BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
1. Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig,
wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen
Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig
abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist
(im Anschluss an BGH, JR 1976, 332).
2. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung in einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil ergangen und die Sicherheitsleistung von dem Aufrechnenden nicht erbracht worden ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juli 2013 - VII ZR 241/12 -
OLG Brandenburg LG Neuruppin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari
und die Richter Halfmeier, Kosziol
und Dr. Kartzke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage
gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte auf der Grundlage zweier im
Verfahren 3 O Landgericht N. ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 5.
April 2005/19. März 2007 und 19. März 2007 betreibt, und verlangt die Herausgabe
der vollstreckbaren Ausfertigungen der Vollstreckungstitel.
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Die B.- GmbH erwirkte im Verfahren 23 O Landgericht B. aufgrund
eines vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteils zwei
Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Juli 2005 und 19. September 2008 gegen die
Beklagte. Die daraus resultierenden Forderungen trat sie ebenso wie eine
weitere im Verfahren 7 O Landgericht B. geltend gemachte Forderung in Höhe von
1.780,99 € an den Kläger ab.
3
Der Kläger rechnete am 13. April 2007 gegen die aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2007 resultierende Forderung mit
derjenigen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2005 in gleicher
Höhe auf. Des Weiteren erklärte der Kläger gegen die sich aus dem
Kostenfestsetzungs-beschluss vom 5. April 2005/19. März 2007 ergebende
Forderung die Aufrechnung in gleicher Höhe mit der Forderung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2008 und der weiteren Forderung
von 1.780,99 €.
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Das Landgericht hat antragsgemäß die Zwangsvollstreckung aus
den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 5. April 2005/19. März 2007 und
19. März 2007 für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, die ihr
erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse an
den Kläger herauszugeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das
Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit der Revision dagegen, dass die Zwangsvollstreckung
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2007 und aus dem weiteren
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. April 2005/19. März 2007 hinsichtlich eines
Betrags von 3.412,02 € für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der
vollstreckbaren Ausfertigungen verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die
Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 5. April 2005/19.
März 2007 und vom 19. März 2007 sei unzulässig, weil die Forderungen der
Beklagten nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen seien. Die Beklagte habe
daher in entsprechender Anwendung des § 371 BGB die Schuldtitel an den Kläger
herauszugeben.
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Die Aufrechnung des Klägers mit den Forderungen aus den
Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 19. Juli 2005 und 19. September 2008 sei
wirksam. Mit einem spätestens mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der
Kostengrundentscheidung fälligen Kostenerstattungsanspruch könne aufgerechnet
werden, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss
rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Aufrechnung stehe nicht entgegen,
dass die zur vorläufigen Vollstreckung der Kostengrundentscheidung notwendige
Sicherheitsleistung nicht erbracht worden sei. Der Anspruch auf Erstattung der
Prozesskosten könne nach § 103 Abs. 1 ZPO bereits aufgrund eines zur
Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der
Kostenerstattungsanspruch sei im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung
auch nicht als einredebehaftet anzusehen. Die
fehlende Sicherheitsleistung sei einem bloßen Vollstreckungshindernis und
deshalb den nicht § 390 BGB unterfallenden Prozesseinreden gleichzustellen.
II.
8
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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Die Forderungen der Beklagten aus den
Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 5. April 2005/19. März 2007 und 19. März 2007
sind durch die Aufrechnung des Klägers mit Gegenforderungen in gleicher Höhe
erloschen. Dementsprechend ist die von der Beklagten auf Grundlage dieser
Kostenfestsetzungsbeschlüsse betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig und sind
die vollstreckbaren Ausfertigungen in entsprechender Anwendung des § 371 BGB an
den Kläger herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07,
NJW-RR 2008, 1512).
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1. Die an den Kläger abgetretenen Kostenerstattungsansprüche
sind spätestens mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der im Verfahren 23 O
Landgericht B. ergangenen Kostengrundentscheidung - auflösend bedingt - fällig
geworden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, JR 1976, 332, 333).
Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Kostengläubiger berechtigt,
vom Schuldner die Erstattung seiner Prozesskosten zu verlangen und diese im
Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen. Der
Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine rechtsgestaltende, anspruchs- oder
fälligkeitsbegründende Funktion (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR
146/73, aaO). Mit ihm wird lediglich die Höhe der zu erstattenden Kosten
betragsmäßig festgelegt und der zur Vollstreckung notwendige Titel (vgl. § 794
Abs. 1 Nr. 2 ZPO) geschaffen (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - IX ZR 191/87,
NJW 1988, 3204, 3205). Er ist in seiner Wirksamkeit vom Bestand der Kostengrundentscheidung
abhängig und wird gegenstandslos, wenn diese entfällt.
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2. Als auflösend bedingter Anspruch ist der als Forderung
aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu wertende prozessuale
Kostenerstattungsanspruch aufrechenbar (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR
146/73, aaO). Im Klageverfahren kann die Aufrechnung mit einem
Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess allerdings wirksam nur
erklärt oder geltend gemacht werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im
Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder - auch der Höhe nach
- unbestritten ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, NJW 1963, 714).
Das Prozessgericht kann über einen nach Grund und/oder Höhe streitigen
prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht entscheiden. Einer Entscheidung
über den Grund steht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen; über die Höhe
des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist ausschließlich in dem gegenüber
dem Streitverfahren völlig selbständigen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §
ZPO § 103 ff. ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR
90/61, aaO). Wird die Aufrechnung dementsprechend im Rahmen einer
Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795 Satz 1, § 767 ZPO
geltend gemacht, muss der Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig durch einen
rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellt sein, wenn sich die
Parteien nicht über die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs einig sind.
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3. Diese Voraussetzungen für die Aufrechenbarkeit der vom
Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche hat das Berufungsgericht
festgestellt. Beanstandungen werden von der Revision insoweit nicht erhoben.
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die Aufrechnung
des Klägers mit den Forderungen aus den im Verfahren 23 O Landgericht B.
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen daran scheitert, dass vor der
Aufrechnung die angeordnete Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Die
Revision vertritt die Auffassung, der Gläubiger eines prozessualen
Kostenerstattungsanspruchs, der auf einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbaren Urteil beruhe, könne Befriedigung nur erlangen, wenn der
Kostenschuldner sich im Falle der nachträglichen Abänderung des Kostentitels an
der Sicherheitsleistung schadlos halten könne; erst dann solle der
Kostengläubiger die Erfüllung der vorläufigen Kostenforderung erzwingen können.
Dieser Grundsatz würde unterlaufen, wenn der Kostengläubiger mit der
Kostenforderung vor Sicherheitsleistung aufrechnen könnte. Ein Grund, weshalb
das Erfüllungssurrogat im Verhältnis zur Erfüllung ausnahmsweise dergestalt
privilegiert werden müsste, dass es die Beitreibung der Forderung ohne
Sicherheitsleistung gestatte, sei nicht erkennbar. Jedenfalls sei die
Kostenforderung im Hinblick auf die zu erbringende Sicherheitsleistung einredebehaftet.
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4. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
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a) Die Aufrechnung mit einem prozessualen
Kostenerstattungsanspruch scheitert nicht daran, dass nach dem ihm zugrunde
liegenden Urteil die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen darf.
Eine angeordnete Sicherheitsleistung muss für die Wirksamkeit der Aufrechnung
nicht erbracht sein (OLG Frankfurt, MDR 1984, 148; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1289;
OLG Düsseldorf, MDR 1988, 782 und NJW-RR 1989, 503; OLG Karlsruhe, NJW 1994, 593;
Staudinger/Gursky, BGB [2011], § 387 Rn. 141; Erman/Wagner, BGB, 13. Aufl., §
387 Rn. 19a; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn.
21, Stichwort "Aufrechnung"; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104
Rn. 18). Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist, dass die Forderung
desjenigen, der die Aufrechnung erklärt, durchsetzbar ist; der
Forderungsinhaber muss die ihm gebührende Leistung fordern können (BGH, Urteil
vom 20. November 2008 - IX ZR 139/07, MDR 2009, 290). Im Regelfall kann der
Gläubiger die ihm gebührende Leistung sofort, das heißt mit dem Entstehen der
Forderung verlangen, § 271 Abs. 1 BGB. Der Kostenerstattungsanspruch wird mit
der in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil getroffenen
Kostengrundentscheidung fällig. Der Gläubiger der Forderung kann daher von dem
Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt die Erstattung seiner Kosten verlangen.
Dementsprechend erfolgt die Kostenfestsetzung auf Antrag des Gläubigers ohne Rücksicht
darauf, ob nach dem Urteil die Zwangsvollstreckung nur gegen
Sicherheitsleistung zugelassen und diese erbracht worden ist. Eine dahingehende
Überprüfung erfolgt erst bei der Vollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss (OLG Köln, MDR 2010, 104; Musielak/Lackmann, ZPO,
10. Aufl., § 103 Rn. 5). Daraus erschließt sich, dass die angeordnete
Sicherheitsleistung nur zu erbringen ist, wenn der Kostenerstattungsanspruch im
Wege der Zwangsvollstreckung und damit unter Zuhilfenahme staatlichen Zwangs
durchgesetzt werden soll. Dem entspricht auch die Anordnung in dem vorläufig
vollstreckbaren Urteil, wonach - lediglich -die (Zwangs-)Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung erfolgen muss.
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b) Eine Gleichbehandlung von Aufrechnung und Zwangsvollstreckung
ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, die bei der zwangsweisen
Durchsetzung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils die vorherige Leistung
einer Sicherheit anordnen, nicht erforderlich. Das Landgericht Aachen (NJW-RR 1987,
1406), auf dessen Entscheidung sich die Revision beruft, führt zwar zutreffend
aus, dass bei einer Aufrechnung mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch
ohne Erbringung der Sicherheitsleistung dem Schuldner die Durchsetzung seiner
Gegenforderung verwehrt ist, ohne dass seine Interessen für den Fall, dass das
vorläufig vollstreckbare Urteil im Nachhinein abgeändert wird, in gleicher
Weise wie bei einer Zwangsvollstreckung gewahrt werden. Denn bei einer
Zwangsvollstreckung müsste die Sicherheitsleistung erbracht werden und könnte
sich der Schuldner wegen seines Schadensersatzanspruchs gemäß § 717 Abs. 2 ZPO
aus der Sicherheitsleistung befriedigen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch
eine Gleichbehandlung von Aufrechnung und Vollstreckung nicht.
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aa) Eine Forderung verliert ihre
Eignung zur Aufrechnung nicht dadurch, dass sie in einem Prozess eingeklagt
worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufrechnung in einem Prozess
erklärt und die Forderung in einem anderen Prozess eingeklagt wird (BGH, Urteil
vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70, BGHZ 57, 242, 243; Urteil vom 29. Mai
2002 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 1513, 1514; Staudinger/Gursky, BGB [2011], §
387 Rn. 148 m.w.N.). Die mit einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbaren Urteil zugesprochene Hauptforderung kann daher ohne weiteres
aufgerechnet werden, ohne dass die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht
werden müsste. Auch insoweit ist der Schuldner nicht dadurch geschützt, dass er
sich wegen eines eventuellen Schadensersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO aus
der angeordneten Sicherheit befriedigen könnte. Es besteht keine Veranlassung,
die Aufrechenbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs davon
abweichend von der Erbringung einer für den Fall einer zwangsweisen
Durchsetzung des Anspruchs angeordneten Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Soweit in der älteren Rechtsprechung (OLG Dresden, HRR
1937 Nr. 233) und dem folgend (Soergel/ Schreiber,
BGB, 13. Aufl., § 387 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 387 Rn. 11)
eine abweichende Meinung vertreten wird, beruht dies auf der Annahme, dass der
Kostenerstattungsanspruch erst mit Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen
fällig werde. Diese Auffassung ist jedoch durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs überholt.
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bb) Dass der Aufrechnungsgegner
das Risiko einer Insolvenz des Aufrechnenden trägt, weil er erst nach einer
eventuellen Abänderung der Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten die eigene
Forderung wieder geltend machen könnte, stellt keine Besonderheit dar. Diese
Situation ist bei einer Aufrechnung mit auflösend bedingten Forderungen stets
gegeben (Staudinger/ Gursky, BGB [2011 ], § 387 Rn.
141).
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c) Die Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen des
Klägers scheitert auch nicht an § 390 BGB. Danach kann eine Forderung, der eine
Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Den
Kostenerstattungsansprüchen des Klägers steht eine derartige Einrede nicht
entgegen. Aus dem Umstand, dass das den Kostenerstattungsanspruch des Klägers
begründende Urteil die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht hat, ist der Beklagten eine Einrede gegen die Kostenforderungen des
Klägers nicht erwachsen. Die fehlende Sicherheitsleistung stellt lediglich ein
Vollstreckungshindernis dar, das den Kostenforderungen selbst nicht
entgegengesetzt werden kann und damit eine Aufrechnung nicht hindert
(Staudinger/Gursky, BGB [2011], § 390 Rn. 21).
III.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.