BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1. Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte
Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des
Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer
des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.
2. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im
Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt
worden sind.
3. Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem
Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die
Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 2017 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
C. (fortan: Schuldner) eröffnete bei der beklagten Bank im
August 2011 ein Pfändungsschutzkonto. Zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 28.
November 2011 ließen verschiedene Gläubiger des Schuldners der Beklagten insgesamt
sieben Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich der Ansprüche des
Schuldners zustellen. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde
der Beklagten am 3. Juli 2012 zugestellt. Am 28. August 2012 eröffnete das
Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und
bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
2
Die Beklagte führte das Pfändungsschutzkonto auch nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Soweit die Zahlungseingänge auf dem
Pfändungsschutzkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Pfändungsfreigrenze überstiegen, übertrug die Beklagte diese Beträge auf ein
von ihr geführtes Separierungskonto. Dieses Konto wies zum 17. Oktober 2013
einen Stand von 1.791,87 € auf. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die auf
diesem Konto angesammelten Beträge an ihn zu überweisen. Die Beklagte teilte
mit, dass aufgrund der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über
dieses Kontoguthaben nicht verfügt werden könne und sie das Guthaben deshalb
nicht auszahlen könne.
3
Das Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Zahlungsklage
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte zur
Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist zulässig und begründet; sie führt zur
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein
Anspruch auf Herausgabe aus § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 695 BGB
zu. Der Schuldner habe einen Girovertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Die
Ansprüche aus diesem Vertrag seien auf den Kläger als Insolvenzverwalter
übergegangen.
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Bei den streitgegenständlichen Beträgen handele es sich um
Neuerwerb des Schuldners, der zur Insolvenzmasse gehöre. Die Beträge seien
pfändbares Vermögen, weil sie über dem Freibetrag nach § 850k
ZPO gelegen hätten. Ansprüche Dritter aus den Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen stünden einer Auszahlung nicht entgegen. Die Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse seien zwar wirksam und hätten zu einer Verstrickung
der Forderungen geführt. Sie seien in ihrer Wirksamkeit jedoch eingeschränkt
und nicht durchsetzbar. Nach Insolvenzeröffnung seien Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung gemäß § 89 InsO nicht mehr zulässig und könnten gemäß § 91
InsO keine Rechte für Insolvenzgläubiger mehr begründet werden. Daher stünden
pfändbare Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto allein dem Insolvenzverwalter zu.
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Die §§ 88, 89 InsO seien auch auf den vorliegenden Fall
anzuwenden. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das
Insolvenzgericht hätte für den Pfändungsgläubiger den Nachteil, dass ihm nach
Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Rangfolge verbleibe. Daher komme
nur in Betracht, die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens als
ruhend anzusehen. Mithin seien die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht
durchsetzbar und stünden einer Auszahlung des separierten Guthabens nicht
entgegen.
II.
8
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der
Kläger den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem
separierten Konto geltend machen kann. Dies folgt aus § 80 Abs. 1 InsO.
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2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die aufgrund
der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgte Beschlagnahme des Guthabens
und die damit eingetretene öffentlich-rechtliche Verstrickung dem
Zahlungsanspruch nicht entgegenstehe. Vielmehr kann der Drittschuldner sich
gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen,
dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung nach § 89 InsO
unzulässig oder die vom Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangte
Sicherung nach § 88 InsO unwirksam sein sollte.
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a) Das Guthaben aus den von der Beklagten auf dem
Sonderkonto separierten Beträgen wird von den Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen erfasst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
handelt es sich um Pfändungen des Guthabens eines Kontos bei einem
Kreditinstitut. Diese umfassen auch zukünftige Guthaben (§ 833a
ZPO). Die von der Beklagten auf dem Konto separierten Beträge unterliegen daher
der Verstrickung, die grundsätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung
des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderung
bewirkt wird (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 614). Sie
begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung
der Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers führt
(Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 804 Rn. 4; Brox/Walker, aaO).
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b) Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen
Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines
Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich,
wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. Wird die Vollstreckungsmaßnahme
nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit
der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend
machen.
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aa) Dies gilt für die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO wie
das Vollstreckungsverbot gemäß 89 InsO gleichermaßen.
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(1) Nach § 88 InsO sind innerhalb des letzten Monats vor
Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen
unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit
(BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 15). Dies
betrifft jedoch die vom Vollstreckungsgläubiger erlangte Sicherung, nicht das
Vollstreckungsverfahren. Daher führt auch eine nach § 88 InsO unwirksame
Vollstreckung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Diese bleibt trotz
Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 -
IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Breuer,
3. Aufl., § 88 Rn. 32; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 88 Rn. 34; Jaeger/Eckardt,
InsO, § 88 Rn. 49, 61; Vallender, ZIP 1997, 1993,
1994; Grote, KTS 2001, 205, 233). Eine Auszahlung ist
dem Drittschuldner nicht ohne Verstrickungsbruch möglich, so dass eine
förmliche Beseitigung dieser Beschlagnahmewirkungen erforderlich ist (Fink,
ZInsO 2000, 353, 354). Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die
Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten
uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, Beschluss
vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 11; Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 61, 70; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO Rn. 37, 39). Die Verstrickung
wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des
Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH,
aaO Rn. 10).
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(2) Für § 89 InsO gilt insoweit nichts anderes. Soweit die
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch solche Beträge erfassen, die nach
Insolvenzeröffnung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangen
sind, ist die Zwangsvollstreckung allerdings nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.
Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung
der Forderungen wirksam wird (Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rn. 22
mwN). Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches
Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert
jedoch nach allgemeiner Meinung nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; Jaeger/Eckardt, aaO
§ 89 Rn. 73; HK-InsO/Kayser, aaO § 89 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork,
InsO, 2011, § 89 Rn. 21; Uhlenbruck/ Mock, InsO, 14. Aufl., § 89 Rn. 40 f; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1998; vgl. auch BGH, Urteil vom
13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 81 zu § 2 Abs. 4 GesO). Diese
dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen
Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; vgl. Vallender, aaO S. 1994; Fink, ZInsO 2000, 353, 354 f).
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bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die
Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es
stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans.
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(1) Da der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an
Rechtssicherheit hat, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§
88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
§ 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM
2011, 1378 Rn. 11; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994).
Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht
erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als
rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des
Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im
Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine
Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine
Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Streitfragen
aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Drittschuldner nicht stets erkennbar.
Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt
worden ist (vgl. hierzu Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rn. 50; Lüke in
Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 88 Rn. 16). Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte
Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten
Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob
die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht.
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(2) Weiter ist zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor
unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte
öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen.
Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch
des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte
Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange
überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 -
IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13 mwN). Daher wird die öffentlich-rechtliche
Verstrickung nicht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unwirksam. Dies bedarf vielmehr einer entsprechenden Handlung, damit einerseits
geklärt ist, ob der entsprechende Vermögenswert tatsächlich für die Zwecke des
Insolvenzverfahrens benötigt wird und andererseits für den pfändenden Gläubiger
Klarheit herrscht, ob ein Wiederaufleben des Pfändungspfandrechts nach
Beendigung des Insolvenzverfahrens noch möglich ist oder es hierzu weiterer
Handlungen bedarf.
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Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre unabhängig von
der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt (BGH, Urteil vom 19. Januar
2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 9). Zum Schutz des Gläubigers erfasst
dies nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung. Diese muss durch einen
gesonderten Akt beseitigt werden, weil andernfalls die Sicherheit auch bereits
bei einem auf Rechtsmittel aufgehobenen Eröffnungsbeschluss unwiederbringlich
mit Rangverlust verloren wäre.
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Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht
gerichtlich aufgehoben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung
des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011
- IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11 mwN; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 68;
Kreft in Festschrift Fischer, 2008, S. 297, 308). Erst wenn und soweit die
Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit die öffentlich-rechtliche
Verstrickung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO
Rn. 21; Jaeger/Eckardt, aaO).
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(3) Letztlich spricht auch die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO
dafür, dass bei einer trotz Verbots durchgeführten Zwangsvollstreckung die öffentlich-rechtliche
Verstrickung solange andauert, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg
beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle
geschaffen, dass Vollstreckungsverbote im Einzelfall nicht beachtet werden
(BT-Drucks. 12/2443, S. 138 zu § 100 des Entwurfs). Hätte die Vollstreckung von
vornherein keine Verstrickungswirkung, bedürfte es keines gesonderten
Rechtsbehelfs über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung.
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(4) Dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst
außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt und damit
wirksam geworden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach
Insolvenzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung
künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem
Fall entsteht das Pfändungspfandrecht erst mit Entstehung der Forderung (vgl.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f;
Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen
damit § 89 InsO. Gleichwohl liegt eine wirksame Verstrickung des Guthabens vor.
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cc) In vergleichbarer Weise gilt dies für eine
Zwangssicherungshypothek. Unterfällt sie § 88 InsO, so erlischt sie (BGH,
Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz
1 GesO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 16). Hierdurch
wird das Grundbuch unrichtig. Es wird jedoch nicht von Amts wegen berichtigt,
sondern dies ist im Ausgangspunkt dem Insolvenzverwalter überlassen (BGH, Beschluss
vom 12. Juli 2012 - V ZB 219/11, BGHZ 194, 60 Rn. 12 ff).
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dd) Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das
Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare
Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 -
IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 13 ff zu § 850b ZPO;
vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 16 zu § 850k
ZPO). In diesen Fällen geht es nicht um die Frage, welche Wirkungen die
tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um
den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit
oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche. Dies ist mit dem Streitfall nicht
vergleichbar.
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3. Nachdem die Verstrickung der streitigen Forderungen
bislang fortbesteht, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es
bleibt dem Kläger überlassen, die Verstrickung zu beseitigen.
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer