Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | VII ZB 51/12 | 12.09.2013 | Rpfleger 2014, 92 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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1. Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht. 2. Eine Pfändung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. 3. Der Pfändungsantrag darf vom Vollstreckungsgericht nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |