BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 II ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - OLG
Düsseldorf LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 20. November 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof.
Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Kläger wird das Teil- und
Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.
November 2012 hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 (Klage auf
Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung) unter
Zurückweisung der weitergehenden Revision in dem Umfang aufgehoben, der sich
aus der nachstehenden teilweisen Neufassung des Berufungsurteils ergibt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2011 hinsichtlich der Entscheidung
über den Klageantrag Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 wird unter Abweisung
des weitergehenden Klageantrags Nr. 1 für unzulässig erklärt, soweit die Kläger
als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Beklagte 67.144,88 € nebst
Zinsen hieraus seit dem 24. Juli 2010 zu zahlen.
Die weitergehende, auf den Klageantrag Nr. 1 bezogene Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Kläger wird das genannte Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf ferner insoweit aufgehoben, als das
Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr. 2 (Haupt-und Hilfsantrag;
Zahlung von 152.525 € nebst Zinsen) bestätigt
hat.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2011 hinsichtlich der
Entscheidung über den Klageantrag Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 152.525 € zu
zahlen.
Im Umfang der Aufhebung der Zinsentscheidung (Zinsen aus 152.525 €) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
3. Auf die Revision der Kläger wird das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf außerdem insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Widerklageantrag Nr. 3 (entgangener Gewinn) dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hat.
4. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im
Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf einem Grundstück in L.
2
Das Grundstück befand sich ursprünglich im Eigentum der
Klägerin zu 1 (nachfolgend nur: Klägerin), die beabsichtigte, es wirtschaftlich
durch Errichtung eines Mehrfamilienhauses unter Bildung von Wohnungseigentum zu
verwerten. Vom 10. April 2006 datiert ein von der Beklagten unterzeichneter
"Bau-Werkvertrag", in dem eine "Bauherrengemeinschaft B.-Straße
36" die Beklagte mit den Rohbauarbeiten für den "Neu-Rohbau des
Hauses der Auftraggeber" beauftragte. Die Zahlung des Werklohns sollte
nach Baufortschritt gemäß einem dem Vertrag beigefügten Zahlungsplan, in dem
der Werklohn mit insgesamt 219.669,88 € beziffert ist, erfolgen.
3
In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die
Beklagte das Grundstück von der Klägerin kaufen, als
Bauträgerin auf dem Grundstück das Mehrfamilienhaus errichten und unter Bildung
von Wohnungseigentum verwerten sollte. Da die Beklagte Schwierigkeiten mit der
Finanzierung hatte, wurde mündlich vereinbart, dass die Klägerin den Rohbau
vorfinanziert.
4
In Umsetzung dieser Pläne schloss die Klägerin am 9. Mai
2006 mit der Beklagten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das
Grundstück. Der Kaufpreis in Höhe von 186.000 € wurde der Beklagten längstens
bis zum 31. Dezember 2008 gestundet. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung ist
zu Gunsten der Klägerin eine Sicherungshypothek bestellt. Wegen des
Sicherungshypothekenbetrags unterwarf sich die Beklagte in § 3 des Kaufvertrags
der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. In § 4 des Kaufvertrags
unterwarf sich die Beklagte zudem in Höhe des Kaufpreises der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 4. August 2006 wurde die Beklagte als
Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
5
Auf die nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag ab dem
10. Mai 2006 gestellten sechs Abschlagsrechnungen zahlte der Kläger zu 2
(nachfolgend nur: Kläger) insgesamt 152.525 €. Weitere Zahlungen erfolgten
nicht, nachdem seitens der Klägerin erfolglos Sicherheiten für die bereits
geleisteten Zahlungen verlangt worden waren. Im November 2006 kamen die
Bauarbeiten zum Erliegen, wobei die im Zahlungsplan genannten Rohbauarbeiten
fertig gestellt sind. Der Grundstückskaufpreis wurde nach Ablauf der
vereinbarten Stundungsfrist nicht gezahlt. Die Klägerin hat deswegen die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Seit Ende Januar 2009 ist ein
Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen.
6
In einem vorangegangenen Rechtsstreit (nachfolgend nur:
Vorprozess 12 U 59/09) hatte die Klägerin die Beklagte - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - auf Rückzahlung der für den Rohbau
geleisteten sechs Raten in Höhe von 1 52.525 € in Anspruch genommen. Die
Beklagte hatte widerklagend von beiden Klägern die Zahlung des noch
ausstehenden Vorfinanzierungsbetrags in Höhe von 67.144,88 € nebst Zinsen
begehrt und gegen die Klägerin Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit
der Zwangsvollstreckung aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des
Grundstückskaufvertrags erhoben. Mit am 6. Mai 2010 auf die mündliche
Verhandlung vom 4. März 2010 verkündetem Urteil wurde die Klage auf Rückzahlung
der 152.525 € vom Berufungsgericht als zurzeit unbegründet abgewiesen. Unter
Abweisung der Widerklage im Übrigen wurden die Kläger ferner zur Zahlung von
67.144,88 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verurteilt. Die dagegen gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger blieb erfolglos.
7
In einem weiteren vorangegangenen Rechtsstreit (nachfolgend
nur: Vorprozess 12 U 60/09) hatte sich die Beklagte im Wege der
Vollstreckungsgegenklage auch gegen die Zwangsvollstreckung aus der
persönlichen Unterwerfungserklärung in § 4 des Grundstückskaufvertrags gewandt.
Die Klage wies das Berufungsgericht durch Urteil vom 6. Mai 2010 rechtskräftig
ab.
8
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. Juli 2010
verkaufte die Beklagte das mit dem Rohbau bebaute Grundstück zu einem Kaufpreis
von 400.000 € an B. und bewilligte zu seinen Gunsten eine
Auflassungsvormerkung, die nachfolgend in das Grundbuch eingetragen wurde.
9
Im hiesigen Rechtsstreit verfolgen die Kläger das Ziel, die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 für
unzulässig erklären zu lassen. Ferner begehren sie die Rückzahlung der sechs
zur Vorfinanzierung des Rohbaus geleisteten Raten in Höhe von 152.525 € nebst
Zinsen. Die Beklagte macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von
Interesse - widerklagend gegenüber beiden Klägern Schadensersatz geltend, den
sie zuletzt auf 244.050,80 € beziffert hat.
10
Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage auf Schadensersatz dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Beklagte von den Klägern entgangenen Gewinn wegen des nicht erfolgten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 € verlangt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre abgewiesenen Klageanträge sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage - soweit ihr durch das angefochtene Urteil stattgegeben worden ist - weiter.
Entscheidungsgründe:
11
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags
Nr. 2 bestätigt hat, und insoweit unter teilweiser Abänderung des
landgerichtlichen Urteils zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe
von 152.525 € und im Übrigen - wegen der Entscheidung über die Zinsen - zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
Die Revision der Kläger führt ferner zur Aufhebung des
Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr.
1, soweit er sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in Höhe der
zugesprochenen Hauptforderung von 67.144,88 € nebst Zinsen ab dem 24. Juli 2010
richtet, bestätigt hat, und insoweit unter teilweiser Abänderung des
landgerichtlichen Urteils zur Unzulässigerklärung der
Zwangsvollstreckung. Die weitergehende Revision, soweit sie sich auf die
Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 bezieht, ist unbegründet.
13
Die Revision der Kläger führt zuletzt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht den Widerklageantrag Nr. 3 auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde für gerechtfertigt erachtet hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Klage auf Zahlung
von 152.525 €
I.
14
Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung über den
Klageantrag Nr. 2 auf Zahlung von 152.525 € nebst Zinsen im Wesentlichen wie
folgt:
15
Auch nach dem Verkauf des Grundstücks samt Rohbau an B. stehe den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 152.525 € zu, sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag seien unbegründet. Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil aus dem Vorprozess 12 U 59/09 ausgeführt habe, sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart gewesen, dass die Kläger den Rohbau vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage gesehen habe. Dabei habe sich nach dem Zahlungsplan zum Bauvertrag vom 10. April 2006 bestimmen sollen, wann die Kläger die Raten in welcher Höhe leisten sollten. Die Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte gezahlten Beträge sei nach dem Vortrag der Beklagten aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen, nach dem Vortrag der Kläger durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für eine von der Klägerin zu erwerbende Eigentumswohnung vorzunehmen gewesen. Keine dieser Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung sei im ersten Vorprozess erfüllt gewesen. Die Beklagte könne sich weiterhin darauf berufen, dass die Bedingungen, unter denen sie den Klägern die zur Errichtung des Rohbaus vorgestreckten Beträge zurückzahlen müsse, nicht eingetreten seien. Durch den Verkauf des Grundstücks habe sie den Bedingungseintritt nicht treuwidrig vereitelt und den Klägern erwachse hieraus auch kein Recht zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags. Im Übrigen sei der Beklagten die Fertigstellung der Eigentumswohnungen und deren Verkauf trotz des Kaufvertrags mit B. und der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht unmöglich geworden.
II.
16
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Kläger zu Unrecht
verneint. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung der
Vorfinanzierungsabrede ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts ist der den Klägern aus der Vorfinanzierungsabrede
zustehende Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in Höhe von 152.525
€ durch den am 23. Juli 2010 erfolgten Verkauf des Grundstücks an B. fällig
geworden. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der
Vorfinanzierungsabrede, die der Senat selbst vornehmen kann, da weitere
Feststellungen nicht zu erwarten sind.
17
1. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist
revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche
Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze
oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht
(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 =
NZBau 2014, 555; Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017
Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht auf derartigen Auslegungsfehlern.
18
a) Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des
Berufungsgerichts allerdings insoweit, als das Berufungsgericht erwogen hat,
dass die Zahlung der Beträge auf der Grundlage der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung erfolgte, der Beklagten den Rohbau vorzufinanzieren,
weil diese finanziell zu seiner Erstellung nicht in der Lage war. Von den
Parteien wird in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die zur
Vorfinanzierung geleisteten Beträge nach dem übereinstimmenden Willen der
Parteien nicht endgültig im Vermögen der Beklagten verbleiben sollten, sondern
die Beklagte grundsätzlich verpflichtet sein sollte, diese Beträge an die
Kläger zurückzuzahlen. Damit haben die Parteien konkludent eine darlehensweise
Überlassung der gemäß Zahlungsplan zum Bauvertrag zu leistenden Beträge
vereinbart, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
19
b) Keinen Bedenken begegnet es, dass das Berufungsgericht
nicht nur die Klägerin, sondern auch den Kläger als aktivlegitimiert angesehen
hat, die Rückzahlung der zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge zu fordern.
Das Berufungsgericht war im Vorprozess 12 U 59/09 davon ausgegangen, dass sich
beide Kläger gegenüber der Beklagten zur Vorfinanzierung des Rohbaus nach
Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag verpflichtet haben. Diese mögliche und
von den Parteien unbeanstandet gebliebene tatrichterliche Auslegung hat das
Berufungsgericht auch hier zugrunde gelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
20
c) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist
die Auslegung der Parteiabsprachen durch das Berufungsgericht ferner insoweit,
als die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge entweder durch eine Verrechnung
mit der Kaufpreisforderung der Beklagten für eine an die Klägerin zu
verkaufende Wohnung oder aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen an andere
Erwerber zurückgezahlt werden sollten. Hierin liegt eine konkludente
Laufzeitvereinbarung, verbunden mit dem Ausschluss des ordentlichen
Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB,
73. Aufl., § 488 Rn. 10; MünchKommBGB/K.P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 226).
21
d) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme, die
Beklagte könne sich darauf berufen, dass weiterhin keine dieser Bedingungen für
das Ende der Laufzeit eingetreten sei und auch der Verkauf des Grundstücks an
B. nicht zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs führe. Diese Beurteilung des
Berufungsgerichts lässt wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht und wird der
beiderseitigen Interessenlage und dem beabsichtigten Zweck des Vertrags nicht
gerecht.
22
aa) Das Berufungsgericht beachtet
nicht hinreichend, dass die Vereinbarung über die Vorfinanzierung des Rohbaus
getroffen wurde, um das zwischen den Parteien verabredete Konzept zur
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks zu realisieren. Danach sollte die
Beklagte auf dem von der Klägerin erworbenen Grundstück ein Mehrfamilienhaus
als Bauträgerin errichten und unter Bildung von Wohnungseigentum verwerten.
Diese Planung beruht auf großem gegenseitigen persönlichen
Vertrauen, denn die Klägerin hat der Beklagten das Grundstück verkauft und den
vereinbarten Kaufpreis bis Ende 2008 gestundet. Gleichzeitig haben die Kläger
die zinslose Vorfinanzierung des Rohbaus in sieben Raten übernommen, ohne von
der Beklagten dafür eine Sicherheit zu verlangen. Dies alles war Teil der
vertraglichen Abreden und der Vorfinanzierungsvereinbarung der Parteien. Die
Beklagte hat dieses Konzept durch den Verkauf des Grundstücks an B. aufgegeben.
Anstatt nach der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Auszahlung der
siebten Rate das Projekt fortzusetzen, hat sich die Beklagte durch den Verkauf
des mit dem Rohbau bebauten Grundstücks an B. für eine andere wirtschaftliche
Verwertung entschieden. Damit ist das zwischen den Parteien verabredete
Konzept, das einen Verkauf und eine Fertigstellung der Eigentumswohnungen durch
die Beklagte als Bauträgerin vorsieht, gescheitert.
