BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen
Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als
"Eigenhinterleger" zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme
eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution
noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die
Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.
BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 303/14 - OLG München
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rang einer
Abtretung zugunsten der Klägerin und einer Pfändung zugunsten des Beklagten.
2
Das Amtsgericht hatte am 20. Dezember 2011 einen Haftbefehl
gegen den Zedenten Dr. K.(nachfolgend: Beschuldigter) erlassen. Mit Beschluss
vom 21. Dezember 2011 setzte ihn der Ermittlungsrichter außer Vollzug. Als
Auflage wurde unter anderem bestimmt, dass der Beschuldigte "als
Eigenhinterleger" eine Sicherheit in Höhe von 1 Mio. € bei der Hinterlegungsstelle
des Amtsgerichts zu hinterlegen habe.
3
Die Klägerin, die mit dem Beschuldigten in
Geschäftsbeziehungen stand, überwies am 21. Dezember 2011 einen Betrag von
500.000 € auf ein Anderkonto des Strafverteidigers des Beschuldigten. Dieser
Betrag wurde zur Erbringung der Sicherheit verwendet. Am 20. September 2012
schloss die Klägerin mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung, wonach sich
dieser verpflichtete, der Klägerin den überwiesenen Betrag zuzüglich 6 v.H.
Zinsen pro Jahr ab dem 1. Dezember 2012 zurückzuzahlen. Der Anspruch sollte mit
der Freigabe der Kaution oder mit dem Verfall fällig werden. Gleichzeitig trat
der Beschuldigte sämtliche Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Kaution gegen
die Hinterlegungsstelle bis zur Höhe des Darlehensbetrages einschließlich der
Zinsen an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm.
4
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13. November 2012 wurden
der Haftbefehl sowie der Außervollzugsetzungsbeschluss aufgehoben und der
Beschuldigte aufgrund eines neuen Haftbefehls wieder inhaftiert. Mit Datum vom
6. Dezember 2012 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der den Verletzten aus
den in Rede stehenden Straftaten des Beschuldigten erwachsenen zivilrechtlichen
Ansprüchen den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von
3.451.067,38 € an. In Vollziehung dieses Arrestbeschlusses pfändete die
Staatsanwaltschaft München I mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 den Anspruch
des Beschuldigten auf Rückzahlung des hinterlegten Betrages bis zu einer Höhe
von 1 Mio. €.
5
Mit der vorliegenden Drittwiderspruchsklage macht die
Klägerin geltend, die Pfändung sei in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von
500.000 € nebst Zinsen ab dem 1. Dezember 2012 unwirksam. Sie begehrt, die
Pfändung insoweit für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen,
die Freigabe des hinterlegten Geldbetrages in dieser Höhe zu erklären und der
Auszahlung an die Klägerin zuzustimmen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
7
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat
richtig entschieden.
8
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die zulässige
Drittwiderspruchsklage sei begründet, weil die in Vollziehung des
Arrestbeschlusses erfolgte Pfändung unwirksam gewesen sei, soweit der
gepfändete Anspruch nicht dem Beschuldigten, sondern aufgrund der zeitlich
früheren Abtretung der Klägerin zugestanden habe.
9
Die Abtretung an die Klägerin sei wirksam gewesen. Aus dem
Umstand, dass der Beschuldigte "Eigenhinterleger" gewesen sei, ergebe
sich keine Zweckbindung, die der Wirksamkeit nach § 399 Fall 1 BGB
entgegenstehe. Dass der Beschuldigte die Sicherheit als
"Eigenhinterleger" zu erbringen gehabt habe, habe nicht gehindert,
dass der Beschuldigte hierfür Mittel verwendet habe, die ihm im Wege eines
Darlehens zur Verfügung gestellt worden seien. Zweck der Sicherheitsleistung
sei es, auf den Beschuldigten psychischen Zwang auszuüben, sich dem Verfahren
nicht zu entziehen, weil sonst die Sicherheit verfalle. Die Anordnung, die
Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu erbringen, solle diese
Zwangswirkung verstärken, weil die Aussicht des Verfalls einer von einem
Dritten gestellten Sicherheit kein ausreichend starkes Fluchthemmnis bilde.
