Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH IX ZR 127/11 19.12.2013 NJW 2014, 1239 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.
2.
Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.
Der Entscheidung ist zuzustimmen.