Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH IX ZB 67/13 20.03.2014 Volltext

Leitsätze Anmerkung
§ 88 InsO gilt nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstrecken. Der Entscheidung ist zuzustimmen.