Habe sich der Beschuldigte die Mittel aber in zulässiger Weise durch Darlehen
verschafft, bestehe der Anreiz für den Beschuldigten, die Sicherheit nicht
verfallen zu lassen, von vorneherein nicht in der Sorge, eigenes Vermögen
einzubüßen, sondern darin, im Falle des Verfalls die Beziehung zu dem Dritten
zu belasten. Dieses Fluchthemmnis werde durch die Abtretung nicht weiter
abgeschwächt.
10
Der Umstand, dass durch die Abtretung der Anspruch auf
Rückzahlung der Sicherheit einer Pfändung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe
zugunsten von Tatgeschädigten entzogen werden könne, sei unerheblich, weil die
Sicherheitsleistung im Wege der Eigenhinterlegung nicht den Zweck verfolge, Geldbeträge
für einen späteren Verfall oder eine spätere Einziehung zu sichern. Er diene
ausschließlich dazu, ein zusätzliches Fluchthemmnis zu schaffen.
11
Ein Abtretungsverbot gemäß § 399 Fall 2 BGB scheide aus,
weil eine entsprechende rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Gläubiger und
Schuldner nicht vorgelegen habe. Die Auflage des Haftrichters habe keinen
rechtsgeschäftlichen Charakter gehabt, sondern sei in Wahrnehmung
strafprozessualer Befugnisse angeordnet worden.
12
Ein Abtretungsverbot ergebe sich auch sonst nicht aus dem
Gesetz.
13
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher
Prüfung stand.
14
a) Die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771
ZPO ergibt sich aus § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung
mit § 928 ZPO (BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 265/04, BGHZ 164,
176, 178).
15
b) Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil die
Abtretung des Auszahlungsanspruchs an die Klägerin vor der Pfändung dieses
Anspruchs durch die Staatsanwaltschaft in Vollzug der Anordnung des dinglichen
Arrestes erfolgte. Entgegen der Ansicht der Revision stand die Anordnung im
Außervollzugsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2011, wonach der Beschuldigte
die Kaution als "Eigenhinterleger" zu erbringen hatte, einer
Abtretung nach § 399 BGB nicht entgegen.
16
aa) Die Frage ist allerdings
streitig. Manche nehmen, anders als das Berufungsgericht, an, die Bestimmung im
Außervollzugsetzungsbeschluss, dass die Kaution vom Beschuldigten als
"Eigenhinterleger" zu erbringen sei, habe in jedem Fall die Unabtretbarkeit
des Rückzahlungsanspruchs zur Folge. Es stehe im freien Ermessen des
Haftrichters, ob er die Sicherheit nur durch den Beschuldigten oder auch durch
einen Dritten zulasse. Wenn der Beschuldigte den Anspruch auf Rückzahlung
abtreten könne, werde die von ihm selbst erbrachte Sicherheit zu einer
Fremdsicherheit. Ließe man dies zu, könne der Beschuldigte in das Wahlrecht des
Richters eingreifen (OLG München, NJW-RR 1998, 1372; OLG Hamm, StRR 2009, 271 Rn. 3; Posthoff in
Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 116a Rn. 2).
17
bb) Diese Auffassung ist
unzutreffend. Der Beschuldigte kann den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution
auch dann an einen Dritten abtreten, wenn er die Kaution als
"Eigenhinterleger" erbracht hat (vgl. z.B. Herrmann in Satz-ger/Schluckebier/Widmaier, StPO,
2. Aufl. § 116 Rn. 27; Sättele, StV
2000, 510; Schlothauer in Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre
Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, S. 1039).
