9 U 192/15

Oberlandesgericht Karlsruhe

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

1. Die Drittwiderspruchsklage des Kontoinhabers gegen die Pfändung seines Guthabens auf einem Bankkonto setzt eine wirksame Pfändung voraus. Eine wegen fehlender Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung wirkungslose Pfändung rechtfertigt keine Drittwiderspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger.

 

2. Streiten sich zwei Forderungsprätendenten, wer Gläubiger einer bestimmten Forderung gegen einen Dritten ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Der Umstand, dass das Urteil keine Rechtskraftwirkungen gegenüber dem am Rechtstreit nicht beteiligten Schuldner hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

 

3. Ein Nachlasspfleger, der vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eingesetzt ist, kann als Vertreter der unbekannten Erben von einer Bank die Auszahlung sämtlicher Guthaben auf den Konten der Erblasserin verlangen, ohne dass weitere Voraussetzungen seiner Berechtigung zu prüfen sind.

 

 

In dem Rechtsstreit

 

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Büchler, den Richter am Oberlandesgericht Rösch und den Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 für Recht erkannt:

 

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 - E 5 O 159/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

 

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger und nicht die Beklagte Gläubiger der Forderungen aus den Konten bei der Sparkasse D. mit den Nummern 308036359, 3201017005, 3208181895 und 3208226146 (Nachlass der am 03.07.2008 verstorbenen Frau H. J.) sind.

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

 

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

I.

1

Die Parteien streiten um die Frage, wem das Guthaben auf verschiedenen Konten bei der Sparkasse D. nach dem Tod der Kontoinhaberin, Frau H. J., zusteht.

 

2

Die am ... 1922 geborene Frau H. J., zuletzt wohnhaft in V., verstarb am 03.07.2008. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestand ihr Vermögen aus Guthaben auf verschiedenen Konten bei der Sparkasse D. Die Forderungen gegen die Sparkasse D. betrugen zum Zeitpunkt des Todes ca. 75.000,00 €. Die Erblasserin hinterließ kein Testament. Sie hatte keine Kinder. Der Ehemann der Erblasserin war vor ihr verstorben.

 

3

Zu Lebzeiten bestand eine langjährige persönliche Beziehung zwischen der Erblasserin und der am 01.08.1960 geborenen Frau K. E. (im folgenden verkürzt als „Nichte“ der Erblasserin bezeichnet). Im vorliegenden Rechtsstreit ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Nichte streitig. Am 29.07.2008 stellte die Nichte beim Notariat S. einen Teil-Erbscheinsantrag für ein Erbteil von ½. Sie erläuterte die Verwandtschaftsverhältnisse der Erblasserin, soweit sie ihr bekannt waren, und fügte dem Antrag verschiedene Urkunden bei. Der Antrag war an das zuständige Nachlassgericht beim Amtsgericht D. gerichtet. Das Amtsgericht D. verlangte von der Nichte eine Ergänzung des Antrags durch die Vorlage einer Vielzahl weiterer Urkunden. Die Nichte sah sich nicht in der Lage, die angeforderten Urkunden für eine größere Zahl von Personen aus teilweise lange zurückliegenden Zeiträumen zu beschaffen, zumal die vorverstorbenen Verwandten der Erblasserin in Polen gelebt hatten. Mit Schreiben vom 12.07.2010 (Akte des Amtsgerichts D. 14 VI 260/08) teilte das Notariat S. dem Amtsgericht D. mit, die Nichte habe gegenüber dem Notariat S. telefonisch mitgeteilt, dass sie keinen Erbschein mehr benötige (vgl. dazu die abweichende Darstellung der Nichte im Schreiben vom 20.02.2011, Anl. K 3). Das Nachlassgericht beim Amtsgericht D. vertrat in der Folgezeit die Auffassung, die Nichte habe ihren Erbscheinsantrag zurückgenommen.

