Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | IX ZB 67/13 | 20.03.2014 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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§ 88 InsO gilt nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstrecken. | Der Entscheidung ist zuzustimmen. |