9 U 192/15
Oberlandesgericht Karlsruhe
Im Namen des Volkes
Urteil
1. Die Drittwiderspruchsklage des Kontoinhabers gegen die
Pfändung seines Guthabens auf einem Bankkonto setzt eine wirksame Pfändung
voraus. Eine wegen fehlender Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung
wirkungslose Pfändung rechtfertigt keine Drittwiderspruchsklage gegen den
Pfändungsgläubiger.
2. Streiten sich zwei Forderungsprätendenten, wer Gläubiger
einer bestimmten Forderung gegen einen Dritten ist, besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Der Umstand, dass das Urteil
keine Rechtskraftwirkungen gegenüber dem am Rechtstreit nicht beteiligten
Schuldner hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
3. Ein Nachlasspfleger, der vom Nachlassgericht zur
Sicherung des Nachlasses eingesetzt ist, kann als Vertreter der unbekannten
Erben von einer Bank die Auszahlung sämtlicher Guthaben auf den Konten der
Erblasserin verlangen, ohne dass weitere Voraussetzungen seiner Berechtigung zu
prüfen sind.
In dem Rechtsstreit
…
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Büchler, den Richter am Oberlandesgericht Rösch und den Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des
Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 - E 5 O 159/15 - im Kostenpunkt aufgehoben
und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger und nicht die
Beklagte Gläubiger der Forderungen aus den Konten bei der Sparkasse D. mit den
Nummern 308036359, 3201017005, 3208181895 und 3208226146 (Nachlass der am
03.07.2008 verstorbenen Frau H. J.) sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird
zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann eine Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten abwenden durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
1
Die Parteien streiten um die Frage, wem das Guthaben auf
verschiedenen Konten bei der Sparkasse D. nach dem Tod der Kontoinhaberin, Frau
H. J., zusteht.
2
Die am ... 1922 geborene Frau H. J., zuletzt wohnhaft in V.,
verstarb am 03.07.2008. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestand ihr
Vermögen aus Guthaben auf verschiedenen Konten bei der Sparkasse D. Die
Forderungen gegen die Sparkasse D. betrugen zum Zeitpunkt des Todes ca.
75.000,00 €. Die Erblasserin hinterließ kein Testament. Sie hatte keine Kinder.
Der Ehemann der Erblasserin war vor ihr verstorben.
3
Zu Lebzeiten bestand eine langjährige persönliche Beziehung
zwischen der Erblasserin und der am 01.08.1960 geborenen Frau K. E. (im folgenden verkürzt als „Nichte“
der Erblasserin bezeichnet). Im vorliegenden Rechtsstreit ist das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Nichte streitig. Am
29.07.2008 stellte die Nichte beim Notariat S. einen Teil-Erbscheinsantrag für
ein Erbteil von ½. Sie erläuterte die Verwandtschaftsverhältnisse der
Erblasserin, soweit sie ihr bekannt waren, und fügte dem Antrag verschiedene
Urkunden bei. Der Antrag war an das zuständige Nachlassgericht beim Amtsgericht
D. gerichtet. Das Amtsgericht D. verlangte von der Nichte eine Ergänzung des Antrags
durch die Vorlage einer Vielzahl weiterer Urkunden. Die Nichte sah sich nicht
in der Lage, die angeforderten Urkunden für eine größere Zahl von Personen aus
teilweise lange zurückliegenden Zeiträumen zu beschaffen, zumal die
vorverstorbenen Verwandten der Erblasserin in Polen gelebt hatten. Mit
Schreiben vom 12.07.2010 (Akte des Amtsgerichts D. 14 VI 260/08) teilte das
Notariat S. dem Amtsgericht D. mit, die Nichte habe gegenüber dem Notariat S.
telefonisch mitgeteilt, dass sie keinen Erbschein mehr benötige (vgl. dazu die
abweichende Darstellung der Nichte im Schreiben vom 20.02.2011, Anl. K 3). Das
Nachlassgericht beim Amtsgericht D. vertrat in der Folgezeit die Auffassung,
die Nichte habe ihren Erbscheinsantrag zurückgenommen.
4
Die Beklagte ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen
die Nichte aus einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 27.11.1990. Die
Restforderung aus diesem Titel betrug im August 2010 noch 11.304,16 €
(Hauptforderung) zuzüglich Zinsen in Höhe von 19.910,91 € und zuzüglich weiterer
Kosten. Wegen dieser Forderung erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss gegen die Nichte, der am 07.10.2010 erlassen wurde.
Gepfändet wurden Forderungen der Nichte gegen die Sparkasse D. als
Drittschuldnerin. Die Forderungen sind im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
wie folgt bezeichnet:
„… die angebliche Forderung des Schuldners an den
Drittschuldner Sparkasse D.… auf Zahlung und Leistung jeglicher Art aus der
laufenden Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig
entstehende Guthaben bzw. gegenwärtig und zukünftig zu seinen Gunsten
entstehende Salden, sowie Auszahlung des bei einem Rechnungsabschluss sich zu
seinen Gunsten ergebenden Guthabens einschließlich etwaiger künftig fällig
werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund …“
5
Die Beklagte forderte in der Folgezeit die Sparkasse D. als
Drittschuldnerin zur Zahlung auf. Die Beklagte war der Meinung, die
Drittschuldnerin sei verpflichtet, Zahlungen aus dem Guthaben der am 03.07.2008
verstorbenen Erblasserin zu leisten, da die Nichte gesetzliche Erbin der
Erblasserin geworden sei. Die Drittschuldnerin leistete keine Zahlungen, da die
Erbenstellung der Nichte (Schuldnerin) nicht nachgewiesen sei.
6
Sowohl das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt als
auch die Beklagte regten beim Nachlassgericht in D. die Einrichtung einer
Nachlasspflegschaft an. Mit Beschluss vom 02.02.2011 ordnete das Amtsgericht D.
eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB an. Zum Nachlasspfleger wurde
Rechtsanwalt B. in M. bestimmt. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wurde in
der Anordnung mit „Sicherung des Nachlasses und Ermittlung der Erben“
bezeichnet (vgl. AS 15, 16 der Nachlassakte des Amtsgericht D., 14 VI 403/10).
Die Sparkasse D. verweigerte auch gegenüber dem Nachlasspfleger eine Auszahlung
der Kontoguthaben der Erblasserin (vgl. das Schreiben der Sparkasse D. vom
26.05.2011, Anlage K 5). Zur Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse der
Erblasserin beauftragte der Nachlasspfleger einen Erbenermittler. Wegen der Berichte
des Erbenermittlers wird auf AS 87, 88 sowie AS 145, 146 der Nachlassakte
verwiesen.
7
Der Nachlasspfleger hat als Vertreter der unbekannten Erben
mit seiner Klage die Auffassung vertreten, das Guthaben der Erblasserin bei der
Sparkasse D. stehe den unbekannten Erben und nicht der Beklagten zu. Es sei
gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Erben seien weiterhin unbekannt, da es
bisher nicht gelungen sei, die Verwandtschaftsverhältnisse der Erblasserin
ausreichend zu klären. Ein Erbrecht der Nichte sei bisher nicht festgestellt
worden, und zwar weder als Alleinerbin noch als Erbin zu einem Anteil von ½. Ob
eine Ermittlung der unbekannten Erben noch möglich sei, lasse sich derzeit
nicht absehen. Das Guthaben der Erblasserin bei der Sparkasse D. werde teilweise
benötigt, um mögliche weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Erben zu
finanzieren. Um das Guthaben für die Erben freizubekommen, sei es erforderlich,
die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten festzustellen.
Mit seiner als Vertreter der unbekannten Erben erhobenen Klage hat der
Nachlasspfleger beantragt,
die Zwangsvollstreckung der Beklagten … durch den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 07.10.2010 … in die Konten
bei der Sparkasse D., Konto-Nr. 0308036359, 3201017005, 3208181895 und
3208226146 für unzulässig zu erklären.
8
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die
Drittwiderspruchsklage sei nicht begründet. Da ihre Schuldnerin - die Nichte
der Erblasserin - Erbin zumindest mit einem Anteil von ½ geworden sei, sei die
Vollstreckung in den Nachlass, also auch in die Konten der Erblasserin bei der
Sparkasse D., berechtigt gewesen.
9
Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 30.10.2015 die
Drittwiderspruchsklage abgewiesen. Die Vollstreckung der Beklagten in den
Nachlass der Verstorbenen sei berechtigt gewesen. Denn es sei davon auszugehen,
dass die Nichte (Schuldnerin) Alleinerbin geworden sei. Unter diesen Umständen
könne der Nachlasspfleger kein die Vollstreckung hinderndes Recht im Sinne von
§ 771 Abs. 1 ZPO für unbekannte Erben geltend machen.
10
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der
Kläger, vertreten durch den Nachlasspfleger. Sie halten an der
Drittwiderspruchsklage, die sich gegen die Vollstreckung der Beklagten richtet,
fest. Nach den bisher durchgeführten Ermittlungen, die noch nicht zu einem
abschließenden Ergebnis geführt hätten, sei die Nichte (Schuldnerin)
keinesfalls Alleinerbin geworden, sondern - allenfalls - Miterbin zu ½. Im
Verfahren der Drittwiderspruchsklage müsse die Beklagte, wenn sie in den
Nachlass der Erblasserin vollstrecken wolle, die Erbenstellung der Nichte
nachweisen. Dieser Beweis sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen.
11
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015, Az. E 5
O 159/15, zu ändern und die Zwangsvollstreckung der Beklagten und
Berufungsbeklagten aus der öffentlichen Urkunde des Notariats S. vom
07.10.2010, Az. 1 M 3119/10, in die Konten der Erblasserin, Frau H. J., bei der
Sparkasse D. mit den Nummern 03...9, 32...05, 32...95 und 32...46 für
unzulässig zu erklären.
12
Die Kläger beantragen außerdem hilfsweise,
festzustellen, dass die Forderungen aus dem Guthaben bei der
Sparkasse D. zu den Kontonummern 30...59, 32...05, 32...95 und 32...46 den
Klägern zustehen und nicht der Beklagten.
13
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und das Urteil des
Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 - E 5 O 159/15 - aufrechtzuerhalten.
14
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Es sei
mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass die Nichte (Schuldnerin)
Alleinerbin der Verstorbenen geworden sei. Dies rechtfertige eine Vollstreckung
wegen der Forderung gegen die Nichte in den Nachlass. Zur Durchsetzung der
Forderung gegen die Drittschuldnerin werde die Beklagte nach einer Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils einen Erbschein für die Schuldnerin erwirken. Im
Rahmen der Drittwiderspruchsklage obliege die Beweislast für eine anderweitige
Erbfolge den Klägern. Ein solcher Beweis sei nicht geführt.
15
Wegen des weiteren Vorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
16
Die Akten des Amtsgerichts D. 14 VI 260/08 und 14 VI 403/10
waren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
II.
17
Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, soweit
sie sich im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme
der Beklagten richtet. Hingegen haben die Kläger mit dem Hilfsantrag im
Berufungsverfahren Erfolg. Die zum Nachlass gehörenden Forderungen gegen die
Sparkasse D. stehen den Klägern und nicht der Beklagten zu.
18
1. Die Drittwiderspruchsklage ist nicht begründet. Die
Kläger könnten einen Anspruch, eine Vollstreckung in bestimmte Konten bei der
Sparkasse D. für unzulässig zu erklären, nur dann geltend machen, wenn es eine
Vollstreckung der Beklagten in diese Konten geben würde. Eine solche
Vollstreckung gibt es jedoch nicht; daher kommt ein Anspruch gemäß § 771 Abs. 1
ZPO nicht in Betracht. Die Beklagte hat mit dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 07.10.2010 nicht in die Konten der Erblasserin bei
der Sparkasse D. vollstreckt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ging
vielmehr ins Leere. Dass die Parteien - und wohl auch die Sparkasse D. - dies
zunächst nicht bemerkt haben, ändert nichts.
19
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschuss bewirkt eine
Beschlagnahme der Forderung gegen den Drittschuldner und begründet für den
Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Diese Wirkungen können jedoch nur für die im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnete Forderung entstehen. Im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind Forderungen der Erblasserin gegen die
Sparkasse D. - bzw. Forderungen aus den im Rechtsstreit genannten Konten -
nicht angegeben. Also wurden die zum Nachlass gehörenden Konten nicht
gepfändet.
20
In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss die
Forderung gegen den Drittschuldner, die gepfändet werden soll, eindeutig und
bestimmt angegeben werden. Maßgeblich für die Auslegung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses ist allein der Wortlaut der Pfändung. Außerhalb des
Beschlusses liegende Umstände - die eventuell für das subjektive Verständnis
von Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner eine Rolle spielen können - sind
unerheblich. Denn der Inhalt der Pfändungsverfügung muss für jeden
unbeteiligten Dritten verständlich sein. Für Dritte, die unter Umständen selbst
Vollstreckungsmaßnahmen gegen denselben Schuldner ergreifen wollen, darf es
keinen Zweifel geben, welche Forderungen gegen den Drittschuldner von der Pfändungsverfügung
erfasst werden und welche nicht (vgl. BGH NJW 1975, 1980; BGH NJW 1983, 886;
BGH WM 1987, 1311; BGH NJW 2007, 3132; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl.
2010 Rn. 496 ff.).
21
Nach diesen Maßstäben konnte der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 07.10.2010 keine Wirkungen entfalten. Denn erfasst
werden sollten Forderungen „aus der laufenden Geschäftsverbindung“. Eine
laufende Geschäftsverbindung zwischen der Drittschuldnerin und der Schuldnerin
gab es jedoch nicht. Dass es um Forderungen der Erblasserin gegen die
Drittschuldnerin gehen sollte, deren Inhaberin die Schuldnerin möglicherweise
geworden ist, lässt sich der Pfändungsverfügung nicht entnehmen. Weder ist der
Name der Erblasserin im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannt, noch sind
die Kontonummern angegeben. Ein Dritter kann der Pfändungsverfügung keine
Hinweise entnehmen, welche Kontoforderungen von der Vollstreckungsmaßnahme
betroffen sein sollten. Auf die Frage, mit welchen praktischen Schwierigkeiten
eine Konkretisierung der gepfändeten Forderung für die Beklagte eventuell
verbunden gewesen sein mag, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der
Bestimmtheit im Rahmen von § 829 Abs. 1 ZPO nicht an. Es oblag der Beklagten,
sich erforderlichenfalls die für eine wirksame Pfändung notwendigen
Informationen nach den Regeln der Zivilprozessordnung gemäß §§ 802 c ff. ZPO zu
beschaffen.
22
2. Die Kläger haben jedoch mit dem im Berufungsantrag
gestellten Hilfsantrag Erfolg. Es ist festzustellen, dass die zum Nachlass
gehörenden Forderungen gegen die Sparkasse D. den durch den Nachlasspfleger
vertretenen unbekannten Erben zustehen.
23
a) Die Klageänderung im Berufungsverfahren ist zulässig
gemäß § 533 ZPO. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag im Berufungsverfahren
ist zweckmäßig, um den Streit zwischen den Parteien über die Gläubigerstellung
gegenüber der Sparkasse D. zu beenden. Für die Entscheidung sind keine
Tatsachen zu berücksichtigen, die nicht ohnehin bereits Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind.
24
b) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein Forderungsprätendentenstreit betrifft ein Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien, die für eine Forderung gegen einen Dritten jeweils die
Gläubigerstellung für sich in Anspruch nehmen. Ein Rechtschutzbedürfnis für den
Feststellungsantrag besteht auch dann, wenn die Entscheidung im Verhältnis zum
Schuldner (hier: im Verhältnis zur Sparkasse D.) keine Rechtskraftwirkungen hat
(vgl. grundlegend BGH, NJW-RR 1992, 1151; vgl. im Übrigen Zöller/Greger, ZPO,
31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 3 b).
25
c) Die Erben der verstorbenen Frau H. J. sind gemäß § 1922
Abs. 1 BGB Inhaber der Forderungen gegen die Sparkasse D. geworden. Der
Nachlasspfleger ist mit seiner Bestellung gemäß § 1960 Abs. 2 BGB gesetzlicher
Vertreter der Erben für den ihm vom Nachlassgericht übertragenen Wirkungskreis
(vgl. Leipold in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2017, §
1960 BGB Rn. 46, 48). Aus dem Wirkungskreis „Sicherung des Nachlasses“ ergibt
sich die Befugnis des Nachlasspflegers, Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen
und Forderungen, die zum Nachlass gehören, einzuziehen. Die Vertretungsmacht
ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Auf die Frage, ob bestimmte Maßnahmen des
Nachlasspflegers zweckmäßig sind, kommt es im Verhältnis zu Dritten nicht an
(vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 1960 BGB Rn.
11). Der Nachlasspfleger kann daher als Vertreter der Erben im vorliegenden
Fall von der Sparkasse D. Auszahlung der Guthaben auf den Konten der
Erblasserin verlangen, ohne dass weitere Voraussetzungen zu prüfen sind (vgl.
grundlegend BGH NJW 1968, 353). Insbesondere spielt es für die Geltendmachung
von Ansprüchen des Nachlasspflegers als Vertreter der Erben keine Rolle, wer
tatsächlich Erbe geworden ist. Dass ein tatsächlicher Erbe gegebenenfalls
selbst Ansprüche geltend machen könnte (keine verdrängende Vertretungsmacht des
Nachlasspflegers) ändert daran nichts (vgl. Palandt/Weidlich a.a.o.).
26
d) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des
Nachlasspflegers wäre nur dann zu prüfen, wenn das Nachlassgericht bei der
Bestellung des Nachlasspflegers dessen Wirkungskreis in irgendeiner Weise eingeschränkt
hätte. Von dieser nach dem Gesetz grundsätzlich gegebenen Möglichkeit (vgl.
Leipold a.a.O., § 1960 BGB Rn. 47) hat das Amtsgericht D. vorliegend keinen
Gebrauch gemacht. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich -
entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Einschränkungen für die
Ansprüche, die der Nachlasspfleger für die Erben geltend machen kann. Die im
erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
06.10.1982 - IV a ZR 166/81 - und vom 21.06.1972 - IV ZR 110/71 - beziehen sich
nicht auf Ansprüche der unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger,
sondern auf davon verschiedene eigene Ansprüche des Nachlasspflegers (vgl. die
zitierten BGH-Entscheidungen, zitiert nach Juris; Leipold a.a.O., § 1960 BGB
Rn. 56).
27
e) Eine Forderungsberechtigung der Beklagten, die dem
Anspruch der Kläger gegen die Sparkasse D. entgegenstehen könnte, gibt es
nicht. Dies folgt daraus, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
07.10.2010 ins Leere gegangen ist (siehe oben 1.).
28
3. Aus den Ausführungen oben folgt, dass die weiteren
Fragen, die von den Parteien schriftsätzlich ausführlich erörtert werden, für
die Entscheidung des Senats nicht erheblich sind. Es kommt auf die
Verwandtschaftsverhältnisse der Erblasserin und auf die tatsächlichen Erfolge
nicht an. Es kann dahinstehen, ob in den beiden Nachlassverfahren des
Amtsgerichts D. ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der unbekannten Erben
durchgeführt wurden, und welche Ermittlungen insoweit noch in Betracht kommen.
Es spielt keine Rolle, ob - wie vom Nachlasspfleger im Nachlassverfahren
geäußert - ein Erbrecht des Fiskus (§ 1964 BGB) in Betracht kommen könnte. Es
spielt keine Rolle, ob und inwieweit mit der Feststellung eines Erbrechts der
Nichte - als Miterbin oder als Alleinerbin - im Erbscheinsverfahren
oder in einem Zivilprozess zu rechnen ist. Der Senat hat auch nicht über die
Rechtsfrage zu entscheiden, wem bei einer Drittwiderspruchsklage die Beweislast
für die Erbenstellung treffen würde, wenn die Beklagte nach einer wirksamen
Annahmeerklärung der Nichte (vgl. § 778 Abs. 2 ZPO) die zum Nachlass gehörenden
Konten bei der Sparkasse D. wirksam gepfändet hätte.
29
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der
Hauptantrag und der Hilfsantrag der Kläger betreffen dasselbe wirtschaftliche
Interesse. Daher erscheint es gerechtfertigt, nach dem Erfolg der Kläger mit
dem Hilfsantrag die gesamten Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
30
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
31
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.