BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.
Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber
abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente
Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11 - OLG
Düsseldorf LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2011 aufgehoben und
das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September
2010 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.368,90 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 20. August 2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 911,80 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 7. Juli 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der
Kläger zu 76 vom Hundert und der Beklagte zu 24 vom Hundert, die Kosten des
Rechtsstreits in zweiter Instanz und des Revisionsverfahrens der Kläger zu 10
vom Hundert und der Beklagte zu 90 vom Hundert.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 30. Juni
2008 am 20. August 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F.
GbR (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb auf mehreren von dem
Beklagten gepachteten Flächen unter anderem eine Erdbeerplantage. In dem am 1.
November 1998 geschlossenen Pachtvertrag war eine zwanzigjährige Laufzeit
vereinbart. Im März 2002 schlossen der Beklagte und die beiden Gesellschafter
der Schuldnerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten einen Vertrag, mit dem
der Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen über 230.000 € ausschließlich für
betriebliche Zwecke gewährte. Aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände sowohl
aus dem Pacht- als auch dem Darlehensvertrag vereinbarten der Beklagte, die
Schuldnerin, deren Gesellschafter und der weitere Beteiligte am 4. Mai 2007
einen Zahlungsplan, mittels dessen die Rückstände durch Zahlungen der
Schuldnerin - zuvörderst auf die Darlehensschuld -abgetragen werden sollten.
Die Schuldnerin kam ihren Zahlungspflichten im Jahr 2007 in Höhe von 88.000 €
nicht nach. Der Beklagte kündigte am 29. Januar 2008 die geschlossenen Verträge
und berief sich auf sein Pfandrecht aus dem Landpachtvertrag.
2
Am 10. März 2008 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin
einen Saisonpachtvertrag für den Zeitraum 11. März bis 20. Juli 2008 über die
Flächen der Erdbeerplantage. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien in Nr.
3 unter der Überschrift "Abtretung Erlöse Erdbeerernte", dass die
Erlöse aus der Erdbeerernte grundsätzlich der Schuldnerin zustehen sollten.
Allerdings verpflichtete sich die Schuldnerin, die einen Anlieferungsvertrag
mit der L. e.G. schließen wollte, die Abnehmerin der Erdbeeren anzuhalten, an
11 Abrechnungsterminen jeweils 10.900 € einzubehalten und direkt an den
Beklagten auszuzahlen. Die Zahlungen der Abnehmerin an den Beklagten sollten
vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden. Aus dem
Verkauf der Erdbeeren erhielt der Beklagte am 18. Juni 2008 einen Betrag in
Höhe von 23.368,90 €.
3
Der Kläger verlangt diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt
der Deckungsanfechtung zurück und macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 911,80 € geltend. In erster Instanz hat er zudem zwei
Feststellungsanträge gestellt, von denen er in der Berufungsinstanz nur noch
einen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem erkennenden
Senat zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein Zahlungsbegehren und
den verbliebenen Feststellungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hat er Letzteren mit Einwilligung des Beklagten
zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des
Beklagten.
I.
5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen
den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 23.368,90 €, weil der Beklagte
diesen Betrag nicht in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt habe. Es
fehle an der für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven
Gläubigerbenachteiligung. Der Beklagte sei aufgrund eines Verpächterpfandrechts
Inhaber eines Absonderungsrechts an den Erdbeerfrüchten gewesen. Sein Pfandrecht
aus dem ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrag habe sich aufgrund des neu
abgeschlossenen Saisonpachtvertrags an den Erdbeeren als Sachfrüchten der
Erdbeerpflanzen fortgesetzt. Zwar entstehe an Sachen eines neuen Pächters
grundsätzlich kein Pfandrecht wegen der Ansprüche gegen einen früheren Pächter.
Dies sei aber anders, wenn der Pächter die Pachtschuld seines Vorgängers
übernehme. Wegen der Personenidentität von Vor- und Nachpächter sei auch ohne
eine Schuldübernahme von einer entsprechenden Übernahme auszugehen, weil hier
die Erfüllung der Altverbindlichkeiten in dem Saisonpachtvertrag klargestellt
worden sei. Durch diesen sei nur formal ein neues Pachtverhältnis begründet
worden; bei den Pachtzinsforderungen handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung
um Forderungen aus einem einheitlichen Pachtverhältnis, das mit dem
Saisonpachtvertrag faktisch fortgesetzt worden sei. Das Pfandrecht habe die
Schuldnerin durch Zahlung abgelöst, indem sie dem Beklagten ihre
Zahlungsansprüche gegen die Abnehmerin der Erdbeeren abgetreten und diese zur
Zahlung an den Beklagten veranlasst habe.
