Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | III ZR 513/13 | 04.02.2015 | NJW-RR 2015, 702 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 I Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) 2. f. Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst. |
Jedenfalls unter praktischen Aspekten ist der Entscheidung zuzustimmen. |