23
bb) Dem entspricht, dass die
Beklagte selbst mit dem Widerklageantrag Nr. 3 von den Klägern Ersatz
desjenigen Gewinns begehrt, den sie nach ihrer Behauptung bei einer
erfolgreichen Realisierung des verabredeten Konzepts - Verkauf und
Fertigstellung der Eigentumswohnungen durch sie als Bauträgerin - erzielt
hätte. Zur Schlüssigkeit der Geltendmachung des entgangenen Gewinns gehört die
Behauptung, dass die Beklagte diesen Gewinn nicht mehr erzielen wird. Die
Beklagte setzt mit dem Widerklageantrag Nr. 3 daher selbst voraus, dass der
Plan, auf dem Grundstück als Bauträgerin Wohnungen zu errichten und diese als
Eigentumswohnungen zu verkaufen, gescheitert ist. Hierfür ist ohne Bedeutung,
ob aufgrund des nunmehr vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichts D. vom 20.
Oktober 2014 - 9 U 8/14 zugrunde zu legen ist, dass der am 23. Juli 2010
zwischen der Beklagten und B. geschlossene Kaufvertrag wegen Beurkundung eines
unrichtigen Kaufpreises nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.
24
cc) Damit ist dem Ergebnis der Auslegung des
Berufungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Verständnis des Berufungsgerichts
führt zu einem Ergebnis, das der beiderseitigen Interessenlage und dem
beabsichtigten Zweck des Vertrags zuwider läuft. Denn zu dem Eintritt der vom
Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gerückten Bedingungen
für die Fälligkeit wird es nicht mehr kommen, so dass der Rückzahlungsanspruch
der Kläger auch in Zukunft nicht fällig werden könnte, obwohl die zur
Vorfinanzierung geleisteten Beträge nach dem übereinstimmenden Willen der
Parteien nicht endgültig im Vermögen der Beklagten verbleiben sollten.
25
Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem
Zusammenhang geltend, die Fälligkeitsvoraussetzungen könnten noch eintreten,
weil der Käufer B. das Vorhaben fertig stellen und die Wohnungen veräußern
könne. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte diesen Einwand vor dem Hintergrund
des von ihr mit späterem Schriftsatz vom 19. November 2014 vorgelegten Urteils
des Oberlandesgerichts D. vom 20. Oktober 2014 - 9 U 8/14 überhaupt noch
aufrechterhält. Denn dieser Einwand muss nach § 559 Abs. 1 ZPO schon deshalb
unberücksichtigt bleiben, weil ihm die Behauptung zu Grunde liegt, dass es nach
dem Willen der Parteien für das Laufzeitende des Darlehens nicht darauf
ankommen sollte, ob die Beklagte oder ein Dritter das Projekt durchführt und
die Eigentumswohnungen verkauft. Das steht in Widerspruch zu den nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die Parteien die
Rückzahlung der zur Vorfinanzierung des Rohbaus geleisteten Beträge an einen
Verkauf der Eigentumswohnungen durch die Beklagte geknüpft haben.
262. Das Scheitern des verabredeten Konzepts zur Verwertung
des Grundstücks haben die Parteien nicht in Betracht gezogen. Diese Lücke ist
durch ergänzende Auslegung der Vorfinanzierungsvereinbarung zu schließen (§§
133, 157 BGB). Die dem Senat selbst mögliche Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom
15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 18 m.w.N.) ergibt, dass
die Beklagte auch in diesem Fall zur Rückzahlung der zur Vorfinanzierung
geleisteten Beträge verpflichtet sein sollte.
27
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist geboten, wenn die
Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12,
NJW 2014, 3439 Rn. 8; Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13, BGHZ 200, 133
Rn. 17; Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15,
jeweils m.w.N.). Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen
Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben,
und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei
kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der
Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm
zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne
Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung
nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, aaO
Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Vereinbarungen zur
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs waren - von den Parteien unbemerkt -
lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungsplan gingen die Parteien davon aus,
dass die Beklagte nach Errichtung des Rohbaus die Eigentumswohnungen verkaufen
und es ihr dadurch möglich sein würde, aus den von Erwerbern zu zahlenden Bauraten den weiteren Ausbau zu finanzieren und die zur
Vorfinanzierung geleisteten Beträge an die Kläger zurückzuführen. Die Parteien
haben davon die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Kläger abhängig gemacht,
aber keine Regelung für den Fall getroffen, dass die geplante
Projektdurchführung - aus welchen Gründen auch immer - scheitert.
28
b) Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende
Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen
Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner
vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten
(st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 15. November 2012 -
VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 16 m.w.N.). Die Regelungslücke ist dahin zu
schließen, dass die Parteien für den Fall des Scheiterns der
Projektdurchführung ein Laufzeitende für die Überlassung der Beträge vereinbart
hätten.
29
Sinn der Vereinbarung, die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs an den Verkauf der Eigentumswohnungen zu knüpfen, war es, der Beklagten die Gelegenheit einzuräumen, das Grundstück als Bauträgerin zu verwerten und aus den Erlösen die zur Vorfinanzierung geleisteten Beträge zurückzuführen. Das bedeutet aber nicht, dass die Beträge auch bei einem Scheitern der Projektdurchführung bei der Beklagten verbleiben sollten. Das liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Kläger bis zu dem Finanzierungsbetrag das wirtschaftliche Risiko des Gelingens des Projekts übernommen hätten. Das war ersichtlich nicht gewollt. Daher ist die Einräumung einer Fälligkeitsregelung auch für den Fall des Scheiterns der Projektdurchführung und damit des verabredeten Konzepts zur Verwertung des Grundstücks geboten. Der Rückzahlungsanspruch der Kläger war daher mit dem Verkauf des Grundstücks an B. durch die Beklagte am 23. Juli 2010 fällig.
III.
30
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben
und ist aufzuheben, soweit die Zahlungsklage in Haupt- und Hilfsantrag
abgewiesen worden ist.
311. Über die Hauptforderung der Kläger auf Zahlung von
152.525 € kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache insoweit zur
Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
32
Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil
dahingehend abzuändern, dass die Beklagte auf den Hauptantrag hin verurteilt
wird, an die Kläger 152.525 € zu zahlen, denn den Klägern steht aus der
Vorfinanzierungsabrede ein durch den Verkauf des Grundstücks an B. am 23. Juli
2010 fällig gewordener Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten sechs Raten
gegen die Beklagte zu, § 488 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB.
33
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Kläger zuvor
vertragswidrig die Auszahlung der letzten Rate verweigert haben. Zwar kann die
Ausübung eines Rechts in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben im
Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in
engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur
Last fällt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, NJW-RR 2013,
1057 Rn. 45; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, BGHZ 186, 372 Rn. 29;
Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 17; Urteil vom
26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745; Urteil vom 8. November
1999 - II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., §
242 Rn. 46). Davon abgesehen führt die Verletzung eigener Pflichten durch den
Gläubiger jedoch nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den
Gläubiger nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urteil vom 25.
Oktober 2012 - I ZR 162/11, aaO Rn. 45; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR
14/09, aaO Rn. 29; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, aaO S. 745).
Allein darin, dass die Kläger die Zahlung des noch ausstehenden
Darlehensbetrags in Höhe von 67.144,88 € unberechtigt von der Leistung einer
Sicherheit für die bisher erbrachten sechs Darlehensraten abhängig gemacht
haben, liegt keine Pflichtverletzung, die so schwerwiegend ist, dass sie nicht
nur Schadensersatzansprüche der Beklagten begründen, sondern sogar zu einem
Wegfall des Rückzahlungsanspruchs der Kläger führen könnte. Der Einwand von
Treu und Glauben steht der Begründetheit des Klageanspruchs daher nicht
entgegen.
3
42. Wegen der Entscheidung über die Zinsen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts hierüber nicht abschließend entscheiden kann. Soweit die Kläger Verzinsung der Hauptforderung schon vor Eintritt der Rechts-hängigkeit begehren, kann diese Forderung nur unter Verzugsgesichtspunkten begründet sein. Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
B. Klage gegen die
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai
2010 - 12 U 59/09
I.
35
Das Berufungsgericht hält den Klageantrag Nr. 1, der sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 richtet, für unbegründet. Seine Entscheidung begründet das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, erhebliche Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch hätten die Kläger nicht erhoben. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass die Geltendmachung des Anspruchs nach § 242 BGB treuwidrig sei, weil die Beklagte mit Blick auf den Verkauf des Grundstücks an B. die siebte Rate nicht verlangen oder sie jedenfalls umgehend zurückgewähren müsse. Die Zahlung dieser Rate sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagten nach dem Verkauf des Grundstücks an B. kein weiterer Aufwand mehr entstehen könne. Der in zweiter Instanz erhobene Erfüllungseinwand habe keinen Erfolg, weil diese Einwendung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und deshalb nicht zuzulassen sei.
II.
36
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
37
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, das
Berufungsgericht habe den von den Klägern im Rahmen der
Vollstreckungsgegenklage erhobenen Erfüllungseinwand nicht nach § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückweisen dürfen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat
der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren
Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO.
38
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch
angenommen, auch der Einwand, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil
vom 6. Mai 2010 -12 U 59/09 verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB,
verhelfe den Klägern nicht zum Erfolg.
