BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1. Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann
auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR
ändert daran nichts.
2. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne
zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die
übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen.
3. Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § ZPO § 771 ZPO geltend machen.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12 - LG Berlin AG
Wedding
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den
Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2012 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
46.425 €.
Gründe:
I.
1
Die Beteiligten erwarben 1986 als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) das eingangs bezeichnete Grundstück. Sie nutzten es teilweise
selbst und vermieteten es im Übrigen. Im Laufe der Jahre kam es zu Spannungen
zwischen den Beteiligten, die dazu führten, dass der Beteiligte zu 4
Mietüberschüsse nicht mehr an die übrigen Beteiligten auszahlte und schließlich
die von ihm als Rechtsanwaltskanzlei genutzten Räume in dem Anwesen aufgab. Die
Beteiligte zu 1 kündigte mit Schreiben vom 10. März 2010, 17. Januar 2012 und
vom 22. Februar 2012 die Gesellschaft.
2
Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu
1 die Teilungsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Einen Antrag des
Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens hat es
zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 4 gegen beide
Entscheidungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde strebt der Beteiligte zu 4 in erster Linie die endgültige
Aufhebung der Teilungsversteigerung, in zweiter Linie die einstweilige
Einstellung an.
II.
3
Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der
Teilungsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht für rechtmäßig. Das
Grundstück einer GbR gehöre zwar nicht deren Gesellschaftern gemeinschaftlich,
sondern dieser selbst. Es könne dessen ungeachtet aber im Wege der
Teilungsversteigerung verwertet werden, wenn die Gesellschaft wirksam gekündigt
worden sei. Denn die Vorschriften über die Teilungsversteigerung würden in §§
731 Satz 2, 753 Abs. 1 BGB für anwendbar erklärt. Den Antrag müssten auch nicht
alle Gesellschafter gemeinsam stellen. Vielmehr sei jeder einzelne
Gesellschafter zur Antragstellung befugt. Für die Anordnung sei nur der Zugang
der Kündigung in öffentlicher Form nachzuweisen, nicht dagegen die Wirksamkeit
der Kündigung. Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung seien im Wege der
Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend zu machen. Eine einstweilige
Einstellung der Teilungsversteigerung komme nur aus Gründen in Betracht, die
innerhalb des in § 180 Abs. 2 ZVG bestimmten Zeitraums einen befristeten
Aufschub angemessen erscheinen ließen, nicht dagegen, wenn, wie hier, die
Statthaftigkeit des Verfahrens in Zweifel gezogen werde.
III.
4
Diese Erwägungen treffen zu.
5
1. Die Anordnung der Teilungsversteigerung durch das
Vollstreckungsgericht ist rechtmäßig.
6
a) Sie ist auch zur Auseinandersetzung des Vermögens einer
gekündigten GbR zulässig.
7
aa) Die Zulässigkeit der
Teilungsversteigerung ergibt sich allerdings nicht (mehr) unmittelbar aus § 180
Abs. 1 ZVG. Denn das Grundstück einer GbR steht in deren Alleineigentum und
nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter (Senat, Beschluss vom
4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 107 f.). Dass die GbR nach § 47
Abs. 2 GBO unter Angabe ihrer Gesellschafter einzutragen ist, ändert daran
nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344,
348 Rn. 13).
8
bb) Die Zulässigkeit der
Teilungsversteigerung eines Gesellschaftsgrundstücks ergibt sich aber daraus,
dass für die Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR nach § 731
Satz 2 BGB die Regeln der Gemeinschaft gelten und die Teilung eines Grundstücks
danach gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Teilungsversteigerung zu erfolgen hat.
