BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts
mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von
der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 52/13 - OLG
Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp und die
Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2009 über das
Vermögen der S. G. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten
Insolvenzverfahren.
2
Der beklagte Apotheker übernahm auf der Grundlage eines mit
der Schuldnerin als Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims geschlossenen
Rahmenvertrages die Versorgung der von ihr betreuten Heimbewohner mit
Arzneimitteln und Medizinprodukten. Entsprechend einer am 30. September 2008
erteilten Sammelrechnung über 6.508,68 € zog die Schuldnerin die Einzelbeträge
bei den jeweiligen Heimbewohnern ein. Das Amtsgericht ordnete am 15. Oktober
2008 um 14.30 Uhr an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des
zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Klägers wirksam sind. Ein von der
Schuldnerin zu Gunsten des Beklagten gefertigter Überweisungsauftrag über
6.508,68 € ging am 15. Oktober 2008 nach 17.00 Uhr bei ihrer Hausbank ein.
Diese führte in Unkenntnis der gegen die Schuldnerin angeordneten
Verfügungsbeschränkung den Überweisungsauftrag am 16. Oktober 2008 aus; der
Betrag wurde dem Konto des Beklagten am 17. Oktober 2008 gutgeschrieben.
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Der auf Erstattung dieser Zahlung gerichteten Klage hat das
Oberlandesgericht nach Abweisung durch das Landgericht stattgegeben. Mit der
von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im vorliegenden
Anweisungsfall finde der Bereicherungsausgleich in dem Verhältnis der Personen
statt, die an dem mangelbehafteten Rechtsverhältnis beteiligt seien. Die
Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank gelte als fortbestehend, weil der
Girovertrag erst mit Verfahrenseröffnung geendet habe. Die an den Beklagten
bewirkte Leistung der Schuldnerin sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die
Schuldnerin nach Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts keine wirksame
Leistungsbestimmung habe treffen können.
II.
6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die
Klage findet unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion ihre
Rechtsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
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1. Die Schuldnerin hat sich im Streitfall ihrer Bank
bedient, um mittels einer Überweisung eine Zahlung von 6.508,68 € an den
Beklagten zu bewirken.
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a) Zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung seitens der
Bank war vorliegend durch die Bestellung des Klägers zum vorläufigen
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eine Sicherungsmaßnahme getroffen
worden. Entsprechend dem § 676a aF BGB (§ 675f ff BGB nF) zugrundeliegenden Verständnis bildet der
Überweisungsvertrag kein Verfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft. Da
der Kläger lediglich mitbestimmender vorläufiger Verwalter war (§ 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen
Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter
übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grundsätzlich nicht in ihrer
Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, beschränkt. Der Verwalter kann
Überweisungsaufträge des Schuldners auch nicht widerrufen. Danach ist die Bank
grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen
Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsvertrag zu schließen
(BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662 Rn. 21 mwN; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 82 Rn. 23; HmbKomm-InsO/
Kuleisa, 4. Aufl., § 82 Rn. 10; Jaeger/Windel, InsO,
§ 82 Rn. 23).
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b) Führt die Bank die Überweisung - wie hier - in Unkenntnis
des Zustimmungsvorbehalts aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des
Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Fall 2 InsO gegenüber dem Schuldner als Kontoinhaber von ihrer
Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM
2006, 194, 195; HK-InsO/Kayser, aaO, § 81 Rn. 22).
Erbringt die Bank die Zahlung aus einer dem Schuldner eingeräumten Kreditlinie,
kann sie ihren Aufwendungsersatzanspruch nach Verfahrenseröffnung als
Insolvenzforderung geltend machen (Obermüller, Insolvenzrecht in der
Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.40; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 82 Rn. 8, § 81 Rn. 12; Bork, Zahlungsverkehr
in der Insolvenz, 2002, Rn. 179). Damit liegt im Verhältnis der Schuldnerin zu
ihrer Bank ein wirksamer Überweisungsvertrag vor, auf dessen Grundlage die
Schuldnerin eine Zahlung an den Beklagten bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.
November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29).
10
2. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz
1 Fall 1 BGB Erstattung des Überweisungsbetrages verlangen, weil die in der
Zahlung liegende Leistung eines Rechtsgrundes entbehrt.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich
der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen
Leistungsverhältnisse. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem
Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich im
Deckungsverhältnis vorzunehmen; weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem
Anweisenden und dem Überweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der
Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010
- IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15). Ob diese Grundsätze in Konstellationen
der vorliegenden Art gelten, ist umstritten. Übereinstimmung herrscht, dass bei
Ausführung einer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts im Verhältnis zur Bank
wirksamen Überweisung ein Bereicherungsanspruch der Masse und nicht etwa der
Bank gegen den Zahlungsempfänger zusteht (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn.
25; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 9;
Staudinger/Lorenz, BGB, § 812 Rn. 51; MünchKomm-HGB/Häuser,
2. Aufl., ZahlungsV B 297 jeweils ohne Festlegung
hinsichtlich der Art des Bereicherungsanspruchs). Hingegen werden
unterschiedliche Auffassungen vertreten, auf welcher Rechtsgrundlage der
Bereicherungsanspruch beruht. Teils wird angenommen, dass es sich um einen
Anspruch wegen einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall
2 BGB) handelt (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 176; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 108, vgl. aber ders., aaO Rn. 105; Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl.,
Bankvertragsrecht Rn. 504, vgl. aber ders., WM 1980, 354,
358). Daneben wird der Anspruch aus einer Analogie zu § 816 Abs. 2 BGB
hergeleitet (Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 3. Aufl., Anh. § 365 Rn. 119).
Überwiegend wird befürwortet, den Bereicherungsanspruch entsprechend den für
Dreiecksverhältnisse geltenden allgemeinen Grundsätzen als Leistungskondiktion
(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) zu verstehen (MünchKomm-BGB/Lieb,
4. Aufl., § 812 Randnummer 97, Fn. 248; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die
Haftung der Beteiligten wegen ungerechtfertigter Bereicherung, 1977, S. 233 ff,
237; Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf
den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 45 ff, 55; wohl auch OLG
Hamm WM 1977, 1238, 1239; LG Hamburg MDR 1966, 338 f).
12
b) Zutreffend ist die zuletzt angeführte Auffassung.
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aa) Die Vorschrift des § 816 Abs. 2
BGB greift nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht durch, weil es
hier an einer Leistung an einen Nichtberechtigten fehlt, die dem Berechtigten
gegenüber wirksam ist.
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Die Wirksamkeit von Leistungen Dritter, die an den Schuldner
erbracht werden, richtet sich bei Erlass eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 24
Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nach dem Inhalt des § 82 InsO.
Demgegenüber betrifft die Unwirksamkeitsfolge des § 81 InsO Leistungen, die der
Schuldner - wie hier im Wege einer Überweisung - an einen Dritten bewirkt
(Obermüller, aaO Rn. 3.53; FK-InsO/App, 7. Aufl., §
82 Rn. 1). Ist eine Verfügung des Schuldners gemäß § 81 Abs
1 InsO unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM
2012, 1553 Rn. 6), kann ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger nicht aus §
816 Abs. 2 BGB folgen, weil diese Vorschrift gerade umgekehrt eine gegenüber
dem Berechtigten wirksame Leistung verlangt. Mangels einer Regelungslücke ist
auch eine analoge Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB nicht angezeigt (Meyer, Der
Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf
den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 51 f).
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bb) Eines Rückgriffs auf den
Tatbestand einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
BGB ) bedarf es nicht, weil eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten (§ 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III
ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN; vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, VersR 2012, 1307
Rn. 28; vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, WM 2013, 1271 Rn. 10 f).
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(1) Bei einer Überweisung entfaltet sich die
bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in zwei Richtungen. Im
Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Ausführung der Überweisung eine
Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftbetrag
im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet. Ein erforderlicher
Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen
Leistungsverhältnisses zu vollziehen, nicht hingegen zwischen der Bank und dem
Empfänger. Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche
Leistungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin
geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht
aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu
erbringen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; vom
21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; vom 15. November 2005 - XI
ZR 265/04, WM 2006, 28, 29; vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171
Rn. 9; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16; vom 27. September
2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 18).
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Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger
setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsvertrag voraus (BGH, Urteil vom
21. Juni 2005, aaO; vom 15. November 2005, aaO; vom 11. April 2006, aaO). Ohne
gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine
Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des
Überweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich
Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den
Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat (BGH,
Urteil vom 21. Juni 2005, aaO S. 1565 f mwN; vom 3. Februar 2004 - XI ZR
125/03, BGHZ 158, 1, 5 f; vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10).
Fehlt von vornherein eine wirksame Anweisung, so kommt es nicht zu einer
Leistung des Anweisenden, weil ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht
zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM
2010, 473 Rn. 15). Vielmehr kann bei einem derartigen Sachverhalt die Bank
einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger
geltend machen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO; vom 3. Februar 2004, aaO;
vom 15. November 2005, aaO; vom 29. April 2008, aaO; vom 21. Januar 2010, aaO).
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(2) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine Leistung
der Schuldnerin an den Beklagten gegeben.