39
a) Nach § 767 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner Einwendungen,
die den durch das Urteil festgestellten Anspruch betreffen, im Wege der
Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Zu Einwendungen im Sinne dieser
Vorschrift führen solche Umstände, die den festgestellten Anspruch nachträglich
vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November
2012 -IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 9; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl.,
§ 767 Rn. 22). Ein rechtsmissbräuchliches, gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben im Sinne des § 242 BGB verstoßendes Verhalten kann eine Einwendung in
diesem Sinne begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 -Ib ZR 88/62, BGHZ 42, 1, 5 f.; OLG Jena, OLGR Jena 2008,
925, 926). Voraussetzung ist, dass der Rechtsmissbrauch den Bestand der
Forderung betrifft und nicht nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 12 "Rechtsmissbrauch";
Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 767 Rn. 26). Zulässig ist eine Einwendung
nach § 767 Abs. 2 ZPO zudem nur insoweit, als die Gründe, auf denen sie beruht,
nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
40
b) So liegt es hier. Aus den unter A. angeführten Gründen
folgt, dass die Zeit des vereinbarten Darlehens zur Vorfinanzierung des Rohbaus
abgelaufen ist. Der Beklagten fehlt daher ein nach Maßgabe des Grundsatzes von
Treu und Glauben schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung der titulierten
Hauptforderung in Höhe von 67.144,88 €, weil sie diese letzte Rate wegen der
fälligen vertraglichen Rückgewährverpflichtung sofort wieder zurückgeben müsste
(dolo agit qui petit quod
statim redditurus est, § 242 BGB). Dieses Fehlen eines schutzwürdigen
Interesses begründet eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO,
da sie von den Klägern im Vorprozess 12 U 59/09 vor Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung noch nicht geltend gemacht werden konnte.
41
c) Diese Einwendung kann der Vollstreckungsgegenklage allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise zum Erfolg verhelfen. Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 insgesamt für unzulässig zu erklären. Der Klageantrag erfasst die titulierte Hauptforderung einschließlich Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 23. Januar 2008. Der Einwand, dass die Beklagte den noch ausstehenden Vorfinanzierungsbetrag wegen der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs sofort wieder zurückgeben müsste, vernichtet den vollstreckbar titulierten Anspruch nur insoweit, als die Kläger durch den Titel zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen auch noch nach der am 23. Juli 2010 eingetretenen Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs verpflichtet sind.
III.
42
Das angefochtene Urteil ist wegen des aufgezeigten
Rechtsfehlers teilweise aufzuheben. Einer Zurückverweisung an das
Berufungsgericht bedarf es insoweit nicht, weil die Entscheidung über den
Klageantrag Nr. 1 auf Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten
Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
43
Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären. Im Übrigen, soweit die Kläger mit ihrem Rechtsmittel die Vollstreckbarkeit dieses Urteils auch insoweit beseitigen wollen, als sie durch das Urteil als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung für den Zeitraum vom 23. Januar 2008 bis zum 23. Juli 2010 verurteilt worden sind, ist die Revision zurückzuweisen.
C. Widerklage
(entgangener Gewinn)
I.
44
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner
Entscheidung über den Widerklageantrag Nr. 3 aus:
45
Der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch bestehe dem Grunde nach, soweit die Beklagte entgangenen Gewinn wegen des nicht erfolgten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 € begehre. Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden. Die Entstehung des Schadens habe die Beklagte schlüssig dargetan. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre der Rohbau mittels der von den Klägern gezahlten Raten erstellt und wären die Eigentumswohnungen im Zuge ihrer Errichtung verkauft worden. Die Verkaufserlöse wären der Beklagten zugeflossen. Da die Wohnungen auf Grund des vertragswidrigen Verhaltens der Kläger nicht fertig gestellt und verkauft worden seien, habe die Beklagte keine Verkaufserlöse erzielt. Der erst in zweiter Instanz erhobene Einwand der Kläger, die Beklagte hätte auch bei Zahlung der siebten Rate die Wohnungen nicht fertig gestellt und verkauft, weil sie zu deren Ausbau finanziell nicht in der Lage gewesen sei, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Im Übrigen handele es sich bei diesem Einwand um eine unbeachtliche Reserveursache. Über den nach der Behauptung der Kläger für die Fertigstellung der Wohnungen erforderlichen Betrag in Höhe von 473.278,95 € habe sie nicht verfügen müssen, denn die zu erstellenden Wohnungen seien bereits während der Bauphase verkäuflich gewesen. Der Verkauf hätte es der Beklagten ermöglicht, aus den von den Erwerbern erhaltenen Raten den Weiterbau zu finanzieren, außerdem sei ihr dann nach ihrem Vortrag eine Kreditaufnahme möglich gewesen.
II.
46
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
471.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der
vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen
Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt
hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der
Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 € Gegenstand der Widerklage ist, hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung
gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 € die Rechtskraft
des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht. Die
Revision rügt zu Recht, dass die Beklagte im Vorprozess die
streitgegenständliche Forderung in dem genannten Umfang zur Aufrechnung
gestellt hat und insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen
ist, § 322 Abs. 2 ZPO. Der weitergehende Einwand der Revision, auch im Vorprozess
12 U 60/09 sei eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den
Schadensersatzanspruch ergangen, ist dagegen unbegründet.
