BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der
Teilungsversteigerungssache
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13 - LG
Neubrandenburg AG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. März 2014
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August 2013 und der
Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 30. Mai 2013 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die antragstellende Gläubigerin ließ am 5. März 2012 eine
Sicherungshypothek auf dem eingangs bezeichneten Miteigentumsanteil des
Schuldners eintragen. Am 7. Mai 2012 pfändete sie den Anspruch des Schuldners
auf Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung des Erlöses und Auskehrung des auf ihn
entfallenden Anteils. Am 22. Oktober 2012 ordnete das Vollstreckungsgericht auf
Antrag der Gläubigerin die Teilungsversteigerung an. Am 22. November 2012
beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen. Das Verfahren wurde am 25. März 2013 eröffnet. Am 23. Mai 2013 gab
der Verwalter den Miteigentumsanteil frei.
2
Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - das Teilungsversteigerungsverfahren aufgehoben und
angeordnet, dass die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des
Aufhebungsbeschlusses endet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen
diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Aufhebung der
Einstellung des Verfahrens erreichen.
II.
3
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch
im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist das am 22.
Oktober 2012 angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 88 InsO
unwirksam, weil es eine im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erlangte
Sicherung darstelle. Mit der Pfändung des persönlichen Anspruchs des
Insolvenzgläubigers auf Aufhebung der Gemeinschaft habe die Gläubigerin noch
keine Sicherung erhalten.
5
2. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
6
a) Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung
des auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden Anspruchs des Schuldners auf Aufhebung der
Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den
Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des
Versteigerungserlöses her. Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem
Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 25.
Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6). Die Pfändung behielt ihre
Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners; denn sie erfolgte bereits am 7. Mai 2012, also außerhalb der vom
Eröffnungsantrag am 22. November 2012 an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist.
Die zuvor, am 5. März 2012, eingetragene Sicherungshypothek hat mit dem
Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem Schutz
der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils (vgl. BGH,
Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 19).
7
b) Das Pfändungspfandrecht berechtigt zur abgesonderten
Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung (§ 50 Abs. 1
InsO). Die Vorschrift des § 88 InsO, nach welcher die im letzten Monat vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung
erlangten Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des
Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden, gilt - wie sich
bereits aus ihrem Wortlaut ergibt - nur für Insolvenzgläubiger, nicht für
Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten
Gegenstand vollstrecken (Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 15; HK-InsO/Kayser,
6. Aufl., § 88 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 88 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rn. 13). Die
Gläubigerin verwertet den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch des
Schuldners, indem sie die Teilungsversteigerung betreibt.
8
3. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand
haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung der
Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das
festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Auf
die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des
Vollstreckungsgerichts vom 30. Mai 2013 aufgehoben. Das
Teilungsversteigerungsverfahren ist fortzusetzen.
III.
9
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die §§ 91 ff ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 86 Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Der Miteigentümer ist dem Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung nicht entgegengetreten. Das Vollstreckungsgericht hat das Verfahren vielmehr von Amts wegen aufgehoben.