Daraus folgt nach heute nahezu unbestrittener Ansicht, dass auch das Grundstück
einer GbR im Wege der Teilungsversteigerung, für die dann die Vorschriften der
§§ 181 bis 184 ZVG entsprechend gelten, versteigert werden kann (Senat,
Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548 [implicite]; LG Hamburg, Rpfleger 2002 532; Böttcher, ZVG,
5. Aufl., § 180 Rn. 9; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Anm. 2.4c
und 11.7; in diesem Punkt auch: AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 -
273 K 033/11, juris Rn. 16; Stumpe in:
Kindl/Meller-Hannich/Wolf, HK-Zwangsvollstreckungsrecht,
2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; zur alten Rechtslage: LG Lübeck,
NJW-RR 1986, 836, 837; LG Konstanz, NJW-RR 1987, 1023, 1024; Eickmann, Die
Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 14; Hamme, Die
Teilungsversteigerung, 2001, Rn. 17; Hintzen,
Rpfleger 1992, 264). Die früher im Anschluss an das Reichsgericht (JW 1934, 3268 f.) vertretene Ansicht, § 753 Abs. 1 BGB sei
auf Gesellschaftsvermögen nicht anwendbar, weil dieses nach der Verkehrssitte
zu verwerten sei (LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1989, 519; RGRK/v.
Gamm, BGB, 12. Aufl., § 733 Rn. 12), ist heute überholt (Bamberger/Roth/Schöne,
BGB, 3. Aufl., § 733 Rn. 19; Erman/H. P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn.
7; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 733 Rn. 23;
Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 733 Rn. 11; Soergel/Hadding/Kießling, BGB,
13. Aufl., § 733 Rn. 16; Staudinger/Habermeier, BGB [2002], § 733 Rn. 13) und
verkürzte auch die Aussage des Reichsgerichts, das die Pfandverwertung und
damit bei einem Grundstück die Teilungsversteigerung als letztes Mittel stets
zuließ (JW 1934, 3268, 3269 aE). An der
entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die Teilungsversteigerung
auf Gesellschaftsgrundstücke ändert auch die Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar
2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 f.) nichts (aM Hintzen
in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 180 Rn. 27; Becker, ZfIR 2013, 314, 318). Die Teilrechtsfähigkeit hat nur die
Zuordnung des Gesellschaftsvermögens, nicht aber die Anwendung der Vorschriften
über die Auflösung der GbR verändert.
9
b) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass die
Beteiligte zu 1 allein befugt ist, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu
beantragen.
10
aa) Die Frage, wer bei
Grundstücken einer GbR zur Stellung des Antrags auf Teilversteigerung
berechtigt ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist der einzelne
Gesellschafter nicht zur Stellung des Antrags auf Anordnung der
Teilungsversteigerung befugt. Die Antragsbefugnis stehe vielmehr nur allen
Gesellschaftern gemeinsam zu, weil ihnen nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft
gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Geschäftsführung gemeinschaftlich obliege (AG
Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 - 273 K 033/11, juris
Rn. 16; Stumpe in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, HK-Zwangsvollstreckungsrecht,
2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; ähnlich: LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35;
1989, 519). Nach der Gegenauffassung, der auch das Beschwerdegericht folgt, ist
die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR auf Antrag
jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (LG Hamburg, Rpfleger 2002, 532;
Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 180 Rn. 9; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Anm. 2.4c und 11.7; zur alten Rechtslage: LG Konstanz, NJW-RR
1987, NJW-RR Jahr 1987 Seite 1023, NJW-RR Jahr 1987 1024; Eickmann, Die
Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 14; Hamme, Die
Teilungsversteigerung, 2001, Rn. 17; Hintzen,
Rpfleger 1992, 262, 264; hiervon geht auch LG Lübeck, NJW-RR 1986, 836, 837
aus). Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage bislang nur einmal
ausdrücklich befasst (Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222,
228 f.), sie aber nicht entschieden (übersehen bei Hintzen,
Rpfleger 1992, 262, 264). Der Senat ist mittlerweile jedoch unausgesprochen von
der Antragsbefugnis des einzelnen Gesellschafters ausgegangen (Beschluss vom
29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548).
11
bb) Daran hält der Senat fest.
