BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das einen Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis
nahelegende Beweisanzeichen der Inkongruenz setzt voraus, dass ernsthafte
Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners bestehen.
Ein Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann nicht
allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Schuldner seinem Gläubiger
eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung
gewährt.
BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - OLG
Stuttgart LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 7. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die
Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2012 teilweise
aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 2. Dezember 2011 insgesamt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger
1/10 und der Beklagte 9/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der
Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Dezember 2010 über
das Vermögen der H.GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin)
eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der
Schuldnerin. Im Jahre 1993 erteilte ihm die Schuldnerin eine Pensionszusage
über einen Betrag von monatlich 6.000 DM (3.067,75 €). Zur Sicherung dieser
Ansprüche verpfändete die Schuldnerin durch Nachtrag vom 29. November 1996 ihr
zustehende Versicherungen zugunsten des Klägers. Mit notariellem Vertrag vom
21. Januar 2008 übertrug der Kläger seine Gesellschaftsanteile an der
Schuldnerin auf seinen Sohn sowie einen weiteren Erwerber. Im Rahmen der
Anteilsübertragung bestellte die Schuldnerin dem Kläger nach Ablauf der
verpfändeten Versicherungen zur Absicherung seiner Rentenansprüche eine
Grundschuld in Höhe von 500.000 € an ihrem Grundbesitz. Die Eintragung in das
Grundbuch fand am 9. April 2008 statt.
3
Der Kläger begehrt - soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung - die Feststellung, dass ihm hinsichtlich der Grundschuld ein
Absonderungsrecht zustehe. Demgegenüber beantragt der Beklagte widerklagend,
den Kläger zur Übertragung der Grundschuld an ihn zu verurteilen. Das
Berufungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision ist begründet.
I.
5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte könne
gemäß § 133 Abs. 1 InsO die Anfechtung der objektiv gläubigerbenachteiligenden
Grundschuld geltend machen. Die Bestellung der Grundschuld zur Sicherung der
erst künftig fällig werdenden Forderung sei inkongruent. Die Inkongruenz bilde
ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und
die Kenntnis des Gläubigers, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem
Zeitpunkt einträfen, als zumindest aus der Sicht des Empfängers Anlass
bestanden habe, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Sei eine
Sicherung gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden, trage dieser
Umstand mit Rücksicht auf den einseitig eingeräumten Sondervorteil den Schluss auf
einen Benachteiligungsvorsatz. Da die Grundschuld im Zusammenhang mit dem
Ausscheiden des Klägers gewährt worden sei, habe bei ihm zumindest die
Besorgnis bestanden, dass es künftig zu einer Insolvenz der Schuldnerin kommen
werde.
II.
6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in
Betracht kommenden § 133 Abs. 1 InsO - die hier erfolgte nachträgliche
Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete
Verbindlichkeit ist nicht gemäß § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung
anfechtbar (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10) -
sind nicht gegeben, weil es an einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
mangelt.
7
1. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung
können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche
Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet
werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe betroffen sind, muss deren Kenntnis
außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden.
Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder
weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht
entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu
widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen
der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller
maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses
der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom
13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 1. Juli 2010 - IX ZR
70/08, WM 2010, 1756 Rn. 9; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn.
20; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 27). Im Streitfall
kommen die Beweisanzeichen der Inkongruenz einer Deckung (vgl. BGH, Urteil vom
8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 18; vom 8. März 2012 - IX ZR
51/11, WM 2012, 857 Rn. 41) sowie der gezielten Gewährung eines Sondervorteils
für den Insolvenzfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, WM
2007, 1218 Rn. 27) in Betracht.
8
2. Das die Schlussfolgerung auf
einen Benachteiligungsvorsatz gestattende Beweisanzeichen der Inkongruenz ist
nicht verwirklicht.
9
a) Zwar hat der Kläger durch die Bestellung einer
Grundschuld seitens der Schuldnerin eine inkongruente Deckung erlangt.
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Die Gewährung einer Sicherheit ist nur dann kongruent, wenn
der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein
Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der
gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der
Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die
Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit
nachträglich besichert, kann darin eine inkongruente Deckung liegen.
Inkongruent ist also eine nach Entstehen einer Verbindlichkeit gewährte
Sicherung (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 851 16).
Im Streitfall erweist sich die Gewährung der Grundschuld als inkongruent, weil
dem Kläger aus der ursprünglichen Pensionszusage kein Anspruch auf eine
Sicherung - weder im Blick auf die zunächst verpfändeten Versicherungen noch
die hier in Rede stehende Grundschuld - zustand und
es sich deshalb um eine nachträgliche Besicherung handelt (vgl. BGH, Urteil vom
18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, WM 2013, 1565 Rn. 34).
11
b) Das Beweisanzeichen der Inkongruenz greift hier jedoch
nicht durch, weil im Zeitpunkt der Grundschuldgewährung keine Zweifel an der
Liquidität der Schuldnerin bestanden.
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aa) Eine inkongruente Deckung
bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ein
Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die
Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der
Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des
Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu
zweifeln (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 251;
vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, Rn. 19; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR
117/11, WM 2012, 2251 Rn. 13; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174
Rn. WM Jahr 2013 Seite 174 46; vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 33). Die Einstufung
einer inkongruenten Deckung als Beweisanzeichen eines Benachteiligungsvorsatzes
beruht darauf, dass nach allgemeiner Erfahrung im Geschäftsverkehr Schuldner
regelmäßig nicht bereit sind, anderes oder gar mehr zu leisten als sie
schulden, und eine solche Begünstigung folglich bei dem Empfänger den Verdacht
wecken muss, dass wegen seiner Bevorzugung für andere Gläubiger entsprechend
weniger übrigbleibt (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ
123, 320, 326; vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 515).
Verdächtig wird die Inkongruenz - in Abkehr früherer Rechtsprechung (vgl. BGH,
Urteil vom 30. Januar 1997, aaO) - allerdings erst, sobald ernsthafte Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten, die Gegenmaßnahmen gut
informierter und durchsetzungskräftiger Gläubiger auslösen, welche in einer
späteren Insolvenz die Gleichbehandlung aller Gläubiger durchbrechen. Der
auslösende Umstand für die von einer inkongruenten Deckung vermittelte
Indizwirkung liegt danach in einer ernsthaften Besorgnis bevorstehender
Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die
Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger
aufdrängt (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 15;
vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407).
13
bb) Das Erfordernis einer
zweifelhaften Liquiditätslage ist im Streitfall nicht erfüllt. Denn nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts waren bei Eintragung der Grundschuld nach
Überwindung einer Jahre zurückliegenden Krise keine greifbaren Anhaltspunkte
für Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin ersichtlich. Vielmehr hat der
Kläger das Unternehmen schuldenfrei an seinen Sohn und dessen Miterwerber
übergeben. Die Inkongruenz der Deckung allein stellt kein ausreichendes
Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin dar,
wenn es - wie hier - an einer finanziell beengten Lage fehlt (BGH, Urteil vom
7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, WM 2013, 1361 Rn. 10).
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3. Ein Benachteiligungsvorsatz kann nicht aus der gezielten
Gewährung eines Sondervorteils für den Insolvenzfall hergeleitet werden, weil
die hier eingeräumte Sicherung unabhängig von einer Verfahrenseröffnung Bestand
hatte.
15
a) Eine Vereinbarung, die Nachteile für das
Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf
einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem
Anfechtungsgegner (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11, WM 2012, 1079
Rn. 8). Die gezielte Gewährung eines Sondervorteils gerade für den
Insolvenzfall muss zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern und
begründet darum nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden
Willen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; vom
19. April 2007 - IX ZR 59/06, WM 2007, 1218 Rn. 27). In dieser Weise verhält es
sich, sofern eine besondere Sicherung aufschiebend bedingt gerade für den Fall
der Insolvenz des Schuldners vereinbart wird (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993
- IX ZR 129/92, ZIP 1993, 521, 522), um bei Insolvenzreife dem Sicherungsnehmer
Sicherungsgut zu verschaffen und damit den übrigen Gläubigern zu entziehen
(BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96, WM 1998, 1037, 1042).
16
b) Eine derartige Gestaltung ist hier nicht gegeben.
17
aa) Dem Kläger wurde mit der
Grundschuld eine sofort gültige und nicht erst im Insolvenzfall wirksame
Sicherung gewährt, auf die er ungeachtet einer Insolvenz der Schuldnerin
zugreifen konnte. Da die Sicherung außerhalb einer Insolvenz der Schuldnerin
verwertet werden konnte, brauchte der Kläger nicht mit einer erst durch die
Verfahrenseröffnung bedingten Gläubigerbenachteiligung zu rechnen. Der Umstand,
dass Sicherungen vor allem bei Zahlungsschwierigkeiten des Sicherungsgebers
wirtschaftlich bedeutsam werden, begründet nicht die Vermutung, dass eine
Gläubigerbenachteiligung gewollt war und dies von dem Sicherungsnehmer erkannt
wurde. Bei einer sofort wirksamen und unbedingten Sicherheitenbestellung
kann ein Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis nur angenommen werden,
wenn die Beteiligten den Eintritt einer Insolvenz während der Dauer des
Sicherungsgeschäfts konkret für wahrscheinlich halten (vgl. BGH, Urteil vom 10.
Juli 1997 - IX ZR 161/96, ZIP 1997, 1596, 1600, insoweit in BGHZ 136, 220 nicht
abgedruckt; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133
Rn. 28). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.
18
bb) Diese Würdigung beruht auf der
Erkenntnis, dass wirksam (vgl. §§ 81 Abs. 1, 88, 91 Abs. 1 und 2 InsO)
begründete dingliche Sicherungen, die dem Schutz des Gläubigers gegen
wirtschaftliche Schwierigkeiten seines Schuldners dienen, auch und gerade in
der Insolvenz beachtlich sind und den Gläubiger gemäß §§ 49 ff InsO zur
abgesonderten Befriedigung berechtigen. Zwar kann die Gewährung einer Sicherung
wie die Befriedigung der Insolvenzanfechtung unterliegen (vgl. §§ 130, 131
InsO). Das gilt auch für den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO (vgl. nur
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 13, 16). Bei der
Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist aber zu beachten, dass
Absonderungsrechte dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstehen (BGH, Urteil
vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 16). Fehlt es an
Beweisanzeichen eines Benachteiligungsvorsatzes, können Sicherungsgeschäfte
nicht für die Dauer von zehn Jahren der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO
unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98
Rn. 13), nur weil sie regelmäßig erst in der Krise wirtschaftlich bedeutsam
werden. Würde die Vorsatzanfechtung des § 133 Abs. 1 InsO bereits allein
deswegen durchgreifen, weil die Sicherung auch für den Insolvenzfall gewährt
wurde, wären sämtliche innerhalb der Anfechtungsfrist von zehn Jahren
bestellten Sicherungen - insbesondere auch bei einem ernsthaften, letztlich
aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013
- IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11 mwN) - nach Verfahrenseröffnung ohne
weiteres anfechtbar. Als Folge der damit verbundenen Aushöhlung der
Absonderungsrechte wäre zu befürchten, dass die Bereitschaft zur
Kreditgewährung in Ermangelung anfechtungsfester Sicherungen nachhaltig
beeinträchtigt würde (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, Rn. 4 vor §§ 49 bis 52;
Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 49 Rn. 1). Dies
entspricht indessen nicht der Vorstellung des Gesetzgebers, der anknüpfend an
die Vorläuferregelungen der Konkursordnung mit der institutionellen Garantie
der Absonderungsrechte (MünchKomm-InsO/Ganter, 3.
Aufl., Vor §§ 49 bis 52 Rn. 9) die zivilrechtliche Haftungsordnung auch bei der
Verwertung des Schuldnervermögens (BT-Drucks. 12/2443, S. 78 f) und mithin ein
Sicherungsbedürfnis der Gläubiger grundsätzlich auch für den Insolvenzfall
anerkannt hat (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 10;
vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 125; kritisch Häsemeyer,
Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 18.07). Vor diesem Hintergrund ist für eine
Vorsatzanfechtung kein Raum, wenn es sich - wie vorliegend - um ein übliches,
nicht vor dem Hintergrund einer konkreten Insolvenzgefahr abgeschlossenes
Sicherungsgeschäft handelt.
III.
19
Da sich die Sache als zur Endentscheidung reif erweist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts wieder herzustellen.