BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - VII ZB 38/16 - LG München
II, AG Miesbach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai
2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier,
Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterin Sacher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 14. Juli 2016 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Miesbach vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 41/15 und VII ZB 38/16 trägt der Schuldner.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den
Pfändungsantrag der Gläubigerin vom 25. November 2012 an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - Miesbach zurückverwiesen. Der Pfändungsantrag darf
nicht aus den Gründen des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 14. Juli 2016
abgelehnt werden.
Gründe:
I.
1
Bei den Parteien handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Bei dem Amtsgericht - Familiengericht - M. ist das Ehescheidungsverfahren anhängig.
2
Die Parteien schlossen am 20. Juli 1995 einen notariell
beurkundeten
Ehevertrag. Darin heißt es unter anderem:
"§ 1
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die Ehegatten B. W. [= Gläubigerin] und Dr. Wo. W. [= Schuldner] haben sich dahingehend geeinigt, daß unter grundsätzlicher Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gemäß den §§ 1363 ff. BGB folgende
M o d i f i z i e r u n g e n
vereinbart werden:
1. Alle Beteiligungen des Herrn Dr. Wo. W. an
Gesellschaften, gleich in welcher Rechtsform, gleich, ob gegenwärtige oder
künftige Beteiligungen, sowie etwaige Guthaben bei Gesellschaften sollen dem
Anfangsvermögen des Ehemannes zugerechnet und im Fall einer Scheidung der Ehe
weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens des
Ehemannes berücksichtigt werden, also von einer etwaigen Ausgleichung
ausgeschlossen sein.
2. …
3. Die vorstehend getroffenen Regelungen gelten in gleicher
Weise auch für etwaige Surrogate der vorbezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen
im weitesten Sinne, d.h. sämtliche Gegenstände, die mit Mitteln des
nichtausgleichspflichtigen Erwerbs angeschafft werden und zwar ohne Rücksicht
darauf, um welche Gegenstände es sich hierbei handelt.
§ 2 Vollstreckungsvertrag
Im Wege des Vollstreckungsvertrages vereinbaren wir, daß die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs der
Ehefrau [= Gläubigerin] auf Zugewinnausgleich in die vom Zugewinnausgleich
ausgenommenen Gegenstände unzulässig ist.
Die Ehefrau kann demnach Befriedigung wegen eines Zugewinnausgleichsanspruchs
nur durch Vollstreckung in das übrige pfändbare Vermögen des Ehemannes [=
Schuldner] suchen."
3
Mit Beschluss vom 15. November 2012, bestätigt mit
rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 14. Februar 2013, ordnete das
Amtsgericht - Familiengericht - M. den dinglichen Arrest in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen eines Teilzugewinnausgleichanspruchs
der Gläubigerin in Höhe von 2 Mio. € an.
4
Am 27. November 2012 hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - M.
aufgrund dieses Arrestbefehls antragsgemäß einen
Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:
"… wird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen
einer Zu-gewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin]
gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen
Euro laut Beschluss des Amtsgerichts M. - Abteilung für Familiensachen - vom
15.11.2012, Az. sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung
gemäß nachfolgender Ziffer I bis III in Vollziehung des Arrests sowohl
1. die Forderung des [Schuldners] auf Abfindung wegen seines
Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. H. GmbH
& Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in
Höhe des Buchwerts seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem
Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehenskonto) einschließlich
etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur
Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG . -
Drittschuldner zu 1) als auch
2. die Forderung des [Schuldners] auf Abfindung wegen seines
Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. L. GmbH
& Co. KG zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender
Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen
die Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG - Drittschuldner zu 2) -gepfändet.
Den Drittschuldnern wird verboten, an den [Schuldner] zu
leisten, soweit gepfändet ist.
Dem [Schuldner] wird verboten, über die Forderungen zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind."
5
Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 hat der Schuldner
Erinnerung gegen den genannten Pfändungsbeschluss mit der Begründung eingelegt,
die Pfändung sei unter Verstoß gegen den Vollstreckungsvertrag (§ 2 des
Ehevertrags) erfolgt. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - M. die Erinnerung des Schuldners gegen den genannten
Pfändungsbeschluss zurückgewiesen.
6
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) mit Beschluss vom 21. August 2015 den Beschluss des
Amtsgerichts M. „vom 27.11.2014“ aufgehoben und die Rechtsbeschwerde
zugelassen. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der Senat mit
Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 - den genannten Beschluss des
Beschwerdegerichts (Einzelrichter) aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
7
Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) das Verfahren gemäß § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung
übertragen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Beschwerdegericht auf die
sofortige Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 2.
Dezember 2014 aufgehoben.
8
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts
M. vom 2. Dezember 2014.
9
Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin zurückzuweisen.
II.
10
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung des
Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 14. Juli 2016 und zur Zurückweisung der
sofortigen Beschwerde des Schuldners.
11
Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt:
12
Die Erinnerung sei nach § 766 ZPO statthaft. Es sei
umstritten, ob bei der Geltendmachung einer vollstreckungsbeschränkenden
Vereinbarung Erinnerung (§ 766 ZPO) oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
der richtige Rechtsbehelf sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, dem Titel
die Vollstreckbarkeit zu nehmen, sondern darum, dass im Rahmen der
Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsvereinbarung beachtet werde, wonach die
Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen worden sei. Diese
Sachlage sei vergleichbar mit der Geltendmachung eines gesetzlichen
Pfändungsverbots nach § 811 ZPO, das ausschließlich mit dem Rechtsbehelf der
Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden könne, weshalb
die Erinnerung hier statthaft sei.
13
Die Erinnerung sei auch begründet. Es liege ein Verstoß
gegen die zwischen den Parteien bestehende Vollstreckungsvereinbarung vor. Die
streitgegenständliche Pfändung verstoße gegen den zwischen den Parteien
bestehenden Vollstreckungsvertrag. Gepfändet seien die Abfindungsansprüche des
Schuldners gegen die betreffende Gesellschaft. Es handele sich damit um ein
Guthaben aus der Gesellschaftsbeteiligung, das ausdrücklich von der
Zwangsvollstreckung gemäß § 2, § 1 Nr. 1 des Ehevertrags ausgenommen sei. Dies
stehe auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Vollstreckungsvertrags.
14
Da eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich der
streitgegenständlichen Forderung unzulässig sei, sei auch die
streitgegenständliche Pfändung zur Sicherung eines Anspruchs unzulässig. Auch
wenn die Gläubigerin durch die Pfändung nicht befriedigt werde, so stelle die
Pfändung dennoch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, die unzulässig sei. Ein
Zugewinnausgleichsanspruch der Gläubigerin könne nicht durch Pfändung eines
Anspruchs des Schuldners gegen einen Drittschuldner gesichert werden, der nicht
der Zwangsvollstreckung unterliege.
15
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
a) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nach § 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
17
Insbesondere fehlt es der Gläubigerin nicht deshalb am
Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsbeschwerde, weil der Pfändungsbeschluss vom
27. November 2012 infolge Aufhebung durch das Beschwerdegericht nicht mehr
wirksam ist.
18
Die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses ergibt sich daraus,
dass in den Gründen des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 21. August 2015
die „streitgegenständliche Pfändung“ ausdrücklich für „unzulässig“ erklärt
wird. Findet die Zwangsvollstreckung nicht durch den Gerichtsvollzieher,
sondern - wie im Streitfall - durch das Gericht als Vollstreckungsorgan statt,
so ist der gerichtliche Ausspruch der Unzulässigkeit einer
Vollstreckungsmaßnahme wie einer Pfändung - sei es auch durch das
Beschwerdegericht - regelmäßig als Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme zu
verstehen (vgl. RGZ 84, 200, 203; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766
Rn. 44).
19
Die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses durch den Beschluss
des Beschwerdegerichts vom 21. August 2015 ist ungeachtet der Anfechtbarkeit
des letztgenannten Beschlusses sofort wirksam geworden (vgl. BGH, Beschluss vom
5. Mai 2011 - VII ZB 25/10 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII
ZB 9/11, NJW-RR 2013, 765 Rn. 7). Ein aufgehobener Pfändungsbeschluss lebt bei
Wegfall des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder auf (vgl. BGH, Beschluss vom 11.
Februar 2016 - V ZB 182/14 Rn. 13); er kann vom Rechtsmittelgericht auch nicht
mehr in seiner ursprünglichen Fassung (mit selbem Rang) wiederhergestellt
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa
ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 204, juris Rn. 14). Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht geschehen ist -
das den Pfändungsbeschluss aufhebende Gericht zugleich die Anordnung trifft,
dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird (vgl.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 182/14 Rn. 13).
