Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | IX ZR 289/14 | 19.10.2017 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat. 2. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Rechtspflege. Er handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt- (nicht amtlich) |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |