Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH VII ZB 38/16 18.05.2017 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die
Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.(amtlich)
2.
Vollstreckungsorgane sind an Vereinbarungen, mit denen die Vollstreckung in Gegenstände ausgeschlossen wird, nicht gebunden. (nicht amtlich)
3.
Ein aufgehobener Pfändungsbeschluss lebt bei Wegfall des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder auf. Trotzdem fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen. (nicht amtlich)
Die Entscheidung lässt Fragen offen und überzeugt nicht ganz. Zunächst verwundert die Wahl des Leitsatzes. Wesentlicher als der Rechtsbehelf erscheint, dass eine Bindung des Vollstreckungsorgans an eine pfändungsbeschränkende Vereinbarung verneint wird. Dass dann eine Vollstrekungserinnerung nicht mehr in Betracht kommt, ist unzweifelhaft. Offen bleibt im Hinblick auf das Rechtsschutzziel im konkreten Fall, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung analog § 775 Nr. 4 ZPO in Betracht kommt. Ginge es dem Schuldner nur um eine einstweilige Einstellung, könnte man zum Ergebnis kommen, dass die Vereinbarung analog § 775 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen ist. Auch stützt der BGH seine Argumentation und den Leitsatz nur auf die Vereinbarung der Unpfändbarkeit. Würde zum Beisüiel vereinbart, dass der Gläubiger einer Unterlassungsverpflichtung keinen Ordnungsmittelantrag stellen darf, käme man in die Zuständigkeit des Prozessgerichts. Dann wäre es schwer zu begründen, dass diese Frage für das Vollstreckugsorgan zu schwer zu beantworten sei, und außerdem möglicherweise in Widerspruch zur Rechtsprechung zur Prüfung des Erfüllungseinwands.Es wäre wohl besser gewesen, auch diese offen gebliebenen Fragen mit zu beantworten.