20
Ist ein Pfändungsbeschluss durch instanzgerichtlichen
Beschluss aufgehoben worden und hat das aufhebende Gericht keine Anordnung
getroffen, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam
wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde des Gläubigers
gleichwohl gegeben, wenn mit ihr das Ziel verfolgt wird, eine Vollstreckung mit
neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10
Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11, NJW-RR 2013, 765
Rn. 7; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa
ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 204, juris Rn. 14). In
diesem Sinne ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hinsichtlich des von ihr verfolgten
Ziels unbeschadet des auf Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts M.
vom 2. Dezember 2014 gerichteten Antrags zu verstehen.
21
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
22
Den angeblichen Verstoß der Pfändung gegen die
vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung in § 2 des Ehevertrags vom 20. Juli
1995 kann der Schuldner nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs.
1 ZPO) mit Erfolg geltend machen.
23
aa) Zwar ist die
Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) als gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
statthafter Rechtsbehelf begründet, wenn die Zwangsvollstreckung nicht
eingestellt wird, obgleich die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 775
Nr. 4 ZPO gegeben sind (vgl. Musielak/ Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn.
14; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20 22. Aufl., § 775 Rn. 35; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 14; vgl. auch BGH,
Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 19).
24
Es kann dahinstehen, ob schriftliche Vollstreckungsverträge,
mit denen die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgenommen wird, den in §
775 Nr. 4 ZPO genannten Urkunden gleichzustellen sind und ob diese Vorschrift
auf derartige Vollstreckungsverträge entsprechend anzuwenden ist. Auch wenn
dies angenommen wird, kann der Schuldner durch Vorlage einer schriftlichen
Vollstreckungsvereinbarung über § 775 Nr. 4 ZPO nicht die Aufhebung eines - wie
hier - zuvor erlassenen Pfändungsbeschlusses erreichen. Denn nach § 776 Satz 2
ZPO bleiben getroffene Vollstreckungsmaßregeln im Fall des § 775 Nr. 4 ZPO
einstweilen bestehen. Die Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO führt nur zu einer
einstweiligen Einstellung und - bei Bestreiten des Gläubigers -zur Fortsetzung
der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15,
NJW-RR 2016, 317 Rn. 9 ff.).
25
Dementsprechend könnte der Schuldner mit einer auf die
Nichtbeachtung von § 775 Nr. 4 ZPO gestützten Vollstreckungserinnerung nur eine
solche, bloß einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Das
ist jedoch nicht das endgültige Rechtsschutzziel der von dem Schuldner hier
erhobenen Erinnerung, mit der er ausdrücklich die Aufhebung des
Pfändungsbeschlusses begehrt hat. Jedenfalls wäre die Berufung des Schuldners
auf einen Verstoß gegen § 775 Nr. 4 ZPO unbehelflich,
weil die Gläubigerin durchweg auf der Zwangsvollstreckung trotz der
Vollstreckungsvereinbarung im Ehevertrag beharrt hat.
26
bb) Es ist umstritten, ob der
Schuldner - über eine etwaige entsprechende Anwendung von § 775 Nr. 4 ZPO
hinaus - dem Vollstreckungsorgan im We24 ge der Vollstreckungserinnerung den Einwand entgegenhalten
kann, die Vollstreckung sei wegen Verstoßes gegen eine
vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in
bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird, endgültig unzulässig.
27
(1) Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, mit
welchem Rechtsbehelf eine derartige vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung
einer Vollstreckung entgegengehalten werden kann.
28
Für eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung zeitlicher
Art, mit der sich der Gläubiger verpflichtet, aus ergehenden Urteilen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht zu vollstrecken, hat der
Bundesgerichtshof aber bereits entschieden, dass der Schuldner nicht mit der
Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) durchdringen kann, sondern eine
Klage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.
Dezember 1967 - III ZR 115/67, NJW 1968, 700 f., juris
Rn. 13 und 19).
29
Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen einen
vereinbarten Vollstreckungsverzicht ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO statthaft (vgl. BGH,
Urteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80, NJW 1982,
2072, 2073, juris Rn. 11, zu einer außergerichtlichen
Vereinbarung, die in einem Prozessvergleich begründeten Pflichten zu
reduzieren; Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13; Beschluss vom 26. Juni 2001 - XI ZR 330/00,
NJW-RR 2002, 282, 283, juris Rn. 9, zu einer
vertraglichen Verpflichtung zur Herausgabe einer vollstreckbaren Urkunde;
Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, juris
Rn. 9, zum Einwand, die Vollstreckung sei infolge Vergleichs nicht mehr
zulässig; Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915
Rn. 16).
30
(2) In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu der
Frage vertreten, mit welchem Rechtsbehelf der Schuldner einer Vollstreckung mit
dem Einwand entgegentreten kann, die Vollstreckung verstoße gegen eine
vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, insbesondere gegen eine solche, mit
der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird.
31
(a) Manche Autoren befürworten eine unmittelbare und
ausschließliche Anwendung des § 766 Abs. 1 ZPO bei Verstoß gegen eine
vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, insbesondere eine solche, mit der die
Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird (vgl. Stoll,
Implikationen des Formalisierungsprinzips in der Zwangsvollstreckung, 2015, S.
114; Wagner, Prozeßverträge, 1998, S. 773; Mette, Zur
Problematik von vollstreckungserwei-ternden,
-beschränkenden und -ausschließenden Vereinbarungen, Diss.
Passau 1991, S. 73; Emmerich, ZZP 82 (1969), 413, 436).
32
(b) Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, bei
vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen gegenständlicher Art sei
ausschließlich § 767 Abs. 1 ZPO unmittelbar anwendbar (vgl. Scherf,
Vollstreckungsverträge, 1971, S. 118 ff.).
33
(c) Eine verbreitete Auffassung möchte § 767 Abs. 1 ZPO
entsprechend - zumeist ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO - anwenden,
wenn ein Verstoß gegen eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung in Rede
steht (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12.
Aufl., § 33 Rn. 54; Schug, Zur Dogmatik des
vollstreckungsrechtlichen Vertrages, Diss. Bonn 1969,
S. 188 f., 191 f.).
34
(d) Nach ebenfalls verbreiteter Auffassung sind beide Vorschriften (§ 766 Abs. 1 ZPO und § 767 Abs. 1 ZPO) zumindest in Teilbereichen parallel anwendbar. Dabei halten einige Autoren im Grundsatz immer die Vollstreckungserinnerung gemäß oder entsprechend § 766 Abs. 1 ZPO für statthaft und wollen daneben in bestimmten Fällen die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) zulassen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., Grundz § 704 Rn. 25 und 27; § 766 Rn. 32; § 767 Rn. 36; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38. Aufl., § 766 Rn. 26; vgl. ferner Bürck, ZZP 85 (1972), 391, 405 ff.). Andere halten hingegen grundsätzlich § 767 Abs. 1 ZPO für anwendbar und lassen daneben unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckungserinnerung gemäß oder entsprechend § 766 Abs. 1 ZPO im Sinne einer „Sowohl-als-auch“-Lösung zu (vgl. MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 38 f.; § 767 Rn. 7; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2017, § 766 Rn. 10; § 767 Rn. 62; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 704-945b Rn. 25; PG/Scheuch, ZPO, 9. Aufl., § 766 Rn. 9; vgl. ferner zu weiteren differenzierenden Lösungen Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 26 f.; Musielak/Voit/ Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 766 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 39 sowie § 767 Rn. 20, Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 15).
35
cc) Der Senat entscheidet nunmehr, dass der Schuldner die
Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs.
1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit
der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird,
erreichen kann. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend §
767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
36
(1) Der unmittelbare Anwendungsbereich von § 766 Abs. 1 ZPO
ist nicht eröffnet. Die Vorschrift ist insoweit auch nicht entsprechend
anwendbar.
37
Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist beschränkt
auf Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende
Verfahren betreffen, das heißt auf die Beachtung der insbesondere in §§ 704 ff.
ZPO genannten Vollstreckungsvoraussetzungen. Dazu gehören
vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen gegenständlicher Art nicht.
38
Die Vorschrift des § 766 Abs. 1 ZPO, die einen im Vergleich
mit einem Klageverfahren weniger aufwändigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt,
entspricht dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung, demgemäß
die Vollstreckungsorgane um der Effektivität der Vollstreckung willen
regelmäßig nur leicht feststellbare Umstände zu prüfen haben (vgl.
Musielak/Voit/Lackmann, aaO, vor § 704 Rn. 14; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard,
aaO, § 5 Rn. 39 m.w.N.). Angesichts dieser Funktion des § 766 Abs. 1 ZPO ist es
unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungskompetenz der
Vollstreckungsorgane (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 2) bei
der gebotenen typisierenden Betrachtung angezeigt, die Geltendmachung eines
Verstoßes gegen eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die
Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgenommen wird, nicht im Wege der
Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) zuzulassen. Bereits der Abschluss
einer derartigen Vollstreckungsvereinbarung kann, etwa wenn kein schriftlicher
Vertrag vorgelegt wird, zweifelhaft sein. Darüber hinaus wird der Inhalt einer
derartigen Vollstreckungsvereinbarung, selbst wenn ein schriftlicher Vertrag
vorgelegt wird, in vielen Fällen nicht leicht festzustellen sein; in diesem
Zusammenhang können schwierige Rechtsfragen, etwa bezüglich der Auslegung der
Vereinbarung, auftreten.
39
Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch
dazu, dass den Vollstreckungsorganen in bestimmten Fällen auch die Anwendung
von gesetzlichen Vorschriften obliegt, die von materiell-rechtlichen
Merkmalen geprägt sind und möglicherweise eine komplexe Rechtsprüfung bedingen
(vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 5
Rn. 53). Bei diesen Vorschriften geht es nämlich zum Teil um
materiellrechtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (vgl. etwa die §§
756, 765 ZPO zum Gläubigerverzug als Voraussetzung der
Zug-um-Zug-Vollstreckung), bei denen es die Effektivität der
Zwangsvollstreckung erfordert, dass sie unmittelbar von den
Vollstreckungsorganen geprüft werden. Insoweit sieht das Gesetz zudem selbst
gewisse Erleichterungen vor, wenn es die Vorlage von öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Beweisurkunden genügen lässt. Soweit andere
Vorschriften (vgl. §§ 777, 811, 850 ff. ZPO) dem Schuldnerschutz dienen, würde
dieser durch eine Verlagerung der Prüfungskompetenz auf das schwerfällige
Erkenntnisverfahren beim Prozessgericht an Leichtigkeit einbüßen.
40
Aufgrund der gebotenen Typisierung ist es nicht angezeigt,
zwischen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen gegenständlicher Art,
deren Abschluss und Inhalt leicht festzustellen sind, und solchen, bei denen
das nicht der Fall ist, zu differenzieren und nur bei ersteren den
Anwendungsbereich des § 766 Abs. 1 ZPO zu eröffnen.
41
Aus den vorstehenden Gründen ist § 766 Abs. 1 ZPO auch nicht
entsprechend anwendbar, da die Beachtung von vollstreckungsbeschränkenden
Vereinbarungen gegenständlicher Art - über eine etwaige entsprechende Anwendung
von § 775 Nr. 4 ZPO hinaus - auf Grund der Formalisierung des
Vollstreckungsverfahrens den Vollstreckungsorganen nicht obliegt.
42
(2) Der Schuldner, der einer Pfändung bestimmter Gegenstände
entgegenhalten will, die Pfändung verstoße gegen eine
vollstreckungsbeschränkende 40 Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in die
betreffenden Gegenstände ausgeschlossen wird, ist im Übrigen nicht
rechtsbehelfslos gestellt. In derartigen Fällen stellt die
Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten
Rechtsbehelf dar.
43
(a) Die Vorschrift des § 767 Abs. 1 ZPO ist zwar bei
lediglich vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen, mit denen die
Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird, nicht unmittelbar
anwendbar, weil aus derartigen Vereinbarungen keine materiell-rechtlichen,
den titulierten Anspruch selbst betreffenden Einwendungen resultieren (vgl. MünchKommZPO/ Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 767 Rn. 58
ff.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rn. 22; anders Scherf,
Vollstreckungsverträge, 1971, S. 118 ff.).
44
(b) § 767 Abs. 1 ZPO ist indes bei
vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen gegenständlicher Art entsprechend
anwendbar, weil eine planwidrige Regelungslücke besteht und § 767 Abs. 1 ZPO
auf Grund seines Regelungsgehaltes geeignet ist, die Lücke interessengerecht zu
schließen (vgl. zur Anwendbarkeit von § 767 ZPO bei anderen
vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen als solchen
gegenständlicher Art: BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - III ZR 115/67,
NJW 1968, 700 f., juris Rn. 13 und 19 f.; Urteil vom
2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris
Rn. 13; Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, juris Rn. 9; Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR
296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 16). Die entsprechende Anwendbarkeit des § 767
Abs. 1 ZPO ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass ansonsten keine
hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldner bestünden. Der
Anwendungsbereich von § 766 Abs. 1 ZPO ist, wie bereits erörtert, bei
derartigen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen gegenständlicher Art
nicht eröffnet. Klagen auf Unterlassung der vereinbarungswidrigen Vollstreckung
(hierfür Roquette, ZZP 49 (1925), 160, 167), auf 43
Freigabe der gepfändeten Sachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1967 - II
ZR 197/64, WM 1967, 1199, 1200, zu einer Vereinbarung, die den Gläubiger
verpflichtete, nach Bezahlung eines Teilbetrags Pfändungen aufzuheben) oder
gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung
bieten dem Schuldner mangels unmittelbarer Einwirkung der betreffenden
Entscheidungen auf die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO keine
hinreichende Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard,
Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 33 Rn. 55; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
