Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle
BGH I ZB 110/14 07.01.2016 JuS 2016, 466 NJW 2016, 645

Leitsätze Anmerkung
Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO. Der Entscheidung ist zuzustimmen.