 

4

Die Beklagte ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen die Nichte aus einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 27.11.1990. Die Restforderung aus diesem Titel betrug im August 2010 noch 11.304,16 € (Hauptforderung) zuzüglich Zinsen in Höhe von 19.910,91 € und zuzüglich weiterer Kosten. Wegen dieser Forderung erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Nichte, der am 07.10.2010 erlassen wurde. Gepfändet wurden Forderungen der Nichte gegen die Sparkasse D. als Drittschuldnerin. Die Forderungen sind im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie folgt bezeichnet:

 

„… die angebliche Forderung des Schuldners an den Drittschuldner Sparkasse D.… auf Zahlung und Leistung jeglicher Art aus der laufenden Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehende Guthaben bzw. gegenwärtig und zukünftig zu seinen Gunsten entstehende Salden, sowie Auszahlung des bei einem Rechnungsabschluss sich zu seinen Gunsten ergebenden Guthabens einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund …“

 

5

Die Beklagte forderte in der Folgezeit die Sparkasse D. als Drittschuldnerin zur Zahlung auf. Die Beklagte war der Meinung, die Drittschuldnerin sei verpflichtet, Zahlungen aus dem Guthaben der am 03.07.2008 verstorbenen Erblasserin zu leisten, da die Nichte gesetzliche Erbin der Erblasserin geworden sei. Die Drittschuldnerin leistete keine Zahlungen, da die Erbenstellung der Nichte (Schuldnerin) nicht nachgewiesen sei.

 

6

Sowohl das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt als auch die Beklagte regten beim Nachlassgericht in D. die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft an. Mit Beschluss vom 02.02.2011 ordnete das Amtsgericht D. eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB an. Zum Nachlasspfleger wurde Rechtsanwalt B. in M. bestimmt. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wurde in der Anordnung mit „Sicherung des Nachlasses und Ermittlung der Erben“ bezeichnet (vgl. AS 15, 16 der Nachlassakte des Amtsgericht D., 14 VI 403/10). Die Sparkasse D. verweigerte auch gegenüber dem Nachlasspfleger eine Auszahlung der Kontoguthaben der Erblasserin (vgl. das Schreiben der Sparkasse D. vom 26.05.2011, Anlage K 5). Zur Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse der Erblasserin beauftragte der Nachlasspfleger einen Erbenermittler. Wegen der Berichte des Erbenermittlers wird auf AS 87, 88 sowie AS 145, 146 der Nachlassakte verwiesen.

 

7

Der Nachlasspfleger hat als Vertreter der unbekannten Erben mit seiner Klage die Auffassung vertreten, das Guthaben der Erblasserin bei der Sparkasse D. stehe den unbekannten Erben und nicht der Beklagten zu. Es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Erben seien weiterhin unbekannt, da es bisher nicht gelungen sei, die Verwandtschaftsverhältnisse der Erblasserin ausreichend zu klären. Ein Erbrecht der Nichte sei bisher nicht festgestellt worden, und zwar weder als Alleinerbin noch als Erbin zu einem Anteil von ½. Ob eine Ermittlung der unbekannten Erben noch möglich sei, lasse sich derzeit nicht absehen. Das Guthaben der Erblasserin bei der Sparkasse D. werde teilweise benötigt, um mögliche weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Erben zu finanzieren. Um das Guthaben für die Erben freizubekommen, sei es erforderlich, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten festzustellen. Mit seiner als Vertreter der unbekannten Erben erhobenen Klage hat der Nachlasspfleger beantragt,

 

die Zwangsvollstreckung der Beklagten … durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 07.10.2010 … in die Konten bei der Sparkasse D., Konto-Nr. 0308036359, 3201017005, 3208181895 und 3208226146 für unzulässig zu erklären.

 

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Drittwiderspruchsklage sei nicht begründet. Da ihre Schuldnerin - die Nichte der Erblasserin - Erbin zumindest mit einem Anteil von ½ geworden sei, sei die Vollstreckung in den Nachlass, also auch in die Konten der Erblasserin bei der Sparkasse D., berechtigt gewesen.