22. Aufl., § 766 Rn. 25; Rinck, Parteivereinbarungen in der Zwangsvollstreckung
aus dogmatischer Sicht, 1996, S. 163 ff.). Für eine Klage auf Schadensersatz
wegen vereinbarungswidriger Vollstreckung gilt Entsprechendes (vgl. Rinck, aaO,
S. 165; Schug, Zur Dogmatik des
vollstreckungsrechtlichen Vertrages, Diss. Bonn 1969,
S. 189 i.V.m. S. 113 f.).
45
Anders als die vorstehend genannten Klagen erlaubt die
Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO bei
vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen, mit denen die Vollstreckung in
bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird, im Erfolgsfalle einen Urteilstenor,
aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen ist.
Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
wonach mit einer Vollstreckungsabwehrklage im originären Anwendungsbereich von
§ 767 Abs. 1 ZPO nicht beantragt werden kann, die Zwangsvollstreckung aus einem
Titel nur insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um bestimmte
Vollstreckungsmaßnahmen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR
53/58, NJW 1960, 2286, 2287, juris Rn. 7 ff.;
Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, WM 2005, 1991, 1992, juris Rn. 13; Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15,
NJW 2017, 674 Rn. 7). Zwar kann der auf eine vollstreckungsbeschränkende
Vereinbarung gegenständlicher Art gestützte Antrag bei der Klage entsprechend §
767 Abs. 1 ZPO richtigerweise nur dahin lauten, dass die Vollstreckung in
bestimmte, von der Vollstreckung ausgenommene Gegenstände für unzulässig
erklärt wird (vgl. Blomeyer, ZZP 89 (1976), 483, 497). Anders als bei einer
Vollstreckungsabwehrklage im originären Anwendungsbereich des § 767 Abs. 1 ZPO
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR 53/58, aaO, juris
Rn. 7) dient die auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung
gegenständlicher Art gestützte Klage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO indes nicht
dazu, dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Vielmehr
besteht bei dieser entsprechenden Anwendung von § 767 Abs. 1 ZPO ein Bedürfnis,
die Vollstreckung nur hinsichtlich der betroffenen Gegenstände für unzulässig
zu erklären.
III.
46
1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (vgl. §
577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), da die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur
wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt. Nach letzterem ist die Sache - abgesehen davon, dass
eine Wiederherstellung des nicht mehr wirksamen Pfändungsbeschlusses vom 27.
November 2012 mit selbem Rang nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August
2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 204, juris Rn. 14) und der Neuerlass des Pfändungsbeschlusses
dem Amtsgericht zu überlassen ist - zur Endentscheidung reif ist.
47
2. Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
48
3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass das
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - M. im jetzigen Verfahrensstadium
entsprechend § 17a Abs. 6 i.V.m.
Abs. 5 GVG gehindert ist, seine Unzuständigkeit mit der Begründung anzunehmen,
für den Erlass des Pfändungsbeschlusses sei das Amtsgericht - Familiengericht -
M. (Arrestgericht als Vollstreckungsgericht, § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
zuständig.
49
Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht sind im Streitfall gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 GVG gehindert zu prüfen, ob sich das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - M. erstinstanzlich zu Unrecht anstelle des Arrestgerichts für zuständig erachtet hat, nachdem diese Zuständigkeitsfrage in erster Instanz nicht angesprochen und vom Schuldner nicht gerügt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, NJW 2016, 74 Rn. 71, insoweit in BGHZ 205, 354 nicht abgedruckt - Einspeiseentgelt). Für das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - M. gilt nach der Zurückverweisung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 17a GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 6/96, BGHZ 133, 240, 244 f., juris Rn. 18), durch eine möglichst frühzeitige Klärung der Rechtswegfrage Rechtsstreitigkeiten abzubauen und so zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen, Entsprechendes (vgl. ArbG Hanau, NJW-RR 1997, 766; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 14. Aufl., § 17a GVG Rn. 19; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 17a GVG Rn. 19).