18
(1) Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO kann ein Haftbefehl
wegen Fluchtgefahr vom Richter unter anderem außer Vollzug gesetzt werden bei
Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen
Dritten. Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit gemäß § 116a Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen fest. Er kann gemäß §
116a Abs. 1 StPO auch zulassen, dass die Sicherheit
durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleistet wird. Dabei meint hier die
"Bürgschaft" nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft,
vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend
bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch
Angehörige oder eine Bank (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, StV
2001, 120, 121; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 116a
Rn. 4).
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Wird eine Sicherheit durch einen Dritten zugelassen, kann
diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld
oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des Dritten erbracht werden.
Wird dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein
Beschuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als "Eigenhinterleger"
erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der
Beschuldigte muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in
sein Vermögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem
ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit
schuldenfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass
der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht
zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, wenn er ein
Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftverschonungsbeschluss
bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er
lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen (BGH, Urteil vom 22.
Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Düsseldorf, StV 1990, 167; OLG Hamm, JMBl. NW
1991, 58; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 116a Rn. 3). Mehr ist von ihm nicht gefordert.
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(2) Die Kaution dient ausschließlich der Erfüllung des
Zweckes der Untersuchungshaft, nämlich dass sich der Beschuldigte dem weiteren
Verfahren und, was sich aus § 124 Abs. 1 StPO ergibt, der erkannten
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme stellt (Herrmann in Satzger/Schluckebier/ Widmaier,
aaO, § 116 Rn. 27; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 116 Rn. 18).
21
Wird die Sicherheit frei, weil der Beschuldigte wieder in
Haft genommen oder der Haftbefehl wegen weggefallenen Tatverdachts aufgehoben
wird (§ 123 Abs. 2 StPO), hat derjenige, der die Sicherheit erbracht hat,
Anspruch auf Rückzahlung nach Maßgabe der landesrechtlichen
Hinterlegungsvorschriften. Der Staat ist nicht berechtigt, gegen den Anspruch
auf Auszahlung des hinterlegten Betrages etwa mit einer Steuerforderung
aufzurechnen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109).
Ebenso wenig kann mit den Verfahrenskosten oder einer Geldstrafe aufgerechnet
werden (OLG Frankfurt am Main, StV 2000, 509; LG
München II, StV 1998, 554; Herrmann, aaO Rn. 27;
Graf/Krauß, StPO, 2. Aufl., § 116a Rn. 4; Graf in
Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO Rn. 8). Die Leistung einer Sicherheit, auch
wenn sie durch den Beschuldigten erfolgt, für den zu dieser Zeit noch die
Unschuldsvermutung gilt, ist keine Strafe oder strafähnliche Sanktion. Sie
enthält kein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG,
NJW 1991, 1043). Deshalb ist mit ihr die Verfolgung anderer als der genannten Zwecke
ausgeschlossen (BVerfG, aaO). Auch die Forderung des Beschuldigten auf
Rückzahlung einer frei gewordenen Sicherheit kann deshalb nicht mit einem
sozialethischen Unwerturteil belegt werden.
22(3) Die Forderung auf Rückzahlung der frei gewordenen
Kaution ist, wie jede Forderung, grundsätzlich abtretbar und pfändbar. Davon
ist der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit als selbstverständlich
ausgegangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 110,
115; vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Frankfurt am
Main, StV 2000, 509).
23
Treffen eine Pfändung und eine Abtretung zusammen, gilt der
Grundsatz der Priorität (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985, aaO S. 115; vom 22.
Juli 2004, aaO S. 1827). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der
Rechtsberater des für die Gestellung der Kaution durch den Beschuldigten
darlehensgebenden Mandanten verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass eine
Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Abtretung des Anspruchs auf
Rückzahlung der Kaution geboten sein kann, wenn eine Pfändung dieses Anspruchs
zu befürchten ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, aaO S. 1827 mwN).
24
(4) Einer Abtretbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der
Kaution stünde allerdings § 399 Fall 1 BGB entgegen, wenn die Rückzahlung an
einen anderen als den Beschuldigten nicht ohne Veränderung des Inhalts dieser
Zahlung erfolgen könnte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
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(a) Die Annahme, der Beschuldigte greife durch eine
Abtretung in das Wahlrecht des Haftrichters ein, ob eine Fremdsicherheit oder
eine Eigensicherheit des Beschuldigten zu leisten sei, ist unzutreffend. Welche
Art von Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten zu leisten ist,
kann der Richter gemäß § 116a Abs. 2 StPO nach freiem
Ermessen festsetzen. Ordnet er an, dass der Beschuldigte die Sicherheit als
"Eigenhinterleger" zu erbringen habe, ist damit, wie ausgeführt, nur
gesagt, dass die Sicherheit gegenüber der Hinterlegungsstelle nicht von einem
Dritten erbracht werden kann. In die Regelungskompetenz des Richters wird nicht
dadurch eingegriffen, dass der Beschuldigte ein Darlehen aufnimmt.
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Dies zeigt sich auch daran, dass die jederzeit mögliche
Pfändung des Rückzahlungsanspruchs durch einen Gläubiger, auch den
Darlehensgläubiger, vom Beschuldigten gar nicht zu beeinflussen ist. Die
Pfändung hat aber dieselben Auswirkungen wie die Abtretung. Der Beklagte hätte
gegen eine Pfändung auch keine Einwendungen, wie seine eigene Pfändung zeigt.
Auch durch sie wird nicht in die Entscheidungshoheit des Haftrichters
eingegriffen.
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(b) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass
es der Zweck der Kaution ist, auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken,
dass dieser sich dem Verfahren nicht entzieht (BVerfG, NJW 1991, 1043). Hat der
Beschuldigte als "Eigenhinterleger" sich die Mittel in zulässiger
Weise durch Darlehen beschafft, belastete ein Verfall der Kaution gleichwohl in
erster Linie ihn selbst, weil der Darlehensgläubiger wegen seines
Rückforderungsanspruchs auch auf das sonstige Vermögen des Beschuldigten
zugreifen könnte. Die Annahme, der Beschuldigte sei in einem solchen Fall
selbst nicht belastet, ist unzutreffend. Die Art der Belastung mag der
Haftrichter nach den Umständen des Einzelfalls für unzureichend halten, um die
Fluchtgefahr zu bannen; dann kann er entsprechende weitere Anordnungen treffen.
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Ist der Beschuldigte allerdings vermögenslos, besteht seine
Sorge für den Fall des Verfalls der Kaution vor allem in der Befürchtung, die
Beziehung zu dem Dritten zu belasten. Diese Befürchtung wird durch eine
Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an den Dritten gemindert. Die Rückzahlung
an den Dritten setzt aber weiterhin voraus, dass sich der Beschuldigte dem
Verfahren nicht entzieht. Eine Minderung des Fluchthemmnisses tritt deshalb
durch die Abtretung nicht zwangsläufig ein. Dem Haftrichter steht es frei, dies
im Einzelfall anders zu beurteilen und entsprechend für den Beschuldigten
ergänzende Anordnungen zu treffen. Dies ist hier nicht geschehen.
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(c) Die Annahme der Revision, durch die Abtretung wandele
sich die zu leistende Sicherheit in eine Sicherheit des Darlehensgebers um, ist
ebenfalls rechtlich unzutreffend. Sie verkennt zudem, dass durch die Abtretung
die Sicherheit zum Zwecke des Strafverfahrens völlig unberührt bleibt. Der
Zugriff des Zessionars ist letztlich nur möglich, wenn die Sicherheitsleistung
nicht verfällt, der Beschuldigte sich also dem Strafverfahren stellt. Dann hat
die Sicherheit ihren strafprozessualen Zweck aber vollständig erfüllt.
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(d) Der Beschuldigte wird eine Abtretung im Übrigen nicht
vornehmen, um sich dem Strafverfahren leichter entziehen zu können. Er handelt
vielmehr so, um denjenigen, der ihm mit einem Darlehen geholfen hat,
abzusichern und vor dem Zugriff von Pfändungsgläubigern zu schützen. Enthält
die Leistung einer Kaution keinen sozialethischen Unwertgehalt
(BVerfG, aaO), gilt dies auch und erst recht für das Darlehen, das ein Dritter
dem Beschuldigten zur Stellung der Kaution zur Verfügung stellt. Dass er
hierfür eine Sicherheit in der Form begehrt und erhält, dass er das von ihm zur
Verfügung gestellte Geld wieder zurückerhält, wenn sich der Beschuldigte
entsprechend dem Zweck der Kaution dem Verfahren gestellt hat oder die
Sicherheit sonst frei wird, ist in keiner Weise zu missbilligen. Den möglichen
Opfern des Beschuldigten wird dadurch kein Nachteil zugefügt. Der
Darlehensgeber ist nicht verpflichtet, den Geschädigten vorrangigen Zugriff auf
dieses Geld zu Lasten seines Vermögens zu gestatten. Er selbst ist den
Geschädigten nicht ersatzpflichtig.
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(e) § 399 Fall 1 BGB stellt auf die abgetretene Forderung
ab. Das ist hier die Forderung auf Rückzahlung der Kaution, wenn diese frei
geworden ist. Sie wird dann zurückgezahlt, weil sie für die Zwecke der
Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Dann
ist aber für diesen Zweck unerheblich, an wen sie zurückgezahlt wird.
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(5) Würde man im Streitfall annehmen, dass die Forderung auf
Rückzahlung der Kaution bei "Eigenhinterlegern" wegen Zweckverfehlung
nach § 399 Fall 1 BGB nicht abtretbar wäre, hätte dies vollstreckungsrechtlich
zur Folge, dass die Forderung gemäß § 851 ZPO auch nicht gepfändet werden
könnte. § 851 Abs. 2 ZPO ist dem Wortlaut nach zu weit geraten. Er meint nur
den Fall des § 399 Fall 2 BGB, wonach die Parteien die Abtretbarkeit einer
Forderung durch Vereinbarung ausschließen können. Dass ein solcher Fall hier
vorläge, hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. Die Revision erhebt
hiergegen zu Recht keine Einwendungen. § 851 Abs. 2 ZPO will verhindern, dass
allein durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, eine Forderung
solle unabtretbar sein, auch deren Unpfändbarkeit erreicht werden kann, obwohl
die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar wäre (BGH, Urteil vom
26. April 1978 - VIII ZR 18/77, WM 1978, 613 f; vom 21. Juni 1985 - V ZR 37/84,
BGHZ 95, 99, 101 f; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 851 Rn. 6; Musielak/
Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 851 Rn. 8).
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Im Falle des § 399 Fall 1 BGB wäre gemäß § 851 ZPO eine
Pfändung nur im Rahmen der Identität der Forderung zulässig, das heißt nur,
wenn sie die Forderung ihrer Zweckbestimmung zuführen würde. Die Pfändung
dürfte also nur zu dem Zweck erfolgen, der mit der Kaution verfolgt wird,
nämlich dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren stellt. Die vom Beklagten
zu anderen Zwecken erfolgte Pfändung wäre dann gemäß § 851 ZPO ebenfalls
unzulässig gewesen, und zwar insgesamt, nicht nur in dem von der
Drittwiderspruchsklage verfolgten Umfang (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84, BGHZ 94, 316, 322; Musielak/Voit/Becker, aaO,
§ 851 Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO, § 851 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 7.
Aufl., § 851 Rn. 21).
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c) Ein Fall des § 399 Fall 2 BGB liegt nicht vor. Ein Abtretungsverbot ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Beides hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat folglich der Klage insgesamt zutreffend stattgegeben.