12
(1) Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften kann der
einzelne Gesellschafter einer GbR die Teilungsversteigerung eines Grundstücks
der GbR beantragen. Nach § 731 Satz 2 BGB gelten nämlich für die
Auseinandersetzung der GbR die Vorschriften über die Gemeinschaft. Diese
verweisen in § 753 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB auf die Zwangsversteigerung,
und damit auf die besonderen Vorschriften über die Versteigerung zur Aufhebung
einer Gemeinschaft in den §§ 180 bis § 184 ZVG. Nach § 181 ZVG bedarf der
Teilhaber zur Einleitung des Verfahrens keines Titels. Er kann vielmehr ohne Weiteres die Teilungsversteigerung beantragen (BGH, Urteil
vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 216). Er muss allerdings nach
§ 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen sein. Dem
entspricht bei der GbR die Eintragung als Gesellschafter nach Maßgabe von § 47
Abs. 2 GBO.
13
(2) Das Antragsrecht des einzelnen Gesellschafters
entspricht auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers.
14
(a) Das Antragsrecht des Teilhabers ist nach der ihm
zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Regelung in § 749 Abs. 1 BGB
allerdings schon bei der Gemeinschaft nicht selbstverständlich. Nach dieser
Vorschrift kann der Teilhaber von den übrigen jederzeit die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen. Das lässt erwarten, dass er diesen Aufhebungsanspruch
gegen die übrigen Teilhaber gerichtlich durchsetzen muss und erst auf der
Grundlage eines entsprechenden Titels die Teilungsversteigerung beantragen
kann. Ein Teil der vor dem Erlass des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung geltenden landesrechtlichen Regelungen ließ deshalb die
Teilungsversteigerung, anders als in dem heutigen § 181 Abs. 1 ZVG vorgesehen,
nur auf Grund eines Titels über die Aufhebung der Gemeinschaft gegen die
übrigen Teilhaber zu. Andere landesrechtliche Regelungen, insbesondere das damalige
preußische Recht, verzichteten demgegenüber auf einen solchen Titel und ließen
einen einfachen Antrag genügen. Der erste Entwurf des damaligen Bundesrats für
ein Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
folgte dem ersten Lösungsansatz und sah in seinem § 229 keine Ausnahme von dem
an sich bestehenden Erfordernis eines Vollstreckungstitels vor. Nicht die
Teilhaber, die mit einer Teilungsversteigerung nicht einverstanden waren,
sollten auf den Klageweg verwiesen werden, sondern derjenige, der sie anstrebte
(Motive zum ZVG, 1889, S. 60, 360). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren setzte
sich dagegen schon in der Erstfassung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung mit dem heutigen § 181 Abs. 1 ZVG das preußische Recht
durch. Die Zulässigkeit der Teilung sei in den meisten Fällen unstreitig. Es
bedürfe deshalb keines Rechtsstreits darüber, der für die Beteiligten nur
unnötigen Kostenaufwand verursache. Der Teilhaber, der die Unzulässigkeit der
Teilung behaupte, könne darauf verwiesen werden, diesen Einwand mit der
Widerspruchsklage analog dem heutigen § 771 ZPO geltend zu machen. Außerdem
könne die Tatsache, dass die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen sei, in
das Grundbuch eingetragen werden (vgl. § 1010 Abs. 1 BGB) und sei dann von dem
Vollstreckungsgericht zu berücksichtigen (Hahn, Die gesamten Materialien zu den
Reichs-Justizgesetzen, 1897, Bd. 5, S. 69).
15
(b) Bei der Schaffung des heutigen § 731 Satz 2 BGB hat eine
vergleichbare Diskussion nicht stattgefunden. Der damalige Reichsgesetzgeber
hat für die Teilung des Gesellschaftsvermögens auf das Recht der Gemeinschaft
verwiesen, weil dies dem früheren Landeszivilrecht entsprach. Er hat die
Einzelheiten im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter reflektiert (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen
Gesetzbuch für das deutsche Reich, II. Band, 1899 S.
