Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH III ZR 207/14 12.03.2015 NJW 2015, 1760 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 I 2 ZPO) kann gem. § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht.
2.
§ 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine - insgesamt noch "demnächst" erfolgende - Heilung wirksam gewordene Zustellung.
Der Entscheidung ist zuzustimmen.