Nachfolgend werden Aktualisierungen der einzelnen Randnummern dargestellt. Diese erhalten zum Teil weitergehende Erläuterungen; teilweise sind lediglich aus sich selbst heraus verständliche Entscheidungen wiedergegeben.





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Gesetzesänderung: § 50 II ZPO entfällt ab 1.1.2024; es gilt § 54 BGB nF. Die Regelung des bisherigen § 736 ZPO entfällt ab 1.1.2024. Der neue Regelungsgehalt der Norm beschränkt sich auf die Ermöglichung einer Vollstreckung in das Vermögen einer nachträglich in das Gesellschaftsregister eingetragenen BGB-Gesellschaft. Die Vollstreckung in das Vermögen der BGB-Gesellschaft bedarf gem. § 722 BGB nF eines Titels gegen die Gesellschaft, der nicht zur Vollstreckung gegen die Gesellschafter berechtigt. Ein Titel gegen alle Gesellschafter reicht grundsätzlich nicht; allerdings enthält § 45 EGZPO eine Übergangsvorschrift für vor dem 1.1.2024 erwirkte Titel. Die Regelung der §§ 124 II, 129 IV HGB aF findet sich ab dem 1.1.2024 in § 129 HGB.






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Gesetzesänderung: Die Regelung in § 719 BGB aF entfällt ab 1.1.2024. Eine vergleichbare Regelung ist dann in § 711a S. 1 BGB enthalten. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ab 1.1.2024 in § 711 BGB geregelt. § 859 ZPO findet ab 1.1.2024 auf die BGB-Gesellschaft keine Anwendung mehr. Die Regelung des § 725 BGB aF entfällt ab 1.1.2024.




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Gesetzesänderung: § 50 II ZPO ist ab dem 1.1.2024 weggefallen; es gilt § 54 BGB nF. Die Parteifähigkeit der OHG ergibt sich ab 1.1.2024 aus § 105 II HGB nZ iVm. § 50 ZPO nF.




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Gesetzesänderung: § 53 ist mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden.






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Gesetzesänderung: Die Regelung des § 717 BGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 711a BGB.






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Gesetzesänderung: Die Regelung des § 128 HGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 126 HGB nF.




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Gesetzesänderung: Die Regelung des § 128 HGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 126 HGB nF. Die Regelung des § 12 IV HGB aF findet sich ab 1.1.2024 in § 129 II HGB nF.




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Gesetzesänderung: Das Zitat in Fn. 6 muss richtig heißen: NJW 2003, 3136, 3137.




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Gesetzesänderung: § 15 InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.




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Gesetzesänderung: § 15 InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.




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Gesetzesänderung: § 18 III InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.




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Gesetzesänderung: § 19 III InsO ist ab dem 1.1.2024 an das neue Personengesellschaftsrecht angepasst worden.




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Gesetzesänderung: Gesetzesänderung: ist der Betreute geschäftsunfähig, ist an den Betreuer zuzustellen (§§ 53, 170 I). Abschriften sind nach dem neuen § 170a II dem Betreuten mitzuteilen. Ist der Betreute geschäftsfähig, ist nach dem neuen § 170a I einem bekannten Betreuer eine Abschrift mitzuteilen, wenn der Wirkungskreis der Betreuung betroffen ist.




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Gesetzesänderung: Die Regelung des § 728 BGB aF entfällt ab 1.1.2024.




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Gesetzesänderung: Zum 1.11.2022 ist durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz vom 7.5.2021 (BGBl. I S. 850) in § 98 InsO ein neuer Abs. 1a eingefügt worden (Berechtigung zur Auskunftseinholung für das Gericht). § 98 Ia 1 Nr. 1 InsO ist durch Gesetz vom 26.07.2022 (BGBl. I S. 1166) mit Wirkung zum 1.11.2022 gleich wieder geändert worden.






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Gesetzesänderung: §§ 270b, 270f InsO sind durch Gesetz vom 26.07.2022 (BGBl. I S. 1166) mit Wirkung zum 1.11.2022 redaktionell geändert worden.