352, 999). Das lag damals allerdings auch nahe. Die GbR war seinerzeit nicht
als rechtsfähig anerkannt. Der Reichsgesetzgeber ging im Gegenteil davon aus,
dass ein „geschlossenes Gesellschaftsvermögen" nicht bestehe, vielmehr das
„in Folge des Vertrags gemeinschaftlich gewordene Vermögen" den
Gesellschaftern selbst zustehe (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen
Gesetzbuchs, Bd. II, S. 591). Mit dem Verweis auf das Gemeinschaftsrecht hat er
aber auch die dort gefundene verfahrensrechtliche Lösung für die GbR
übernommen.
16
(3) Die mit §§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB nach wie
vor vorgeschriebene Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht steht nicht im Widerspruch zu der durch die
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR veränderten Systematik des Rechts der
GbR oder zu dessen Zwecken. Zwingende Gründe, die Vorschrift des § 731 Satz 2
BGB einschränkend auszulegen, bestehen deshalb nicht.
17
(a) Die Vorstellung des Reichsgesetzgebers, dass es ein
„geschlossenes Gesellschaftsvermögen" nicht gebe, dieses vielmehr den
Gesellschaftern zustehe, ist allerdings durch die Anerkennung der
Rechtsfähigkeit der GbR überholt. Deren wesentliche Rechtsfolge ist, dass es
eben dieses geschlossene Gesellschaftsvermögen heute gibt und dass das von dem
Reichsgesetzgeber so bezeichnete „in Folge des Vertrags gemeinschaftlich
gewordene Vermögen" gerade nicht mehr den Gesellschaftern, sondern dem
Verband selbst zusteht. Entscheidende Veränderungen bewirkt diese
konzeptionelle Neuorientierung aber nur für die werbende Außen-GbR. Sie hätte den Gesetzgeber veranlassen können, die
Abwicklung einer solchen GbR stärker an die Abwicklung einer oHG anzunähern,
wie sie namentlich in § 146 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 HGB geregelt ist. Eine
solche Änderung hat der Gesetzgeber indessen nicht vorgenommen. Sie ist auch
nicht zwingend. Die Aufteilung des Grundvermögens einer GbR betrifft - nach
Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten -das Innenverhältnis der
Gesellschafter in der Abwicklungsphase untereinander. In diesem Verhältnis
wirkt sich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht aus. Jedenfalls lässt sich
die Aufteilung des Grundvermögens der GbR unter Anwendung der Regelungen über
die Teilungsversteigerung vornehmen, wie das bis heute gesetzlich vorgesehen
ist.
18
(b) Auch die Besonderheiten der Abwicklung einer GbR stehen
der Anwendung der Vorschriften über die Teilungsversteigerung nicht entgegen.
Anders als eine typische Gemeinschaft kann die GbR allerdings nicht sofort
durch Umsetzung ihres Vermögens in Geld (vgl. § 733 Abs. 3 BGB) vollbeendet werden.
Sie wird in ihrer werbenden Phase Verbindlichkeiten eingegangen sein und noch
Außenstände haben. Beides muss geordnet abwickelt werden. Deshalb sieht das
Gesetz in § 733 Abs. 3 und § 734 BGB die Umsetzung von Gesellschaftsvermögen in
Geld nur für den Fall vor, dass das Geldvermögen der GbR zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten nicht ausreicht oder dass die Verteilung des Überschusses in
Natur nicht erreichbar ist. Sowohl die Abwicklung als auch die Verteilung des
Überschusses obliegt nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich. Diese Besonderheit der GbR steht indessen
einer Befugnis des einzelnen Gesellschafters zur Stellung des Antrags auf
Anordnung der Teilungsversteigerung nicht entgegen. Zu der Stellung eines
solchen Antrags wird es nur kommen, wenn sich die Gesellschafter gerade hierauf
geeinigt haben oder, was näher liegt, weil sie sich über die Verwertung uneins
sind, ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung also gerade nicht gelingt. In
dieser Lage kann der einzelne Gesellschafter die Versteigerung des
Gesellschaftsgrundstücks jedenfalls verlangen, wenn das Vermögen der
Gesellschaft - wie hier - im Wesentlichen nur aus dem Grundstück besteht
(Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 228 f.). Es liegt
dann nicht anders als bei der Gemeinschaft, bei der sich der Gesetzgeber für
einen Verzicht auf eine vorherige Klage entschieden hat. Dem entspricht die
Verweisung in § 731 Satz 2 BGB.
19
(c) Eine einschränkende Auslegung von § 731 Satz 2 BGB
gebietet auch der Umstand nicht, dass die Teilungsversteigerung des Grundstücks
einer GbR eine wirksame Kündigung der GbR voraussetzt, im
Teilungsversteigerungsverfahren aber nur die Abgabe und der Zugang der
Kündigungserklärung, nicht ihre Wirksamkeit geprüft werden kann.
20
(aa) In der Notwendigkeit einer
wirksamen Kündigung unterscheidet sich das Recht der GbR allerdings von dem
Recht der Gemeinschaft. Sie entspricht zwar funktionell dem Aufhebungsanspruch
des Teilhabers nach § 749 BGB, der, was § 749 Abs. 2 BGB folgt, auch
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Es ist aber schon nicht so, dass
der Gesetzgeber mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung nach § 723 Abs. 1 BGB
ein gesetzliches Leitbild für „die" GbR festgelegt hätte. Vielmehr ist das
eine Regelung nur für eine von mehreren unterschiedlichen, jedoch gleichwertig
nebeneinanderstehenden Formen der unbefristeten und der befristeten GbR (BGH,
Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, NJW-RR 2012, 1242, 1243 Rn. 11). Diese
unterschiedlichen Formen der GbR können in dem Gesellschaftsvertrag individuell
ausgestaltet werden. Es muss deshalb von dem Vorhandensein sehr
unterschiedlicher Kündigungsregelungen ausgegangen werden. Dann aber fehlen
Anhaltspunkte dafür, dass es über die gesellschafts(vertrags)rechtlichen Vorgaben für die Kündigung der GbR und
die Verwertung ihres Vermögens unter den Gesellschaftern der GbR in den meisten
Fällen keinen Streit gäbe, wie der Gesetzgeber das für die Gemeinschaft
voraussetzen konnte. Vielmehr spricht viel dafür, dass es in einer nicht zu
vernachlässigenden Zahl von Fällen unter den Gesellschaftern zu
Meinungsverschiedenheiten darüber kommt oder jedenfalls kommen kann.
21
(bb) Auf diesen Unterschied kommt
es aber nicht entscheidend an. Der Gesetzgeber hat auch bei der Gemeinschaft
Streit darüber nicht für unmöglich gehalten, dass eine Aufhebung der
Gemeinschaft ausgeschlossen oder eingeschränkt und damit eine Teilungsversteigerung
nicht oder noch nicht zulässig ist. Er wollte die Last des gerichtlichen
Verfahrens jedoch nicht dem aufhebungswilligen, sondern umgekehrt dem Teilhaber
zumuten, der die Teilungsversteigerung verhindern will. Es kommt deshalb
entscheidend darauf an, ob diese Wertung auch für die GbR gerechtfertigt ist.
Der Senat bejaht diese Frage:
22
(aaa) Ohne ein Antragsrecht könnte
der einzelne Gesellschafter einer GbR die Teilungsversteigerung des Grundstücks
der GbR nur erreichen, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder er seinen
Versteigerungsanspruch einklagt. Die Zustimmung aller Gesellschafter zu
erreichen wird nicht immer gelingen. Die Nichterteilung der Zustimmung muss
dabei nicht sachlich begründet sein. Sie kann ihren Grund auch in
Bequemlichkeit, Unsicherheit oder Angst vor der in der Zustimmung zum Ausdruck
kommenden Mitverantwortung für die Versteigerung haben. Erteilen aber nicht
alle Gesellschafter die Zustimmung, muss der an der Versteigerung interessierte
Gesellschafter die Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, auf Zustimmung
verklagen, auch wenn sie eigentlich keine Sacheinwände haben. Diese Last schien
dem Gesetzgeber bei der Gemeinschaft unangebracht. Diese Wertung lässt sich
auch bei der GbR durchaus sachlich rechtfertigen. Es gibt zahlreiche Ehegatten-
und Grundstücks-Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Auseinandersetzung
letztlich nur im Wege der Teilungsversteigerung möglich ist. Bei solchen
Gesellschaften verursachte ein Zwang zur Klage auf Zustimmung zur oder Duldung
der Zwangsversteigerung nicht unerhebliche, letztlich unnötige Prozesskosten;
außerdem erschwerte und verzögerte er eine Auseinandersetzung ohne Not. Bei
ihnen liegt es nicht anders als bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft,
auf deren Regeln §§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen.
23
(bbb) Im Ergebnis genauso liegt es
bei größeren Gesellschaften bürgerlichen Rechts, insbesondere solchen, die
Träger von Unternehmen sind.
24
Gerade bei solchen Gesellschaften kann das Recht eines
Gesellschafters, die Teilungsversteigerung eines Gesellschaftsgrundstücks ohne
vorherigen Rechtsstreit zu beantragen, allerdings zu Störungen führen. Ein
böswilliger Gesellschafter könnte den Umstand, dass die Wirksamkeit der
Kündigung der GbR im Teilungsversteigerungsverfahren von dem
Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen ist, etwa dazu missbrauchen, mit einem
sachlich nicht gerechtfertigten Antrag auf Versteigerung eines
Betriebsgrundstücks seinen gesellschaftsinternen Forderungen Nachdruck zu
verleihen. Störungen sind auch möglich, wenn die GbR an sich aufgelöst werden
soll, aber etwa Streit darüber besteht, ob ein Betriebsgrundstück isoliert oder
zusammen mit dem Unternehmen der GbR verwertet werden soll. Hier könnte ein
Gesellschafter mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung des zur
Unternehmensveräußerung benötigten Betriebsgrundstücks die anderen
Gesellschafter unter Druck setzen.
25
Diese möglichen Störungen rechtfertigen es nach der
Überzeugung des Senats indessen nicht, die Grundentscheidung des Gesetzgebers
für das Antragsrecht des einzelnen Gesellschafters einzuschränken. Der
Gesetzgeber hat seine Entscheidung bei dem Recht der Gemeinschaft nicht nur mit
dem Kostenargument, sondern auch damit begründet, dass dem Teilhaber, der sich
gegen die Teilungsversteigerung wendet, der Rechtsstreit eher zuzumuten sei.
Diese Überlegung trifft auch für die GbR und gerade auch für solche
Gesellschaften zu, die Trägerinnen von Unternehmen sind und bei denen am
ehesten Störungen zu befürchten sind. Die Teilungsversteigerung von
Gesellschaftsgrundstücken schlechthin von einem Rechtsstreit über die Erteilung
der Zustimmung zur Zwangsversteigerung abhängig zu machen, wäre im Wesentlichen
nur bei solchen Gesellschaften gerechtfertigt. Gerade deren Gesellschaftern ist
es aber ohne weiteres möglich und auch zuzumuten, sich gegen den Antrag mit der
Widerspruchsklage zur Wehr zu setzen. Ihnen kommt dabei auch zugute, dass sich
ein Gesellschafter, der mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung gegen seinen
Pflichten als Gesellschafter verstößt, gegenüber der GbR selbst und gegenüber
ihren Gesellschaftern schadenersatzpflichtig machen kann und damit ein
beträchtliches Haftungsrisiko eingeht. Die so entstehende Last eines
Widerspruchsklageverfahrens ist den Gesellschaftern einer GbR nicht zuletzt
auch deshalb zuzumuten, weil sie diese Folge durch einen Formwechsel in eine
der Gesellschaftsformen vermeiden können, die der Gesetzgeber speziell für die
Führung von Unternehmen vorgesehen hat. Dieser wäre etwa beim Wechsel in eine
oHG ohne großen Aufwand durch Anmeldung zum Handelsregister möglich.
