Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | III ZR 207/14 | 12.03.2015 | NJW 2015, 1760 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 I 2 ZPO) kann gem. § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht. 2. § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine - insgesamt noch "demnächst" erfolgende - Heilung wirksam gewordene Zustellung. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |