Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
---|---|---|---|---|
BGH | IX ZR 303/14 | 17.03.2016 | NJW 2016, 1451 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
---|---|
1. Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen. 2. Zur Unpfändbarkeit nach § 851 ZPO, § 399 BGB (nicht amtlich). |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |