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Neues Recht |
§ 813 [Schätzung]
(1) 1Die gepfändeten Sachen sollen bei
der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden.
2Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten
soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3In
anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers
oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll
sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in der
Niederschrift über die Pfändung vermerkt werden.
(3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind,
und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein
landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen
ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 1000
Deutsche Mark übersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß auch in anderen Fällen
ein Sachverständiger zugezogen werden soll. |
§ 813 Schätzung
(1) 1Die gepfändeten Sachen sollen bei
der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden.
2Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten
soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3In
anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers
oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll
sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in der
Niederschrift über die Pfändung vermerkt werden.
(3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind,
und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein
landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen
ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro
übersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß auch in anderen Fällen
ein Sachverständiger zugezogen werden soll. |
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§ 850a [Unpfändbare Bezüge]
Unpfändbar sind
1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des
Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten
Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses und
Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für
auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes
Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,
soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 540 Deutsche
Mark;
5.
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als
der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben
wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen. |
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des
Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten
Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses und
Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für
auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes
Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,
soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro;
5.
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als
der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben
wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen. |
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§ 850b [Bedingt pfändbare Bezüge]
(1) Unpfändbar sind ferner
1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu
entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen
Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf
Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines
Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich
oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,
ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des
Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme
4140 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das
sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht
führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der
Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung
der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten
hören. |
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner
1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu
entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen
Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf
Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines
Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich
oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,
ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des
Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme
3579 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das
sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht
führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der
Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung
der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten
hören. |
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§ 850c [Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen]
(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar,
wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
1209 Deutsche Mark monatlich,
279 Deutsche Mark wöchentlich oder
55,80 Deutsche Mark täglich
beträgt. 2Gewährt der Schuldner auf Grund
einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren
Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem
Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
einen Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe
Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
3081 Deutsche Mark monatlich,
711 Deutsche Mark wöchentlich oder
142,20 Deutsche Mark täglich,
und zwar um
468 Deutsche Mark monatlich,
108 Deutsche Mark wöchentlich oder
21,60 Deutsche Mark täglich
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
351 Deutsche Mark monatlich,
81 Deutsche Mark wöchentlich oder
16,20 Deutsche Mark täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den
Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der
Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es
hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und
zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1
genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste
Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die
zweite bis fünfte Person. 2Der Teil des
Arbeitseinkommens, der 3796 Deutsche Mark monatlich (876
Deutsche Mark wöchentlich, 175,20 Deutsche Mark
täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages
unberücksichtigt. |
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar,
wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich
beträgt. 2Gewährt
der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren
Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des
Bürgerlichen Gesetzbuchs der einen Elternteil Unterhalt, so erhöht sich
der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
2060 Euro monatlich,
478,50 Euro wöchentlich oder
96,50 Euro täglich,
und zwar um
350 Euro monatlich,
81 Euro wöchentlich oder
17 Euro täglich
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
195 Euro monatlich,
45 Euro wöchentlich oder
9 Euro täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den
Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der
Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es
hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und
zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1
genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste
Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die
zweite bis fünfte Person. 2Der Teil des
Arbeitseinkommens, der 2851 Euro monatlich (658 Euro
wöchentlich, 131,58 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der
Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt. |
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(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden
zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich
zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung
des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes;
der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung
des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
2Das Bundesministerium der Justiz gibt die
maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt. |
(3) 1Bei der
Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist
das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2
pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz
als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung
für Monate auf einen durch 20 Deutsche Mark, bei Auszahlung
für Wochen auf einen durch 5 Deutsche Mark oder bei
Auszahlung für Tage auf einen durch 1 Deutsche Mark
teilbaren Betrag. 2Im Pfändungsbeschluß
genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen
bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die
Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht
anzuwenden. |
(3) 1Bei der
Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist
das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2
pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz
als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung
für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf
einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch
50 Cent teilbaren Betrag. 2Im
Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen
bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die
Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht
anzuwenden. |
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§ 850f [Änderung des unpfändbaren Betrages]
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach
den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines
Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a)
der Schuldner nachweist, daß bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen
entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige
Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des
Bundessozialhilfegesetzes für sich und für die Personen, denen er
Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen
Gründen oder
c)
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners,
insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht
entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des
Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen
Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen,
wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) 1Wird die Zwangsvollstreckung wegen
anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen
betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich
das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 3744
Deutsche Mark (wöchentlich 864 Deutsche Mark,
täglich 172,80 Deutsche Mark) beläuft, über die Beträge
hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die
Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des
Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen.
2Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel
zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 3744
Deutsche Mark (wöchentlich 864 Deutsche Mark,
täglich 172,80 Deutsche Mark) aus § 850c ergeben würde. |
§ 850f Änderung des unpfändbaren
Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach
den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines
Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a)
der Schuldner nachweist, daß bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen
entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige
Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des
Bundessozialhilfegesetzes für sich und für die Personen, denen er
Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen
Gründen oder
c)
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners,
insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht
entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des
Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen
Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen,
wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) 1Wird die Zwangsvollstreckung wegen
anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen
betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich
das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2815 Euro
(wöchentlich 641 Euro, täglich 123,50 Euro) beläuft, über
die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des
Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des
Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen.
2Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel
zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2815
Euro (wöchentlich 641 Euro, täglich 123,50 Euro) aus §
850c ergeben würde. 3Die Beträge nach
den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen
Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1.
Juli 2003, geändert. |
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§ 866 [Arten der Vollstreckung in ein Grundstück]
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung
einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und
durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder
neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) 1Eine Sicherungshypothek (Absatz 1)
darf nur für einen Betrag von mehr als eintausendfünfhundert
Deutsche Mark eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei
unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.
2Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger
zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek
eingetragen werden. |
§ 866 Arten der Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung
einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und
durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder
neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) 1Eine Sicherungshypothek (Absatz 1)
darf nur für einen Betrag von mehr als siebenhundertfünfzig Euro
eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als
Nebenforderung geltend gemacht sind. 2Auf
Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine
einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. |
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§ 888 [Unvertretbare Handlungen]
(1) 1Kann eine Handlung durch einen
Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem
Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten
Rechtszuges zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch
Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften
des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung
einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens
und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem
Dienstvertrag nicht zur Anwendung. |
§ 888 Nicht vertretbare
Handlungen
(1) 1Kann eine Handlung durch einen
Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem
Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten
Rechtszuges zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch
Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 3Für
die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die
Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung
einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens
und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem
Dienstvertrag nicht zur Anwendung. |
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§ 890 [Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen]
(1) 1Handelt der Schuldner der
Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme
einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu
einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden
kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld
darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die
Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, die,
wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten
ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen
wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer
Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden
auf bestimmte Zeit verurteilt werden. |
§ 890 Erzwingung von
Unterlassungen und Duldungen
(1) 1Handelt der Schuldner der
Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme
einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu
einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden
kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld
darf den Betrag von zweihundertfünfzigtausend Euro, die
Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, die,
wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten
ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen
wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer
Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden
auf bestimmte Zeit verurteilt werden. |
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§ 915b [Auskunft; Löschungsfiktion]
(1) 1Der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine
bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn
dargelegt wird, daß die Auskunft für einen der in § 915 Abs.
2 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
2Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in
Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.
(2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der
Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen
Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende
Eintragung als gelöscht. |
§ 915b Auskunft;
Löschungsfiktion
(1) 1Der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine
bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn
dargelegt wird, daß die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3
bezeichneten Zwecke erforderlich ist. 2Ist
eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2 genannten
Ereignisses mitzuteilen.
(2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der
Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen
Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende
Eintragung als gelöscht. |
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§ 915h [Verordnungsermächtigungen]
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, über den Bezug
von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren sowie
den Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1 zu erlassen,
2.
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter
Abrufverfahren nach § 915e Abs. 2 Satz 4, insbesondere der Protokollierung
der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,
3.
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis,
die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und
den Vollzug von Löschungen und den Ausschluß vom Bezug von Abdrucken und
Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen,
den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von
Eintragungen sicherzustellen,
4.
zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Falle des
Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 50.000 Deutsche Mark
nicht übersteigen.
(2) 1Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
daß
1.
anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen
Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales
Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem
Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem
Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben;
2.
bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufverfahren eingeführt
werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des
betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen angemessen ist; die
Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung
vorzusehen.
2Sie werden
ermächtigt, diese Befugnisse auf die Landesjustizverwaltungen zu
übertragen. |
§ 915h Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, über den Bezug
von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren sowie
den Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1 zu erlassen,
2.
Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter
Abrufverfahren nach § 915e Abs. 2 Satz 4, insbesondere der Protokollierung
der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,
3.
die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis,
die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und
den Vollzug von Löschungen und den Ausschluß vom Bezug von Abdrucken und
Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen,
den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von
Eintragungen sicherzustellen,
4.
zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Falle des
Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht
übersteigen.
(2) 1Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
daß
1.
anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen
Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales
Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem
Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem
Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben;
2.
bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufverfahren eingeführt
werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des
betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen angemessen ist; die
Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung
vorzusehen.
2Sie werden
ermächtigt, diese Befugnisse auf die Landesjustizverwaltungen zu
übertragen. |