48
a) Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die
Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe
des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der
Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 -
VIII ZR 355/89, NJW-RR 1991, 971, 972). Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift
des § 322 Abs. 2 ZPO nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung
und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres
Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer
Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern - wie
hier - als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des
Schuldners eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83, BGHZ
89, 349, 352 f.; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769,
2770 - insoweit in BGHZ 125, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2006
- XII ZB 9/04, NJW-RR 2006, 1628 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., §
322 Rn. 24; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 78 f.). Eine der
Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte
Gegenforderung setzt voraus, dass sachlich über sie entschieden wird. Das ist
nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit
entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus
prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens
oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom
3. November 1960 - VII ZR 150/59, BGHZ 33, 236, 242; Urteil vom 12. Dezember
1990 - VIII ZR 355/89, NJW-RR 1991, 971, 972; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR
158/86, BauR 1987, 476). Wird dagegen der Aufrechnungseinwand als solcher nicht
zugelassen oder die Aufrechnung für unzulässig gehalten, entfaltet ein Urteil
keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59, aaO S.
242; Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770; Urteil
vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89, aaO S. 972) und auch sonst treten keine
materiell-rechtlichen Wirkungen der im Vorprozess erklärten Aufrechnung ein
(BGH, Urteil vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, aaO S. 2770).
49
c) Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht
darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen
Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U
59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 € im Prozessrechtsverhältnis
zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.
50
aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte
die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die
Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der
dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai
2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch
mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung
der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 €
beziffert hatte. Entgegen dem Einwand der Revisionserwiderung ist der
Aufrechnungserklärung der Beklagten, die der Senat als Prozesserklärung
selbständig auslegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss
vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; Urteil vom 20. November
1997 - VII ZR 26/97, BauR 1998, 368, 369), eine kumulative Bedingung
dahingehend, dass über die Aufrechnung nur entschieden werden sollte, wenn der
Klägerin sowohl der Grundstückskaufpreis als auch der Anspruch auf Rückzahlung
der geleisteten Raten zustehe, nicht zu entnehmen. Die Aufrechnung sollte für
den Fall zum Tragen kommen, dass der Klägerin wenigstens eine der beiden
Forderungen zusteht.
51
bb) Hiervon ist auch das
Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der
Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09
in der Sache beschieden. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe einen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der getroffenen Vorfinanzierungsabrede
nicht hinreichend dargelegt. Der zum Streitgegenstand gehörende Schaden auf
entgangenen Gewinn in Höhe von 157.750 € ist als unschlüssig abgewiesen worden.
Die aufgerechnete Gegenforderung ist in dieser Höhe gemäß § 322 Abs. 2 ZPO im Prozessrechtsverhältnis
zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskraftfähig aberkannt worden. Die
Widerklage der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Klägerin richtet, in
Höhe des entsprechenden Teilbetrags unzulässig.
52
c) Anders verhält es sich mit der rechtskräftigen
Entscheidung des Berufungsgerichts im Vorprozess 12 U 60/09. Die dortige
Entscheidung steht der Zulässigkeit des Widerklageantrags Nr. 3 nicht entgegen.
Die insoweit von der Revision erhobene Rüge bleibt ohne Erfolg.
53
aa) Im Vorprozess 12 U 60/09 hatte
sich die Beklagte im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die
Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Grundstückskaufpreises aus der
persönlichen Unterwerfungserklärung in § 4 des Grundstückskaufvertrags vom 9.
Mai 2006 gewandt. Erst im Berufungsrechtszug hatte sie die Aufrechnung mit
etwaigen Schadensersatzansprüchen erklärt, die das Berufungsgericht gemäß § 533
ZPO für unzulässig gehalten hat.
54
bb) Damit ist keine
Sachentscheidung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO über die Gegenforderung der Beklagten
ergangen. Dies ergibt sich auch nicht aus der zusätzlichen Erwägung des
Berufungsgerichts, der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch sei
zweitinstanzlich auch nicht hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hat
die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint und hierauf die Entscheidung in
erster Linie gestützt. Die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit des zur
Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs sind daher als unverbindlich und
so zu betrachten, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (vgl. BGH, Urteil vom
30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770 - insoweit in BGHZ 125,
351 nicht abgedruckt).
55
2. Auch soweit die negative Prozessvoraussetzung der
entgegenstehenden Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO der Zulässigkeit der
Widerklage auf Ersatz entgangenen Gewinns nicht entgegensteht, hält das
angefochtene Grundurteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat entschieden, dass die Kläger wegen der vertragswidrig
unterbliebenen Auszahlung der letzten Rate dem Grunde nach verpflichtet sind,
der Beklagten den entgangenen Gewinn zu ersetzen, der ihr durch den
Nichtverkauf der Eigentumswohnungen entstanden ist. Das ist
verfahrensfehlerhaft. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils
können nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.
56
a) Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund
vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und
lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist.
Erforderlich ist, dass alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören,
erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist,
dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st.
Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, NJW-RR 2012, 880 Rn. 13
m.w.N.).
57
b) Auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines
Grundurteils nicht vor.
58a
a) Dem Berufungsurteil lässt sich schon nicht entnehmen, aus
welcher Anspruchsgrundlage das Berufungsgericht die Haftung der Kläger als
begründet angesehen hat. Die Beklagte hat ihren Anspruch auf die Verletzung der
vertraglichen Hauptpflicht der Kläger zur vollständigen Valutierung des Darlehens
gestützt, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, und sie hat mit dem entgangenen Gewinn einen
Schaden eingeklagt, der dasjenige Interesse betrifft, das die Beklagte an der
vertragsgemäßen Erfüllung der Vorfinanzierungsabrede hatte. Die Geltendmachung
des entgangenen Gewinns bedeutet, dass die Beklagte diesen Gewinn nicht mehr
erzielen wird, und basiert auf dem endgültigen Scheitern des Plans, auf dem
Grundstück als Bauträgerin Wohnungen zu errichten und als Eigentumswohnungen zu
verkaufen. Neben dem entgangenen Gewinn kann die Beklagte von den Klägern nicht
zusätzlich noch Vertragserfüllung - Auszahlung des restlichen Darlehens -
verlangen. Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt
es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um
einen nur nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der
Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12, BGHZ 197, 357 Rn.
27; jurisPK-BGB/Alpmann, 7.
Aufl., § 286 Rn. 69; Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie
allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB, aus §
280 Abs. 2, § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB: Palandt/Grüneberg,
BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014),
§ 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.; Staudinger/Löwisch/Feldmann,
BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.; MünchKommBGB/Ernst, 6.
Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.; Jauernig/Stadler, BGB, 15.
Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).
59
bb) Kann die Beklagte ihren
entgangenen Gewinn nur als Schadensersatz statt der Leistung unter den
Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB geltend machen, dann ist die
Begründung des Berufungsgerichts nicht geeignet, das erlassene Grundurteil zu
tragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Haftungsgrund beschränken
sich auf die Bejahung einer Pflichtverletzung der Kläger und der
haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend
gemachten Schaden auf entgangenen Gewinn. Selbst unter Berücksichtigung der zu
Gunsten der Beklagten streitenden Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB ist dies unzureichend, denn es fehlen die erforderlichen Feststellungen zu
den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 280 Abs. 3, § 281 BGB.
60
cc) Der Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Dass die Beklagte berechtigt ist, ihren entgangenen Gewinn auf der Grundlage eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung zu fordern, kann der Senat auf der Basis der für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
III.
61
Das Berufungsurteil ist, soweit es der Beklagten einen
Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns dem Grunde nach zuerkannt hat, wegen
der aufgezeigten Rechtsfehler aufzuheben. Da der Senat nicht abschließend
entscheiden kann, ist die Sache unter Anwendung von § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2
ZPO an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
62
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin,
dass den Parteien zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz
statt der Leistung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
63
Zudem bedürfen die im angefochtenen Urteil angestellten Überlegungen zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden einer Überprüfung. Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Pflichtverletzung zur Folge hatte, hat der Tatrichter festzustellen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung - also bei absprachegemäßer Zahlung der letzten Rate zur Finanzierung des Rohbaus - genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, NJW-RR 1997, 562, 563; Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 171). Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen, wobei seine Nachweis- und Darlegungslast durch § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB erleichtert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, aaO S. 563; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, NJW 2011, 1148 Rn. 17 ff.). Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen greifen zu kurz. Selbst unter Heranziehung von § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO rechtfertigen die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass die Kläger den unterbliebenen Verkauf und die unterbliebene Fertigstellung der Wohnungen durch die Nichtzahlung der letzten Rate verursacht haben. Das Berufungsgericht sieht selbst, dass ein Verkauf der Eigentumswohnungen auch schon vor Fertigstellung des Rohbaus möglich war. Zudem wurde der Rohbau auch ohne die Zahlung der Kläger fertiggestellt. Ausgehend hiervon fehlt es an einer hinreichenden Begründung, warum der unterbliebene Verkauf der Eigentumswohnungen gerade daran gescheitert sein soll, dass der Beklagten die letzte Darlehensrate für den Rohbau nicht ausgezahlt wurde.