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Die Zahlung der Schuldnerin als Überweisende an den
Beklagten als Überweisungsempfänger beruhte - wie unter 1. ausgeführt - auf
einem von ihr mit ihrer Bank geschlossenen wirksamen Überweisungsvertrag. Da
eine gültige Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank vorliegt, stellt sich die
Ausführung der Überweisung durch die Zahlungsmittlerin
als Leistung der Schuldnerin an den Beklagten als ihren Gläubiger dar (Meyer,
aaO; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, aaO § 812 Rn. 105). Ist die Anweisung
rechtsverbindlich, erfolgt die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis
(BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO), mithin vorliegend zwischen der Masse
und dem Beklagten.
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c) Die an den Beklagten durch Gutschrift vom 17. Oktober
2009 erbrachte Leistung entbehrt eines Rechtsgrundes, weil die Schuldnerin nach
Anordnung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht mehr berechtigt war, im Verhältnis zu dem
Beklagten eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen.
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Grundsätzlich tritt die Erfüllungswirkung nach der Theorie
der realen Leistungsbewirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein
(vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25).
Bedient sich der Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit allerdings
eines Zahlungsmittlers, hängt die Erfüllung mit
Rücksicht auf die in dem Dreiecksverhältnis stattfindende Drittzahlung
ausnahmsweise von der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzung ab, dass der
Schuldner eine entsprechende Tilgungsbestimmung über seinen Zahlungsmittler
als Boten oder Vertreter gegenüber seinem Gläubiger verlautbart (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 28; Remmerbach, aaO S. 48 f; MünchKomm-BGB/Fetzer,
6. Aufl., § 362 Rn. 10, 11; Bamberger/Roth/Dennhardt,
BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 12; weitergehend MünchKomm-BGB/Schwab,
6. Aufl., § 812 Rn. 47 ff). Die Tilgungsbestimmung erfordert infolge ihrer
verfügungsähnlichen Wirkung die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des
Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 386;
vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 16; vom 21. Januar 2010 - IX
ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15), die ihm nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts
entzogen ist (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 155, 176;
Staudinger/ Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-BGB/Lieb,
4. Aufl., § 812 Rn. 98; MünchKomm-BGB/Schwab, aaO, §
812 Rn. 102; Remmerbach, aaO S. 49 f; vgl. Canaris,
WM 1980, 354, 358). Infolge der Wirksamkeit der Anweisung im Verhältnis zu
ihrer Bank liegt eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten als ihren
Gläubiger vor, die der Masse gegenüber mangels einer wirksamen
Erfüllungszweckbestimmung nach § 81 InsO unwirksam ist und darum an einem
Mangel im Valutaverhältnis leidet (vgl. Meyer, Der Bereicherungsausgleich in
Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, aaO
S. 51 ff, 54 f; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten
wegen ungerechtfertigter Bereicherung, 1977, S. 233 ff). Fehlt es an einer
gültigen Tilgungsbestimmung, entbehrt die in der Überweisung liegende Leistung
eines Rechtsgrundes und kann darum von dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 1 BGB kondiziert werden.
III.
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Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von dem
Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung führe nicht zum Erlöschen der
Klageforderung, weil die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erworben worden
sei, kann eine Entscheidung nicht ergehen, weil es an einer wirksamen
Revisionszulassung fehlt.
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Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die
Frage zugelassen, ob bei einer Anweisung der gutgläubigen Bank durch den
Insolvenzschuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 InsO ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung
besteht. Mithin betrifft die Zulassung lediglich den Klageanspruch und nicht
die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung. Ein
Urteil, das über die Klageforderung und die hilfsweise zur Aufrechnung
gestellte Gegenforderung sachliche Entscheidungen trifft, enthält insoweit zwei
prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs. Dementsprechend kann die
Überwälzung des Streitstoffs in die Revisionsinstanz auf jedes der beiden
Elemente beschränkt werden. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass
Klageforderung und Gegenforderung jeweils bejaht worden sind, also die
Hilfsaufrechnung Erfolg hatte und zur Abweisung der Klage führte, sondern auch
für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Klageforderung bejaht und die
Gegenforderung verneint worden ist (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR
240/94, NJW 1996, 527). Für diese Beschränkung ist nicht erforderlich, dass sie
in der Urteilsformel ausdrücklich ausgesprochen wird; es genügt vielmehr, dass
sich - wie hier - der Sinn des vom Berufungsgericht Gemeinten eindeutig aus der
für die Zulassung gegebenen Begründung ergibt (BGH, Urteil vom 30. November
1995, aaO; Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9).
IV.
24
Bei dieser Sachlage ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.