Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | V ZR 110/15 | 23.09.2016 | NJOZ 2017, 1516 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. Ein Wintergarten, der ein Gebäude nach außen abschließt, ist in der Regel wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht. (nicht amtlich) 2. Hat ein Mieter oder Pächter den Wintergarten errichten lassen, spricht eine Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck iSd. § 95 BGB und damit für einen Scheinbestandteil. (nicht amtlich) |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |