjenigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge
gleiche, sei im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren und nach dessen Aufhebung
für bereits rechtshängige Anfechtungsansprüche alleiniger Anfechtungsgegner.
Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch
bezüglich noch nicht rechtshängiger Anfechtungsansprüche nicht in die Stellung
des Anfechtungsgegners ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter
eingenommenen Mieten - unabhängig von einer späteren Ausschüttung -
wirtschaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten
des Zwangsverwaltungsverfahrens hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der
Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des Vollstreckungsschuldners einnehme
und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den
Vollstreckungsgläubiger als aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners
kommend darstellten. Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für
die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus Wertungsgesichtspunkten
sei ein gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehender Anfechtungsanspruch
nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolgen
könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines Anfechtungsgegners
nach Aufhebung der Zwangsverwaltung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar.
Der Gefahr, der Vollstreckungsgläubiger könnte Anfechtungsansprüche umgehen,
stehe das vom Vollstreckungsgläubiger zu tragende Kostenrisiko des
Zwangsverwaltungsverfahrens entgegen.
8
Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch aus, wenn eine Ausschüttung in Höhe von 16.000 € durch den Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die Gläubigerbenachteiligung sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter eingetreten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor.
B.
9
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die
Beklagte ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge
Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) nicht Schuldnerin der auf
Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche des Klägers geworden. Die
Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu
behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks
(im Folgenden: Vollstreckungsschuldner) geleistet worden.
10
I.
Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin auf eigene
Mietverbindlichkeiten in Höhe von 40.137,72 € anficht und nach § 131 Abs. 1 Nr.
1, Nr. 2, §§
143, 145 Abs. 2 InsO deren Rückgewähr begehrt, ist die
Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den
Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die
beklagte Zwangsvollstreckungsgläubigerin ist insoweit jedoch weder
Rechtsnachfolgerin des Vollstreckungsschuldners oder des Zwangsverwalters, noch
hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der
Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter
erlangten Betrag 16.000 € als Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie
die Zwangsvollstreckung betreibt, erhalten haben sollte.
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1. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem
Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es liegt kein Fall der
Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Absonderungsberechtigten vor.
Absonderungsrechte stehen der Beklagten allenfalls im Verhältnis zum
Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen
Mieterin zu (zutreffend Nöll, ZInsO 2007 1127;
Jacoby, ZfIR 2017, 685, 689).
12
2. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin des
Zwangsverwalters oder des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 145 Abs. 2
InsO. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge (§
145 Abs. 2 Nr. 1 InsO) setzt voraus, dass der
Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt hat, der aufgrund der Anfechtung
herausgegeben werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02,
BGHZ 155, 199, 203 f; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, ZIP 2008 2183 Rn. 11;
Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 98/11, ZIP 2012, 1617 Rn. 2; jeweils mwN).
Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger
die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der
Anfechtung herauszugeben sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 IX ZR 16/08,
NZI 2009, 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen
ist.
13
3. Die Beklagte hat weder unmittelbar - was offenkundig ist
- noch mittelbar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn
der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie vorgenommen haben sollte.
Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in
insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des
Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter
Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme
grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen.
14
a) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1
InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners
erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu
beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober
1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NJW
2004, 2163; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143
Rn. 5 mwN; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 112;
Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,
Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 129 Rn. 20; Ehricke in
Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 20; Kayser, ZIP 2015, 449, 452).
15
aa) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt,
dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören
würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss (BGH, Urteil
vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Person des zur
Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach,
wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen
Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in
Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen
Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in
Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 3. April
2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 24 mwN.)
16
bb) Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen
unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so
behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner
erworben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975,
insoweit nicht abgedr. in BGHZ 138, 291). Der
Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der
infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des
Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den
Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler
aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden
gehandelt hat (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284,
287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 23.
Oktober 2014 - IX ZR 290/13, ZIP
2014, 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als
Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht
der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet
(BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, ZIP 2015, 2486 Rn. 6).
Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treuhänders
gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch,
ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit
Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
September 2015, aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen
Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu
übertragen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009, IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2;
vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 3. April 2014,
aaO Rn. 14; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231) oder die
Zwischenperson nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers eingeschaltet war
(BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12) oder
die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger
weiterzuleiten hatte (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 190/80, ZIP
1982, 76, 77). Sofern der Senat neben einer Haftung des Leistungsempfängers
eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder zugelassen hat
(BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12, 26; vom
24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf,
dass sich der Leistungsmittler im kollusiven
Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte;
er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfänger wie einen eigenen
zurechnen lassen.
17
cc) Soweit demgegenüber die Vermögensübertragung unmittelbar
auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner
oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und
Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch
grundsätzlich gegen die Zwischenperson. Desgleichen kann die Zahlung eines
Schuldners nur dann als - mittelbare - Leistung gegenüber dem
Leistungsempfänger angefochten werden, wenn der Wille des Schuldners erkennbar
darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis dem Gläubiger zuzuwenden (vgl.
BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599; vom 9.
Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff; vom 9. Juli 2015 - IX ZR
207/13, ZIP 2015, 1545 Rn. 2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen,
unter denen auch bereicherungsrechtlich in Dreipersonenverhältnissen die
funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden (vgl.
BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser,
3. Aufl., § 129 Rn. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen
Rückgewährverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern
dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie
geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für
Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX
ZR 70/03, NZI 2004, 379, 380; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068
Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen
einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI
2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der LKW-Maut
im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR
319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 27 ff) zu bejahen ist.
18
b) Ausgehend hiervon hat das
Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung
allein der Zwangsverwalter als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden
kann (vgl. auch OLG Dresden, NZI 2014, 923; LG Zwickau, ZfIR
2013, 820; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 64 b; Drasdo,
NZI 2014, 926; ders., NJW 2015, 1791, 1795; aA Depré, ZfIR 2015, 117, 118; ders. in Festschrift Kübler, 295, S. 109, 118;
Schmidberger, ZfIR 2013, 820, 823). Der
Zwangsverwalter ist weder Leistungsmittler einer vom
Insolvenzschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Leistung noch
von Gläubiger oder Schuldner beauftragt oder zu einer Zahlung an den
Vollstreckungsgläubiger angewiesen.
19
aa) Der Zwangsverwalter wird als Partei kraft Amtes tätig
und hat selbständig, aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen
Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers als Dritten
zu verwalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336
Rn. 11 mwN). Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem
Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden
Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Diese Befugnis geht auf den bestellten
Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG), der ein besonderes Rechtspflegeorgan
ist und seine Tätigkeit auf Grund eigenen Rechts ausübt, das ihm mit der
Ernennung durch das Vollstreckungsgericht übertragen wird. Er ist von Weisungen
des Vollstreckungsschuldners und des Vollstreckungsgläubigers unabhängig und
unterliegt gemäß § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben
des Vollstreckungsgerichts. Er hat sowohl die berechtigten Interessen des
Vollstreckungsgläubigers und als auch die des Vollstreckungsschuldners zu
beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299,
1300 mwN).
20
bb) Aufgabe und Stellung des Zwangsverwalters sind nicht mit
der eines Inkassozessionars (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR
201/13, NJW 2014, 1963) oder eines Gerichtsvollziehers vergleichbar. Beide
werden vom Gläubiger beauftragt. Der privatrechtlich beauftragte
Inkassobevollmächtigte muss typischerweise den Weisungen des Gläubigers Folge
leisten, er hat die Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse
einzuziehen, sich der Weiterabtretung und sonstiger Beeinträchtigungen zu
enthalten und die Forderung auf Verlangen des Gläubigers zurück zu übertragen
(RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, § 398 Rn. 44 mwN). Der Gerichtsvollzieher ist
zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentlicher
Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches
Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08,
NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, §
753 Rn. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im
Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des
Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen
stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, ZInsO 2016, 148
Rn. 7). Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann (MünchKomm-ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 753 Rn. 25), ist in der
Regel ausschließlich darauf gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel
in Schuldnervermögen zu vollstrecken und den Ertrag abzüglich der Kosten und
Auslagen des Vollstreckungsverfahrens an den Gläubiger auszukehren.
21
cc) Die Zwangsverwaltung dient zwar der Befriedigung des
Vollstreckungsgläubigers, ist aber zu diesem Zweck - weitergehend - auf die
Verwaltung eines Grundstückes des Vollstreckungsschuldners gerichtet. In
bereits bestehende, das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse
tritt der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG ein. Er ist berechtigt, alle
Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhältnissen selbständig geltend zu
machen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 48/10, MDR 2012, 997 Rn. 7;
vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZInsO 2010, 1452 Rn. 7 f). Er hat
beispielsweise noch nicht geleistete Kautionen einzuziehen und ist umgekehrt
dem Mieter gegenüber verpflichtet, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben
sind, eine geleistete Kaution zu Lasten der Masse herauszugeben (BGH, Urteil
vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342; vom 9. März 2005 - VIII ZR
381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich entschieden
hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung zu
betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten
allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mieten
zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011
- IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rn. 25). Gegen Besitzstörungen und Eingriffe Dritter
in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter – gegebenenfalls
gerichtlich - aus eigenem Recht vorzugehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX
ZR 241/91, NJW 1992, 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens
haftet die Zwangsverwaltungsmasse. Aus dieser sind auch öffentliche Lasten und
wiederkehrende Leistungen - etwa die Grundsteuer - zu bestreiten (§ 156 Abs. 1
Satz 1 ZVG). Soweit seine Verwaltung reicht, ist der Zwangsverwalter
Verpflichteter nach § 34 AO (BFH, ZIP 1989, 122; Klein/Rüsken,
AO, 13. Aufl., § 34 Rn. 25), und er hat nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu
entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmten Grundstücke herrührt (BFH, NJW 2015, 2524). Der Zwangsverwalter
ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. § 6 ZwVwV), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren
Erfüllung ein dem Vollstreckungsgläubiger zukommender Überschuss jedenfalls
zunächst vermindert wird. Der Senat hat die Rechtsstellung des Zwangsverwalters
mit der eines Insolvenzverwalters verglichen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 -
IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rn. 10).
22
dd) Darüber hinaus ist der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung
des Zwangsverwaltungsverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte des
Eigentümers aus den das beschlagnahmte Objekt betreffenden Mietverhältnissen
Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter
(vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 48/10, ZMR 2012, 834, 835 mwN).
Er unterscheidet sich insofern nicht von gesetzlichen Krankenkassen oder
anderen Stellen, welche öffentliche Leistungen gebündelt einziehen. Zwar
zeichnen sich diese nicht durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus
(vgl. Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 233), wohingegen der
Zwangsverwalter verpflichtet ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto
einzuziehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV; vgl. Drasdo, NZI 2012, 337, 340 mwN; Cymutta,
IMR 2014, 484). Die dadurch erreichte Bildung einer
von anderen Einnahmen des Zwangsverwalters getrennten Zwangsverwaltungsmasse
und deren Verteilung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten
Teilungsplan (vgl. Depré, ZfIR
2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht, die Einziehung durch den
Zwangsverwalter im Ergebnis anders als die Einziehung durch die genannten
Einzugsstellen zu behandeln. Wie bei diesen dienen die aus anfechtbaren
Rechtshandlungen erzielten Erträge nicht allein einem nachgelagerten Zahlungsempfänger
und die Zahlungen erweisen sich als in einer Leistungskette bewirkt.
23
(1) Die von der Schuldnerin gezahlten Mieten sind bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Vollstreckungsschuldner erbracht,
dessen Verwaltungsbefugnis allerdings während des Zwangsverwaltungsverfahrens
ausschließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen wird. Durch die Anordnung der
Zwangsverwaltung werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis
sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 146 Abs. 1,
§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 148 Abs. 2 ZVG). Die Beschlagnahme erfasst nach § 148
Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG auch die nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB
in den Haftungsverbund der Grundschuld fallende Mietforderungen. Aber das
Handeln des Zwangsverwalters ist materiellrechtlich dem Vollstreckungsschuldner
zuzuordnen (Engels in Hintzen/Engels/ Rellermeyer,
ZVG, 15. Aufl., § 152 Rn. 224). Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag
genommenen Grundstücks. Die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu bestreitenden
Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungs- und
Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwalter -
regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des
Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücks - eingegangenen Rechtsgeschäften
rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit
hat nicht der Vollstreckungsgläubiger etwas erlangt, sondern allein das vom
Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des
Vollstreckungsschuldners. Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben
für Verwaltung und das Zwangsverwaltungsverfahren in der Rangfolge des § 10 ZVG
zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem
Schuldner zu (Drasdo, NZI 2014, 97, 98).
24
(2) Nichts anderes gilt für die gemäß § ZVG § 155 Abs. 1 ZVG
ebenfalls vorab zu bedienenden Verfahrenskosten, die der Zwangsverwalter auch
nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (vgl. BGH, Urteil vom
18. Oktober 2012 - V ZB 233/11, WM 2013, WM Jahr 2013 Seite 42 Rn. 8 ff). Für
diese haftet vorrangig das Grundstück. Hat der Zwangsverwalter insoweit auf
Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die von ihm verwaltete Masse
bereichert, haftet diese gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Rückgewähr.
Soweit die Masse nicht ausreicht, um die Vergütung zu decken, kann der
Zwangsverwalter sich zwar an den Vollstreckungsgläubiger halten (§ 12 Abs. 3
Satz 2 ZwVwV; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX
ZR 218/03, NZM 2004, 718; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 233/11, WM
2013, 42 Rn. 11), diesem steht aber der Kostenerstattungsanspruch des § 788 ZPO
zur Seite. Anders als in der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar
2004 (IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163, 2164) zugrundeliegenden
Sachverhaltskonstellation ist vorliegend der unmittelbare Zahlungsempfänger,
der Zwangsverwalter, nicht zugleich Schuldner der Vollstreckungskosten.
25
(3) Der Zwangsverwalter ist auch insoweit Anfechtungsgegner,
als er an den Vollstreckungsgläubiger - wie es der Kläger hier in Bezug auf die
Beklagte behauptet - Zahlungen aus anfechtbar vereinnahmten Mieten geleistet
hat. Dadurch werden die an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen nicht zu
mittelbaren Zuwendungen an den Vollstreckungsgläubiger. Die Mietzahlungen
wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten
Empfänger verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI
2009, 381 Rn. 7). Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen unmittelbaren Anspruch
gegen den Zwangsverwalter auf Auskehr der vom Schuldner empfangenen Beträge.
Vielmehr leistet der Schuldner in einem ersten Schritt - in Erfüllung seiner
mietvertraglichen Pflicht - an den Zwangsverwalter, der die Einnahmen - wie
aufgezeigt - der von ihm verwalteten Masse zuführt und in einer vorgegebenen
Reihenfolge verwendet. Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und
Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungsschritt können Zahlungen an
den Vollstreckungsgläubiger erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der
Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des geltend gemachten
Rückgewähranspruchs sein. Dieser hat sich vielmehr - entsprechend der
aufgezeigten Leistungskette - an den das betroffene Vermögen des
Vollstreckungsschuldners allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für
Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist
ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv- und passivlegitimiert
(BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487).
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c) Entfällt nach Aufhebung der
Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters, fällt diese
ebenso wie die Verpflichtung zur Rückgewähr des vom Zwangsverwalter durch
anfechtbare Rechtsgeschäfte Erlangten an den Vollstreckungsschuldner zurück.