26
(d) Der Gesellschafter muss ferner nicht im Interesse eines
effektiven Schutzes der GbR selbst oder der übrigen Gesellschafter darauf
verwiesen werden, vor der Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung den
Versteigerungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter gerichtlich
durchzusetzen. Die GbR und die übrigen Gesellschafter können ihre Rechte mit
einer Widerspruchsklage analog § 771 ZPO wirksam wahrnehmen. Die
Teilungsversteigerung wird zwar nicht allein durch Erhebung einer solchen Klage
aufgehalten. Analog §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO kann das Prozessgericht aber mit
einer einstweiligen Anordnung die Einstellung des Verfahrens anordnen. Diese
Möglichkeit trägt einerseits den berechtigten Interesse der GbR und der übrigen
Gesellschafter, anderseits aber auch den Interessen des ausscheidenden
Gesellschafters (und seiner Gläubiger, vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX
ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 228) angemessen Rechnung.
27
(e) Die Verweisung der übrigen Gesellschafter auf die
Widerspruchsklage analog § 771 ZPO führt schließlich entgegen der Ansicht des
Beteiligten zu 4 nicht zu einer unnötigen Doppelprüfung mit der Gefahr
widersprechender Entscheidungen, nämlich im Teilungsversteigerungsverfahren
einerseits und im Widerspruchsklageverfahren andererseits. Im
Teilungsversteigerungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und
zugegangen ist. Über die Wirksamkeit der Kündigung ist, wie auch über andere
Einwände gegen die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung, etwa eine
abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder dass die isolierte Versteigerung
des Grundstücks zu einer unsachgemäßen Verwertung des Restvermögens der GbR
führe, allein im Widerspruchsklageverfahren zu entscheiden. Im
Versteigerungsverfahren sind solche Einwände dagegen ausgeschlossen.
28
c) Die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der
Teilungserklärung liegen vor. Die Beteiligte zu 1 ist, wie entsprechend § 181
Abs. 2 Satz 1 ZVG geboten, als Gesellschafterin der GbR im Grundbuch des
Gesellschaftsgrundstücks eingetragen. Formgerecht nachgewiesen ist ferner, dass
sie die Gesellschaft gekündigt hat und diese Erklärung den übrigen
Gesellschaftern zugegangen ist.
29
2. Die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 4 auf
einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG ist
ebenfalls rechtmäßig.
30
Nach dieser Vorschrift ist die Teilungsversteigerung für die
Dauer von längstens einem Jahr auf Antrag eines Miteigentümers einstweilen
einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren
Miteigentümer angemessen erscheint. Eine solche Einstellung des Verfahrens soll
nach ihrem Grundgedanken durch Abwägung der widerstreitenden Interessen
verhindern, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender
Umstände die Versteigerung »zur Unzeit« durchsetzt, um den wirtschaftlich
Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen. Besondere
Umstände müssen einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen, weil
in der Einstellungszeit mit deren Veränderung gerechnet werden kann. Sie müssen
in den sechs oder zwölf Monaten voraussichtlich zu beheben sein, um die das
Verfahren nach § 180 Abs. 2 ZVG ausgesetzt werden kann. Einwände gegen die
Teilungsversteigerung als solche fallen nicht darunter (vgl. BGH, Urteil vom
23. Januar 1981 - V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 255 f. und Beschluss vom 25. Juni
2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 36353636; Stöber,
ZVG, 20. Aufl., § 180 Rn. 12.2.d). Solche behebbaren
Umstände macht der Beteiligte zu 4 nicht geltend. Er will keinen Aufschub der
Teilungsversteigerung erreichen, sondern diese verhindern. Dem dient nicht die
einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG, sondern die erwähnte
Widerspruchsklage analog § 771 ZPO.
IV.
31
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist anwendbar, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn. 10, vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 8 und vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, NJW 2011, 525, 528 Rn. 27, insoweit nicht in BGHZ 187, 132 abgedruckt).