II.
6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten in Höhe von 23.368,90
€ hat zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt.
7
1. Der Insolvenzanfechtung sind gemäß § 129 Abs. 1 InsO
solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv
benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die
Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt
und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert
oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der
Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM
2013, 1044 Rn. 16 mwN; st.Rspr.).
8
Von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (vgl. HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 60) fehlt es an einer
Gläubigerbenachteiligung, wenn sich ein Gläubiger aufgrund eines
insolvenzfesten Absonderungsrechts befriedigt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 -
IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 12) oder der Schuldner das Absonderungsrecht
durch Zahlung ablöst (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, WM 2009, 812
Rn. 13). Dem liegt zugrunde, dass Rechtshandlungen, die ausschließlich
schuldnerfremdes Vermögen betreffen, sich nicht auf die Insolvenzmasse und
damit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auswirken (BGH,
Urteil vom 19. März 2009, aaO). Als gesetzliches Pfandrecht begründet auch das
Verpächterpfandrecht aus § 592 BGB ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO).
9
2. Durch die Zahlung in Höhe von 23.368,90 € war nicht
ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betroffen. Weder hat sich der Beklagte
aus einem Verpächterpfandrecht befriedigt noch hat die Schuldnerin ein solches
durch Zahlung abgelöst. Im maßgeblichen Zeitpunkt war das Pfandrecht bereits
erloschen.
10
a) Die Zahlung hat der Beklagte durch die Abnehmerin der
Erdbeeren erlangt, und zwar aus dem durch den Saisonpachtvertrag vom 10. März
2008 abgetretenen Recht der Schuldnerin. Nach den in diesem Vertrag getroffenen
Regelungen ist die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkauf der Erdbeeren als
Leistung erfüllungshalber zunächst auf die Darlehensforderung und sodann die
Pachtforderungen aus dem früheren Pachtvertrag anzusehen.
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Tritt ein Schuldner einen Anspruch an den Gläubiger ab, gilt
die Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB zwar nicht unmittelbar. Im Allgemeinen
ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger
regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko (§ 365 BGB) zu tragen
(Münch-Komm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 364 Rn. 8; Staudinger/Olzen,
BGB, 2006, § BGB § 364 Rn. 36; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand 1. November 2013, § 364 Rn. 5; Palandt/Grüneberg,
BGB, 73. Aufl., § 364 Rn. 6). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, denn die
Abtretung bezog sich auf künftige Forderungen aus einem noch gar nicht
geschlossenen Vertrag. Noch nicht einmal die zu veräußernden Erdbeeren waren im
Zeitpunkt der Abtretung existent. Nicht nur sicherungshalber (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, aaO § 364 Rn. 6) erfolgte die
Abtretung, weil sich der Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien aus den
abgetretenen Ansprüchen befriedigen sollte und nicht nur durfte.
12
b) Im Falle einer Leistung erfüllungshalber erlischt das
Schuldverhältnis erst, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt
(BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 43; MünchKomm-BGB/ Fetzer, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 8).
Zuvor kann demnach auch ein Verpächterpfandrecht, das die zu befriedigende
Forderung sichert, nicht abgelöst werden. Als der Beklagte am 18. Juni 2008
Befriedigung erlangt hat, war das Verpächterpfandrecht an den veräußerten
Erdbeeren bereits erloschen (§§ 592 Satz 4, § 562a
Satz 1 BGB). Die Erdbeeren waren geerntet und zum Zwecke der Veräußerung von
den gepachteten Flächen entfernt worden. Dies geschah mit Wissen und Wollen des
Beklagten. Dessen durch den Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 deutlich
hervorgetretener Wille war es gerade, aus den an ihn abgetretenen Ansprüchen
Befriedigung zu erlangen. Hierzu mussten die Erdbeeren nicht nur geerntet,
sondern auch von den gepachteten Flächen entfernt werden.