Auch in dieser Konstellation ist die Insolvenzanfechtung nicht gegen den
Vollstreckungsgläubiger zu richten, sondern gegen den Vollstreckungsschuldner
(vgl. Jacoby, ZfIR 2017, 685, 690), wenn das
Zwangsverwaltungsverfahren infolge uneingeschränkter Antragsrücknahme vor
Rechtshängigkeit des Anfechtungsprozesses aufgehoben wurde.
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aa) Die von der Beklagten erklärte uneingeschränkte
Antragsrücknahme hat zwingend die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens
gemäß § 161 Abs. 4, § 29 ZVG zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung
aufhebenden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden - von unaufschiebbaren
und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maßnahmen abgesehen -
die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse (BGH,
Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, NZM 2008, 223 Rn. 8; vom 10. Juli
2008 - V ZB 130/07, NJW 2008, 3067 Rn. 8). Der Zwangsverwalter darf die Masse
nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines
Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rn. 6 mwN). Etwas Anderes
gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt
hat (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008, aaO). Eine solche Anordnung ist hier
nach den unangefochtenen Feststellungen nicht erteilt.
28
Dies hat zur Folge, dass die aus § 152 Abs. 1 ZVG
abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse
erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung - wie hier - nicht mit der
Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung von Prozessen verbunden
wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich für einen Fall entschieden,
in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben
worden war (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NZM 2006, 312). Der
Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht mehr
passivlegitimiert (Keller, EWiR 2014, 721, 722; BGH,
Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, ZfIR 2010, 652
Rn. 12). Eine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des in Anspruch
genommenen Zwangsverwalters als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 25. Mai
2005 - VIII ZR 301/03, ZfIR 2006, 484 Rn. 10;
Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60e; Engels
in Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, § 152 Rn. 248;
Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rn. 1842 f).
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bb) Ob für die Fortführung eines bei Aufhebung der
Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen Anfechtungsprozesses oder im Fall der
Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung
anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits BGH,
Beschluss vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 unter 2. für
während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urteil vom 21. Oktober
1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782; vom 11. August 2010 - XII ZR
181/08, BGHZ 187, 10 Rn. 13 ff jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags; kritisch
dazu Ganter, ZfIR 2011, 229; andererseits BGH, Urteil
vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38 zur Antragsrücknahme durch den
betreibenden Gläubiger; offen gelassen in BGH, Urteil vom 25. Mai 2005, aaO),
ebenso wenig die Frage, ob ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf
den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. BGH,
Urteil vom 8. Mai 2003, aaO S. 45; BAG, NJW 1980, 2148; KG, NJW-RR 2004, 1457;
Böttcher/ Keller, aaO § 152 Rn. 60a). Denn in keinem
Fall würde der Vollstreckungsgläubiger prozessführungsbefugt oder zum Schuldner
des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs.
30
Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123
Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem
eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die
Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden,
wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher
zwangsverwalteten Grundbesitzes frei (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX
ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rn. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach
Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das
Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der
Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den
Teilungsplan erfolgen nicht mehr (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR
188/10, NZI 2012, 54 Rn. 18 mwN). Ansprüche aus dem Grundstück kann der
Vollstreckungsschuldner wieder selbst geltend machen (BGH, Urteil vom 7. April
1978 - V ZR 154/75, NJW 1978, 1529).
II.
31
Die Beklagte ist auch nicht die richtige Anfechtungsgegnerin
eines mit der Behauptung auf §§ 134, 143 InsO gestützten Anfechtungsanspruchs,
die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern in Höhe von 8.162,21 €
auch die Mietforderungen der Ka. GmbH & Co. KG erfüllt.
32
Anfechtungsgegner ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO derjenige, der durch die angefochtene Rechtshandlung eine vermögenswerte, nach § 143 InsO zurückzugewährende Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 14; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 134 Rn. 4; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 25 f). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die Ka. GmbH & Co. KG nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 18. August 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht - wirtschaftlich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der Ka. GmbH & Co. KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 49). Andernfalls (vgl. zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn. 9) richtet sich der Anfechtungsanspruch nach - wie hier - uneingeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger.