BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1. Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit
auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem
Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung
die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der
Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die
empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.
2. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.
BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 151/14 –
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 9. Oktober
2009 am 8. April 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Betriebsgesellschaft
mbH (nachfolgend: Schuldnerin).
2
Die Finanzverwaltung des beklagten Landes beantragte
erstmals am 19. Februar 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Schuldnerin, N. S.
, aufgrund rückständiger Steuerforderungen in Höhe von 43.599,95 €. Am 31. März
2009 überwies S. einen Betrag in Höhe von 10.000 € mit der Angabe
"Darlehen" als Verwendungszweck sowie eine als
"Stammeinlage" bezeichnete Summe in Höhe von 25.000 € auf das Konto
der Schuldnerin. Am selben Tag überwies die Schuldnerin einen Betrag in Höhe
von 33.000 € auf die Steuerschuld ihres Alleingesellschafters. Dieser legte dem
beklagten Land anschließend eine den Überweisungsvorgang abbildende
Bankbestätigung vor, auf welcher der Gesellschaftszusatz der Schuldnerin nur
unvollständig abgedruckt war. Daraufhin erklärte der Beklagte am 1. April 2009
den Insolvenzantrag für erledigt.
3
Nachdem auf Antrag vom 9. April 2010 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des S. eröffnet worden war, forderte die in jenem Verfahren bestellte
Verwalterin von dem beklagten Land die Rückgewähr der am 31. März 2009
geleisteten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung. Der
Beklagte zahlte daraufhin am 22. März 2011 einen Betrag in Höhe von 33.000 € an
die Verwalterin.
4
Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Rückgewähr der seitens der Schuldnerin geleisteten Zahlung in Höhe von 25.000 € aus § 134 Abs. 1 InsO in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die auf Rückzahlung eines Betrages von nunmehr 23.000 € gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch des
Klägers auf Zahlung von 23.000 € aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO scheide aus, weil
der Beklagte sich jedenfalls auf Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO
berufen könne. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zum
Zeitpunkt der Zahlung an die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S.
bestellte Verwalterin gewusst habe oder den Umständen nach habe wissen müssen,
dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger der Schuldnerin benachteilige.
Da die vorgelegte Bankbestätigung den Absender der Zahlung nicht zweifelsfrei
ausgewiesen habe und den Empfänger der unentgeltlichen Leistung keine
Erkundigungspflicht treffe, könne dem Beklagten keine positive Kenntnis,
sondern allenfalls eine einfach fahrlässige Verkennung der
Gläubigerbenachteiligung vorgeworfen werden. Die Haftungsmilderung des § 143
Abs. 2 InsO sei aber nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers ausgeschlossen.
7
Dahinstehen könne deshalb, ob die Voraussetzungen einer
Anfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO vorlägen. Insoweit sei problematisch, ob
sich der Beklagte auf einen Vorrang der durch die Verwalterin über das Vermögen
des S. geltend gemachten Vorsatzanfechtung berufen könne. Zweifelhaft sei
bereits, ob die Überweisung vom Konto der Schuldnerin eine gemäß § 133 Abs. 1
InsO anfechtbare mittelbare Zuwendung des S. darstelle. Hiergegen spreche die
Bezeichnung des an die Schuldnerin überwiesenen Betrages von 25.000 € als
Stammeinlage.
II.
8
Diese Erwägungen halten nicht in allen Punkten der
rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachverhalt kann sich der Beklagte gegenüber einem möglichen Anspruch des
Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß §
143 Abs. 2 InsO berufen. Spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung an die
Verwalterin am 22. März 2011 musste der Beklagte zumindest den Umständen nach
wissen, dass die ihm gewährte unentgeltliche Leistung die Gläubiger der
Schuldnerin benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).
9
1. Der Anfechtungsgegner muss zur Insolvenzmasse
zurückgewähren, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des
Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (§ 143 Abs. 1
InsO). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, der nicht einmal nach den
Umständen wissen muss, dass diese die Gläubiger benachteiligt, haftet jedoch
gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht dafür, dass er den Gegenstand oder die
gezogenen Nutzungen aufgrund seines Verschuldens nicht mehr oder nur in seinem
Wert gemindert herausgeben kann oder dass er Nutzungen schuldhaft nicht gezogen
hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn.
13; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,
Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 27; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
3. Aufl., § 143 Rn. 102). Seine Rückgewährpflicht entspricht der Verpflichtung
eines Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 1 bis 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom
20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 15; Jacoby in
Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 69; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO). Eine Entreicherung ist nach dem
derzeitigen Verfahrensstand nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist davon
auszugehen, dass dem Beklagten, der den vermeintlichen Anfechtungsanspruch der
Insolvenzverwalterin über das Vermögen des S. erfüllt hat, ein
Rückforderungsanspruch zusteht. Insoweit ist revisionsrechtlich zu unterstellen,
dass eine etwaige, als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO
geltend zu machende Bereicherungsforderung des Beklagten mangels ausreichender
Insolvenzmasse nicht berichtigt werden kann und somit wertlos ist (vgl. BGH,
Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78, NJW 1980, 2301, 2303; vom 15. Oktober
1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO Rn. 103).
10
2. Die zugunsten des Empfängers einer unentgeltlichen
Leistung wirkende Haftungserleichterung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO
jedoch, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die
Zuwendung die Gläubiger benachteiligt. Die im Hinblick auf die
Gläubigerbenachteiligung bestehende Unkenntnis des Anfechtungsgegners muss
hierbei vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung
andauern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069
Rn. 13; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO
Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 70). Beweispflichtig für die
Kenntnis des Anfechtungsgegners ist der anfechtende Insolvenzverwalter (vgl.
BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO; Bornheimer in Pape/Uhländer,
InsO, § 143 Rn. 42; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn.
118).
11
a) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 143 Abs. 2
Satz 2 InsO muss sich auf die aus der Zuwendung der unentgeltlichen Leistung
folgende Gläubigerbenachteiligung beziehen.
12
aa) Dem Anfechtungsgegner ist die
Benachteiligung bekannt, wenn er weiß, dass die empfangene Leistung aus dem den
Gläubigern haftenden Vermögen des (späteren) Insolvenzschuldners stammt und
dieses nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 106). Dies ist
regelmäßig anzunehmen, wenn dem Anfechtungsgegner die zumindest drohende
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO). Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO lehnt sich insoweit an die
Regelung des § 130 Abs. 2 InsO an (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO Rn. 107a). Dem Empfänger der unentgeltlichen
Leistung müssen danach die tatsächlichen Umstände, die objektiv auf eine
Gläubigerbenachteiligung hindeuten, bekannt sein, ohne dass es der Einholung
weiterer Erkundigungen oder tiefgreifender Überlegungen bedarf, die von dem
Anfechtungsgegner nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 -
IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO,
2011, § 143 Rn. 72; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 156; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO).
13
Diese anfechtungsrechtliche Wertungen berücksichtigende
Betrachtungsweise ist im Hinblick auf die mit der Haftungsmilderung des § 143
Abs. 2 InsO verbundene gesetzliche Zielsetzung geboten. Die Besserstellung des
Empfängers einer unentgeltlichen Leistung schafft einen Ausgleich für die
ausschließlich an objektive Voraussetzungen anknüpfende Regelung des § 134 Abs.
1 InsO, welche eine Anfechtung innerhalb einer Vierjahresfrist ermöglicht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 1). Gelingt dem
anfechtenden Insolvenzverwalter jedoch der Nachweis, dass - unabhängig von der
im Einzelfall einzuhaltenden Anfechtungsfrist - eine an die Kenntnis der
(drohenden) Zahlungsunfähigkeit anknüpfende Anfechtung, etwa nach der Regelung
des § 130 InsO, begründet wäre, erscheint eine Haftung des Anfechtungsgegners
nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 InsO angemessen.
14
bb) Aus dem eindeutigen Wortlaut
des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt, dass sich die Kenntnis des
Anfechtungsgegners über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen
Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse des Schuldners hinaus
nicht auf weitere Umstände erstrecken muss. Das gilt insbesondere, wenn die
Entreicherung durch die Erfüllung eines vermeintlichen Anfechtungsanspruchs im
Deckungsverhältnis eingetreten ist. Auch in diesem - hier gegebenen - Fall
kommt es allein auf die Kenntnis davon an, dass die empfangenen Mittel aus dem
den Gläubigern des Zuwendenden haftenden Vermögen stammen.
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b) Der Anfechtungsgegner muss nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO
die Umstände kennen, die auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen
lassen (vgl. HK-InsO/Thole,
8. Aufl., § 143 Rn. 34). Die Vorschrift ähnelt § 130 Abs. 2 InsO, verzichtet
aber anders als dort auf das Merkmal "zwingend". Deshalb muss der
Empfänger einer unentgeltlichen Leistung regelmäßig bereits den Umständen nach
um die Gläubigerbenachteiligung wissen, wenn ihm Tatsachen bekannt sind, die
mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem
Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung
die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der
Freigiebigkeit verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR
159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; HK-InsO/Thole, aaO; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, §
143 Rn. 72; BK-InsO/Haas, 2010, § 143 Rn. 102).
Hierbei obliegt die Feststellung dieser Voraussetzungen grundsätzlich dem
Tatrichter, dem ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. HK-InsO/Thole, aaO).
16
c) Nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Feststellungen musste das beklagte Land spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung am
22. März 2011 wissen, dass die empfangene Leistung aus dem Vermögen der
Schuldnerin zugewendet wurde und deren Gläubiger benachteiligte.
17
aa) Dem beklagten Land ist das
Wissen der handelnden Finanzbehörde und des jeweils zuständigen Sachbearbeiters
zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201
Rn. 16 mwN; Bork, DB 2012, 33, 41; Schoppmeyer in
Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 147a).
Als bekannt ist hierbei, auch ohne dass es auf individuelle Kenntnis des
handelnden Sachbearbeiters im Einzelfall ankommt, der Inhalt der in der
Finanzbehörde geführten Steuerakten anzusehen (vgl. BFHE
232, 5 Rn. 15; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 73). Auf
diese Weise wird verhindert, dass sich eine möglicherweise auch im Wechsel der
zuständigen Amtsträger ausdrückende, organisationsbedingte
"Wissensaufspaltung" zu Lasten des Rechtsverkehrs auswirkt (vgl. BGH,
Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332; vom 30. Juni
2011, aaO Rn. 16 mwN).
18
bb) Zum Zeitpunkt der Zahlung am
22. März 2011 war nach den revisionsrechtlich zu unterstellenden Tatsachen den
Steuerakten des S. zum einen zu entnehmen, dass dieser eine unter dem Namen der
Schuldnerin firmierende Gesellschaft betrieb und zuvor ein ähnlich bezeichnetes
Unternehmen als Einzelkaufmann führte. Zum anderen befand sich bei den Akten
die im März 2009 vorgelegte Bankbestätigung, welche den Gesellschaftszusatz der
die Zahlung anweisenden Schuldnerin zwar unvollständig, aber noch erkennbar
abbildete. Bei der gebotenen und zumutbaren Durchsicht des Steuervorgangs hätte
es sich dem zuständigen Sachbearbeiter auch ohne gründliche Überlegungen
aufdrängen müssen, dass die am 31. März 2009 empfangene Leistung aus dem
Vermögen der Schuldnerin zugewendet wurde. Da die für das beklagte Land
handelnde Finanzbehörde zu diesem Zeitpunkt auch um die Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin wusste, war dem Beklagten somit auch bekannt, dass die Befriedigung
der Gläubiger der Schuldnerin infolge der erlangten Freigiebigkeit verkürzt
wurde.
III.
19
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben.
Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst
abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine hinreichenden
Feststellungen dazu getroffen, welche auf eine Gläubigerbenachteiligung
hinweisenden Umstände dem Beklagten bekannt waren. Für das weitere Verfahren
weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer
unentgeltlichen Leistung durch die dem Beklagten zugewendete Zahlung in Höhe
von 33.000 € ausgegangen. Die infolge der Zahlung der Schuldnerin erloschene
Forderung des Beklagten war wirtschaftlich wertlos, weil sein
Forderungsschuldner S. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits
zum Zeitpunkt der Zahlung am 31. März 2009 zahlungsunfähig war (vgl. BGH,
Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17.
Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR
123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn.
9).
21
2. Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger der
Schuldnerin ist unabhängig davon anzunehmen, ob die an den Beklagten geleistete
Zahlung in Höhe von 23.000 € aus der Stammeinlage und damit dem Aktivvermögen
der Schuldnerin bestritten wurde oder ob S. der Schuldnerin den Geldbetrag zur
Begleichung seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Steuerschuld überlassen
hatte. Auch wenn ein Schuldner als Leistungsmittler
einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und
somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten überträgt,
erbringt er die Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt
dadurch die Gläubigergesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO
Rn. 19). Dass ein Schuldner auf Anweisung dessen handelt, der ihm den
Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene
Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist jedenfalls
unerheblich, soweit die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer
Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 81 f; vom 16. November
2007, aaO).
22
3. Die Schenkungsanfechtung des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, soweit sich der Beklagte auf die vorrangige Vorsatzanfechtung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. bestellten Verwalterin berufen kann. Dies hat das Berufungsgericht bislang offengelassen. Hierbei hat der Beklagte als Leistungsempfänger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung tatsächlich erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 49). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden in für den Empfänger erkennbarer Weise zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 4. Februar 2016, aaO), erscheint es auch im Hinblick auf dieses Vermögensopfer und die schützenswerten Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Anfechtung im Deckungsverhältnis Vorrang zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 42 ff; vom 4. Februar 2016, aaO). Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Revisionsverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Schuldnerin den Betrag von 23.000 € aus der ihr zugewendeten Stammeinlage entnommen und die nachfolgende Zahlung mit dem ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen vorgenommen hat oder ob eine mittelbare Zuwendung des S. vorliegt (vgl. etwa auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 11).