BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das
„Zustimmungsrecht“ des Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld
gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um
gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller
berechtigt ist, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers
zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober
2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und
die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. August 2016 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Die Eheleute F. (im Folgenden: Eigentümer oder Schuldner) sind im Grundbuch als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks eingetragen. Es ist u.a. mit einer in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld belastet, welche an die B.-Bank abgetreten wurde. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der B.-Bank und Gläubigerin sechs weiterer, nachrangiger Grundschulden. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Eigentümer, nach dem in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld gepfändet wurden:
1. ... der angebliche Anspruch der
Schuldner an den Drittschuldner auf Rückgewähr ...
3. ... die gegenwärtige und
zukünftig entstehende Eigentümergrundschuld, in die sich die ... Grundschuld
mit allen Zinsen und Nebenleistungen seit Eintragung der Grundschulden nach
vollständiger oder teilweiser Tilgung der Grundschuld ganz oder teilweise
verwandelt hat ...
4. ... der angebliche Anspruch der
Schuldner auf Berichtigung des Grundbuchs und Erteilung (Aushändigung) der für
diese Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form.
Gepfändet wird insbesondere das Zustimmungsrecht des Schuldners (Eigentümers)
zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1, 29 Absatz 1 GBO im
Wege der Hilfspfändung. ...
2
Unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und
einer durch sie erklärten, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung, die
zugleich die Zustimmungserklärung für die Eigentümer enthält, hat die
Antragstellerin bei dem Grundbuchamt beantragt, die unter lfd. Nr. 1
eingetragene Grundschuld zu löschen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat mit
Zwischenverfügung vom 30. November 2015 darauf hingewiesen, dass der Löschung
der Grundschuld das Fehlen einer Eigentümerzustimmung entgegenstehe. Die
dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin weiterhin die
Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.
II.
3
Das
Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in MittBayNot
2017, 89 veröffentlicht ist, meint, das von dem
Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da die materiell-rechtlich
(§ 1183 BGB) wie verfahrensrechtlich (§ 27 Satz 1 GBO) erforderliche Zustimmung
der Grundstückseigentümer fehle. Die Löschung einer Grundschuld bedürfe auch
dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der
Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erkläre, nachdem er das
Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten habe; das
Zustimmungsrecht sei nämlich nicht pfändbar. Auch die Pfändung des Anspruchs
auf Rückgewähr des Grundpfandrechts berechtige nicht zur Ausübung des
Zustimmungsrechts. Dieses stehe nämlich grundsätzlich dem Eigentümer des
Grundstücks zu und sei vom Rückgewähranspruch losgelöst, so dass es von dessen
Pfändung nicht erfasst werde. Der Gesetzgeber habe im Übrigen mit §§ 1179a, 1192 Abs. 1, § 1196 Abs. 3 BGB für nachrangige
Grundschuldgläubiger eine Möglichkeit geschaffen, eine vorrangige
Eigentümergrundschuld unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen. Ließe
man daneben eine Pfändung des Zustimmungsrechts und dessen Überweisung zur
Ausübung zu, könnten die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eines
Löschungsanspruchs ausgehebelt werden.
III.
4
Die nach § 78 Abs. 1
GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m.
§ 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Annahme des
Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht
ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
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1. Das
Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Zwischenverfügung einen
zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO
aufweist. Dessen Regelung bezieht sich zwar nur auf die Beseitigung eines der
Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der
Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor
diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18
GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende
Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen
(Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6). Nach
in Rechtsprechung und Literatur einhelliger und zutreffender Auffassung kann
jedoch die Bewilligung bzw. Zustimmung nur mittelbar in ihren Rechten
Betroffener Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. BayObLG, BayObLGZ
1990, 6, 8; BayObLG, Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot
1999, 564; OLG Hamm, FGPrax 2002, 146, 147; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn.
12; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 18 Rn.
26; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 18 Rn. 87).
Liegt - wie hier - dem Grundbuchamt die Löschungsbewilligung des von der
Löschung unmittelbar betroffenen Grundpfandrechtsgläubigers vor, kann daher die
Beibringung der noch fehlenden Zustimmung des nur mittelbar betroffenen
Grundstückseigentümers durch Zwischenverfügung aufgegeben werden (vgl. BayObLG,
Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1999,
564; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 14; Meikel/Böttcher,
GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 113).
6
2. Zu
Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass das Fehlen der
verfahrensrechtlich erforderlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer (§ 27
Satz 1 GBO) der Löschung der Grundschuld entgegensteht.
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a) Gemäß § 27 Satz 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit
Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Das
Zustimmungserfordernis ist neben der Löschungsbewilligung des
Grundschuldgläubigers notwendig, um den Eigentümer davor zu bewahren, ein durch
Zahlungen auf das Grundpfandrecht entstandenes, aus dem Grundbuch nicht
ersichtliches Eigentümergrundpfandrecht (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V
ZB 36/12, FGPrax 2012, 145 Rn. 5) bzw. seine Anwartschaft auf Erwerb des
Eigentümergrundpfandrechts (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 2; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 7.
Aufl., § 27 Rn. 4) gegen seinen Willen zu verlieren. Eine durch die Eigentümer
des Grundstücks abgegebene Zustimmung liegt nicht vor. Die Zustimmung ist auch
nicht nach § 27 Satz 2 GBO entbehrlich, weil die Antragstellerin nicht eine berichtigende
Löschung der Grundschuld begehrt.
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b) Die durch die
Antragstellerin abgegebene Zustimmungserklärung konnte die nach § 27 Satz 1 GBO
erforderliche Erklärung der Eigentümer verfahrensrechtlich nicht ersetzen.
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aa) Dabei kommt es
entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf die in Rechtsprechung
und Literatur umstrittene Frage an, ob eine mit der Pfändung des Anspruchs auf
Rückgewähr der Grundschuld ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis
der Eigentümer zulässig ist und dem Pfändungsgläubiger ermöglicht, die
Zustimmungserklärung zur Aufhebung und Löschung der Grundschuld selbst
abzugeben (so OLG Dresden, NotBZ 2010, 410; OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 5 W 280/10, juris
Rn. 15 ff.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 12; Krause in Schulze/Grziwotz/Lauda, Gesetzesformulare BGB, 3. Aufl., § 1183 Rn.
2; NK-Krause, BGB, 4. Aufl., § 1183 Rn. 9; Meikel/Böttcher,
GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 84 aE; Müller, RNotZ 2012,
199, 210 Fn. 197; PWW/Waldner, BGB, 11. Aufl., § 1183
Rn. 1; BeckOK-GBO/Wilsch [01.05.2017], Pfändung im
Grundbuchverfahren, Rn. 74; ähnlich Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1183
Rn. 13 und Grziwotz, MietRB 2017, 18,
19) oder ob die Zustimmungsbefugnis nicht pfändbar ist (so MüKoBGB/Lieder, 7.
Aufl., § 1183 Rn. 9; BeckOK-ZPO/Riedel [15.06.2017], § 857 Rn. 2.2; wohl auch
Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 72).
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bb) Selbst wenn die Streitfrage im Sinne der Antragstellerin zu
beantworten und die Möglichkeit der Pfändung der Zustimmungsbefugnis zu bejahen
sein sollte, wäre die Antragstellerin nämlich nur berechtigt, die Zustimmung
zur Löschung der Grundschuld anstelle der Eigentümer zu erklären, wenn sie den
Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wirksam gepfändet und dies dem
Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen hätte. An einem solchen
Nachweis fehlt es.
11
(1) Die Pfändung der
Zustimmungsbefugnis des Eigentümers dient, soweit sie für zulässig erachtet
wird, der zwangsweisen Durchsetzung des zugleich gepfändeten Anspruchs auf
Rückgewähr der Grundschuld. Sie ist demnach Hilfspfändung und vermittelt dem
die Pfändung betreibenden Gläubiger kein selbständiges, von dem
Rückgewähranspruch unabhängiges Recht, die Zustimmung zur Löschung der
Grundschuld anstelle des Eigentümers zu erklären. Vielmehr ist sie akzessorisch
in dem Sinne, dass ihre Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Pfändung des
Rückgewähranspruchs abhängt (vgl. zu Hilfspfändungen allgemein Stöber,
Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 707), namentlich davon, dass dieser Anspruch
im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich besteht und nicht wirksam und bindend
inhaltlich auf eine andere Art der Erfüllung als durch Löschung beschränkt ist
(vgl. zu der Ausübung bzw. Beschränkung des Wahlrechts hinsichtlich der Art der
Erfüllung des Rückgewähranspruchs Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], Vorb. zu
§§ 1191 ff. Rn. 312; Gaberdiel/Gladenbeck,
Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 906, 908; Stöber,
Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1890; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld,
4. Aufl., Rn. 929; Müller, RNotZ 2012, 199, 210).
Diese Voraussetzungen muss derjenige, der die Zustimmung zur Löschung der
Grundschuld anstelle des Eigentümers erklären will, durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen.
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(2) Die Vorlage eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses reicht nicht aus, um gegenüber dem
Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die
nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der
Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
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(a) Das
Vollstreckungsgericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht, ob die zu pfändende
Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers
dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht
unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa
ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 485; Zöller/Stöber,
ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 4). Gepfändet wird lediglich die angebliche Forderung
des Schuldners gegen den Drittschuldner (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03, NJW-RR 2003, 1650). Besteht die Forderung
nicht oder steht sie einer anderen Person zu, geht die Pfändung ins Leere und
ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002,
755, 757). Ob der Anspruch besteht und ob er dem Schuldner zusteht, also nicht
etwa vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten wurde, ist eine
materiell-rechtliche Frage, die nicht in dem Pfändungsverfahren, sondern nur in
einem Klageverfahren entschieden werden kann.
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(b) Der von der
Antragstellerin mit dem Löschungsantrag bei dem Grundbuchamt eingereichte
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belegt daher nicht, dass der angebliche
Anspruch der Eigentümer als Schuldner gegen die Antragstellerin als
Drittschuldnerin auf Rückgewähr der Grundschuld tatsächlich besteht, auf die
Antragstellerin übergegangen ist und diese berechtigt, die Erfüllung des
Anspruchs durch Löschung der Grundschuld zu wählen. Somit belegt er auch nicht,
dass die zugleich ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der
Eigentümer wirksam war. Damit genügt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
nicht als Nachweis für die Befugnis der Antragstellerin, die
Zustimmungserklärung nach § 27 Satz 1 GBO für die Eigentümer abzugeben.
IV.
15
Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.