 

9

Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 30.10.2015 die Drittwiderspruchsklage abgewiesen. Die Vollstreckung der Beklagten in den Nachlass der Verstorbenen sei berechtigt gewesen. Denn es sei davon auszugehen, dass die Nichte (Schuldnerin) Alleinerbin geworden sei. Unter diesen Umständen könne der Nachlasspfleger kein die Vollstreckung hinderndes Recht im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO für unbekannte Erben geltend machen.

 

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger, vertreten durch den Nachlasspfleger. Sie halten an der Drittwiderspruchsklage, die sich gegen die Vollstreckung der Beklagten richtet, fest. Nach den bisher durchgeführten Ermittlungen, die noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis geführt hätten, sei die Nichte (Schuldnerin) keinesfalls Alleinerbin geworden, sondern - allenfalls - Miterbin zu ½. Im Verfahren der Drittwiderspruchsklage müsse die Beklagte, wenn sie in den Nachlass der Erblasserin vollstrecken wolle, die Erbenstellung der Nichte nachweisen. Dieser Beweis sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen.

 

11

Die Kläger beantragen,

 

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015, Az. E 5 O 159/15, zu ändern und die Zwangsvollstreckung der Beklagten und Berufungsbeklagten aus der öffentlichen Urkunde des Notariats S. vom 07.10.2010, Az. 1 M 3119/10, in die Konten der Erblasserin, Frau H. J., bei der Sparkasse D. mit den Nummern 03...9, 32...05, 32...95 und 32...46 für unzulässig zu erklären.

 

12

Die Kläger beantragen außerdem hilfsweise,

 

festzustellen, dass die Forderungen aus dem Guthaben bei der Sparkasse D. zu den Kontonummern 30...59, 32...05, 32...95 und 32...46 den Klägern zustehen und nicht der Beklagten.

 

13

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung der Kläger zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 - E 5 O 159/15 - aufrechtzuerhalten.

 

14

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Es sei mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass die Nichte (Schuldnerin) Alleinerbin der Verstorbenen geworden sei. Dies rechtfertige eine Vollstreckung wegen der Forderung gegen die Nichte in den Nachlass. Zur Durchsetzung der Forderung gegen die Drittschuldnerin werde die Beklagte nach einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils einen Erbschein für die Schuldnerin erwirken. Im Rahmen der Drittwiderspruchsklage obliege die Beweislast für eine anderweitige Erbfolge den Klägern. Ein solcher Beweis sei nicht geführt.

 

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

16

Die Akten des Amtsgerichts D. 14 VI 260/08 und 14 VI 403/10 waren beigezogen.

 

Entscheidungsgründe:

II.

17

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, soweit sie sich im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten richtet. Hingegen haben die Kläger mit dem Hilfsantrag im Berufungsverfahren Erfolg. Die zum Nachlass gehörenden Forderungen gegen die Sparkasse D. stehen den Klägern und nicht der Beklagten zu.

 

18

1. Die Drittwiderspruchsklage ist nicht begründet. Die Kläger könnten einen Anspruch, eine Vollstreckung in bestimmte Konten bei der Sparkasse D. für unzulässig zu erklären, nur dann geltend machen, wenn es eine Vollstreckung der Beklagten in diese Konten geben würde. Eine solche Vollstreckung gibt es jedoch nicht; daher kommt ein Anspruch gemäß § 771 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Die Beklagte hat mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.10.2010 nicht in die Konten der Erblasserin bei der Sparkasse D. vollstreckt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ging vielmehr ins Leere. Dass die Parteien - und wohl auch die Sparkasse D. - dies zunächst nicht bemerkt haben, ändert nichts.

 

19

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschuss bewirkt eine Beschlagnahme der Forderung gegen den Drittschuldner und begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Diese Wirkungen können jedoch nur für die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnete Forderung entstehen. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind Forderungen der Erblasserin gegen die Sparkasse D. - bzw. Forderungen aus den im Rechtsstreit genannten Konten - nicht angegeben. Also wurden die zum Nachlass gehörenden Konten nicht gepfändet.