13
3. Weil das Verpächterpfandrecht bereits erloschen war, ist
es unerheblich, ob die in Rede stehenden Forderungen aus dem früheren
Pachtvertrag und dem Darlehensvertrag durch ein solches gesichert waren. Auch
insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht frei von
Rechtsfehlern. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die infolge Abtretung dem
Beklagten zustehenden Erlöse aus der Veräußerung der Erdbeeren vorrangig auf
die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden sollten und diese im
Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlung noch mit deutlich mehr als 23.368,90 €
valutierte. Weil somit die erfüllungshalber erfolgte Leistung nur auf die
Darlehensschuld erfolgt ist, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage
befassen müssen, ob es sich bei der Darlehensschuld des Pächters um eine
Forderung "aus dem Pachtverhältnis" im Sinne des § 592 Satz 1 BGB
handelt.
14
Der Bundesgerichtshof hat hierzu für das Vermieterpfandrecht
entschieden, dass zu den durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen
der Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens, das der Vermieter dem Mieter
zur Durchführung einer vom Mieter vertraglich übernommenen Umbauverpflichtung
gewährt hat, selbst dann nicht gehört, wenn der Darlehensvertrag in die über
den Mietvertrag errichtete Urkunde aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 6.
Dezember 1972 - VIII ZR 179/71, BGHZ 60, 22). Dies gilt im Grundsatz auch für
das Verpächterpfandrecht. Tatsachen, die im Streitfall eine abweichende
Beurteilung in Erwägung ziehen ließen, sind nicht festgestellt.
III.
15
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht
aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
16
1. Der objektiven Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht
die mit dem Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 erfolgte Abtretung der
Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren entgegen. Diese ist gemäß § 133
Abs. 1 InsO anfechtbar.
17
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet
eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den
Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von
diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt
eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass
bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 18. Juli
2013 - IX ZR 219/11, WM 2013, 1565 Rn. 33 mwN).
18
b) Auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche
aus der Veräußerung der Erdbeeren hatte der Beklagte keinen Anspruch. Sie
stellt daher eine inkongruente Deckung dar (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX
ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 394). Aus Sicht des Beklagten bestand auch Anlass zu
Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin. Bereits Ende 2006 waren im
Verhältnis zum Beklagten erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen. Die
Darlehensschuld war zwei Jahre lang nicht bedient worden, der Zahlungsrückstand
aus dem ursprünglichen Pachtvertrag betrug 152.563,49 €. Die Zahlungsrückstände
aus Darlehens- und Pachtvertrag führten zu dem Zahlungsplan vom 4. Mai 2007.
Diesen für die Zeit bis Ende 2011 ausgelegten Plan konnte die Schuldnerin nur
kurze Zeit erfüllen. Bereits die Zahlungen zum 31. Dezember 2007 in Höhe von
insgesamt 88.000 € blieben offen, was den Beklagten zur fristlosen Kündigung
sowohl des Darlehens- als auch des Pachtvertrags mit Schreiben vom 29. Januar
2008 veranlasste. Vor diesem Hintergrund musste die Liquidität der Schuldnerin
Zweifeln begegnen, die durch die weitere Verpachtung für die Saison 2008 nicht
beseitigt wurden.
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2. Auch die übrigen Voraussetzungen des von dem Kläger
geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe von 23.368,90 € liegen vor (§§
143 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Zahlung der Abnehmerin der
Erdbeeren an den Beklagten erfolgte am 18. Juni 2008 und damit im letzten Monat
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil
nach den vorstehenden Ausführungen auch die Abtretung in dem Saisonpachtvertrag
vom 10. März 2008 anfechtbar war und deshalb das Forderungsrecht des Beklagten
nicht insolvenzfest begründet wurde (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser,
3. Aufl., § 131 Rn. 35a; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 9; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO,
18. Aufl., § 131 Rn. 31).
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3. Zur Zahlung von Zinsen in der titulierten Höhe auf die
Hauptforderung ist der Beklagte ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, WM 2007, 556 Rn. 11
ff). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet er unter dem
Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für deren Verzinsung, die der
Kläger auch als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen kann.
IV.
21
Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).