Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH IX ZR 289/14 19.10.2017 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.
2.
Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Rechtspflege. Er handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt- (nicht amtlich)
Der Entscheidung ist zuzustimmen.