 

20

In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss die Forderung gegen den Drittschuldner, die gepfändet werden soll, eindeutig und bestimmt angegeben werden. Maßgeblich für die Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist allein der Wortlaut der Pfändung. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände - die eventuell für das subjektive Verständnis von Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner eine Rolle spielen können - sind unerheblich. Denn der Inhalt der Pfändungsverfügung muss für jeden unbeteiligten Dritten verständlich sein. Für Dritte, die unter Umständen selbst Vollstreckungsmaßnahmen gegen denselben Schuldner ergreifen wollen, darf es keinen Zweifel geben, welche Forderungen gegen den Drittschuldner von der Pfändungsverfügung erfasst werden und welche nicht (vgl. BGH NJW 1975, 1980; BGH NJW 1983, 886; BGH WM 1987, 1311; BGH NJW 2007, 3132; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010 Rn. 496 ff.).

 

21

Nach diesen Maßstäben konnte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.10.2010 keine Wirkungen entfalten. Denn erfasst werden sollten Forderungen „aus der laufenden Geschäftsverbindung“. Eine laufende Geschäftsverbindung zwischen der Drittschuldnerin und der Schuldnerin gab es jedoch nicht. Dass es um Forderungen der Erblasserin gegen die Drittschuldnerin gehen sollte, deren Inhaberin die Schuldnerin möglicherweise geworden ist, lässt sich der Pfändungsverfügung nicht entnehmen. Weder ist der Name der Erblasserin im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannt, noch sind die Kontonummern angegeben. Ein Dritter kann der Pfändungsverfügung keine Hinweise entnehmen, welche Kontoforderungen von der Vollstreckungsmaßnahme betroffen sein sollten. Auf die Frage, mit welchen praktischen Schwierigkeiten eine Konkretisierung der gepfändeten Forderung für die Beklagte eventuell verbunden gewesen sein mag, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit im Rahmen von § 829 Abs. 1 ZPO nicht an. Es oblag der Beklagten, sich erforderlichenfalls die für eine wirksame Pfändung notwendigen Informationen nach den Regeln der Zivilprozessordnung gemäß §§ 802 c ff. ZPO zu beschaffen.

 

22

2. Die Kläger haben jedoch mit dem im Berufungsantrag gestellten Hilfsantrag Erfolg. Es ist festzustellen, dass die zum Nachlass gehörenden Forderungen gegen die Sparkasse D. den durch den Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben zustehen.

 

23

a) Die Klageänderung im Berufungsverfahren ist zulässig gemäß § 533 ZPO. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag im Berufungsverfahren ist zweckmäßig, um den Streit zwischen den Parteien über die Gläubigerstellung gegenüber der Sparkasse D. zu beenden. Für die Entscheidung sind keine Tatsachen zu berücksichtigen, die nicht ohnehin bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

 

24

b) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein Forderungsprätendentenstreit betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, die für eine Forderung gegen einen Dritten jeweils die Gläubigerstellung für sich in Anspruch nehmen. Ein Rechtschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag besteht auch dann, wenn die Entscheidung im Verhältnis zum Schuldner (hier: im Verhältnis zur Sparkasse D.) keine Rechtskraftwirkungen hat (vgl. grundlegend BGH, NJW-RR 1992, 1151; vgl. im Übrigen Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 3 b).

 

25

c) Die Erben der verstorbenen Frau H. J. sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB Inhaber der Forderungen gegen die Sparkasse D. geworden. Der Nachlasspfleger ist mit seiner Bestellung gemäß § 1960 Abs. 2 BGB gesetzlicher Vertreter der Erben für den ihm vom Nachlassgericht übertragenen Wirkungskreis (vgl. Leipold in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2017, § 1960 BGB Rn. 46, 48). Aus dem Wirkungskreis „Sicherung des Nachlasses“ ergibt sich die Befugnis des Nachlasspflegers, Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und Forderungen, die zum Nachlass gehören, einzuziehen. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Auf die Frage, ob bestimmte Maßnahmen des Nachlasspflegers zweckmäßig sind, kommt es im Verhältnis zu Dritten nicht an (vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 1960 BGB Rn. 11). Der Nachlasspfleger kann daher als Vertreter der Erben im vorliegenden Fall von der Sparkasse D. Auszahlung der Guthaben auf den Konten der Erblasserin verlangen, ohne dass weitere Voraussetzungen zu prüfen sind (vgl. grundlegend BGH NJW 1968, 353). Insbesondere spielt es für die Geltendmachung von Ansprüchen des Nachlasspflegers als Vertreter der Erben keine Rolle, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Dass ein tatsächlicher Erbe gegebenenfalls selbst Ansprüche geltend machen könnte (keine verdrängende Vertretungsmacht des Nachlasspflegers) ändert daran nichts (vgl. Palandt/Weidlich a.a.o.).

 

26

d) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Nachlasspflegers wäre nur dann zu prüfen, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung des Nachlasspflegers dessen Wirkungskreis in irgendeiner Weise eingeschränkt hätte. Von dieser nach dem Gesetz grundsätzlich gegebenen Möglichkeit (vgl. Leipold a.a.O., § 1960 BGB Rn. 47) hat das Amtsgericht D. vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Einschränkungen für die Ansprüche, die der Nachlasspfleger für die Erben geltend machen kann. Die im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 06.10.1982 - IV a ZR 166/81 - und vom 21.06.1972 - IV ZR 110/71 - beziehen sich nicht auf Ansprüche der unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, sondern auf davon verschiedene eigene Ansprüche des Nachlasspflegers (vgl. die zitierten BGH-Entscheidungen, zitiert nach Juris; Leipold a.a.O., § 1960 BGB Rn. 56).

 

27

e) Eine Forderungsberechtigung der Beklagten, die dem Anspruch der Kläger gegen die Sparkasse D. entgegenstehen könnte, gibt es nicht. Dies folgt daraus, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.10.2010 ins Leere gegangen ist (siehe oben 1.).

 

28

3. Aus den Ausführungen oben folgt, dass die weiteren Fragen, die von den Parteien schriftsätzlich ausführlich erörtert werden, für die Entscheidung des Senats nicht erheblich sind. Es kommt auf die Verwandtschaftsverhältnisse der Erblasserin und auf die tatsächlichen Erfolge nicht an. Es kann dahinstehen, ob in den beiden Nachlassverfahren des Amtsgerichts D. ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der unbekannten Erben durchgeführt wurden, und welche Ermittlungen insoweit noch in Betracht kommen. Es spielt keine Rolle, ob - wie vom Nachlasspfleger im Nachlassverfahren geäußert - ein Erbrecht des Fiskus (§ 1964 BGB) in Betracht kommen könnte. Es spielt keine Rolle, ob und inwieweit mit der Feststellung eines Erbrechts der Nichte - als Miterbin oder als Alleinerbin - im Erbscheinsverfahren oder in einem Zivilprozess zu rechnen ist. Der Senat hat auch nicht über die Rechtsfrage zu entscheiden, wem bei einer Drittwiderspruchsklage die Beweislast für die Erbenstellung treffen würde, wenn die Beklagte nach einer wirksamen Annahmeerklärung der Nichte (vgl. § 778 Abs. 2 ZPO) die zum Nachlass gehörenden Konten bei der Sparkasse D. wirksam gepfändet hätte.

 

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Hauptantrag und der Hilfsantrag der Kläger betreffen dasselbe wirtschaftliche Interesse. Daher erscheint es gerechtfertigt, nach dem Erfolg der Kläger mit dem Hilfsantrag die gesamten Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

 

30

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

 

31

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.