BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und
Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden,
hat der Tatrichter dieses gemäß § ZPO § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.
2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss
darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts
nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des
ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschl. an BGH, NZI
2002, 430 = NJW-RR 2002, 1359 [1360]; NJOZ 2001, 1616 = BGHR
ZPO § 293 S. 2 Ermessen 14; NJW 1992, 3106 [3107]).
BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12 - LG
Krefeld AG Nettetal
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April
2013 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19. März 2012 aufgehoben,
soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der Schuldnerinnen zu 2 und 3
entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerinnen zu 1 und 2
die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem diese gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von 380.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Die Schuldnerin zu
2, die mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden ist, war die deutsche
Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3, eines griechischen
Versicherungsunternehmens, das sich in Liquidation befindet.
2
Am 16. März 2010 erließ das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - einen Pfändungsbeschluss, mit dem angebliche Ansprüche
der Schuldnerinnen zu 1 und 2 gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet wurden.
Dagegen legten die Schuldnerinnen zu 1 und 2 Erinnerung ein. Zur Begründung
trugen sie vor, auf das Konto der Drittschuldnerin zu 1 seien ausschließlich
Fremdgelder eingegangen. Im Erinnerungsverfahren legten sie eine Mitteilung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) vom 1. Oktober 2010 vor, wonach die griechische
Versicherungsaufsicht der Schuldnerin zu 3 mit Beschluss vom 30. September 2010
verboten hat, über Vermögensgegenstände des Unternehmens frei zu verfügen,
Neugeschäfte zu zeichnen und bestehende Verträge zu verlängern. Weiterhin
legten die Schuldnerinnen zu 1 und 2 einen Bescheid der BaFin
vom 26. November 2010 vor, wonach diese die Sparkasse K. anwies, Verfügungen
über das von der Schuldnerin zu 2 bei dieser geführte Konto bis auf weiteres
nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der BaFin
zuzulassen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 wies das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1 und 2 zurück.
Gegen diesen Beschluss legten die Schuldnerinnen zu 1 und 2 kein Rechtsmittel
ein. In der Folgezeit hinterlegte die Drittschuldnerin zu 1 die Geldbeträge und
Aktiendepots der Schuldnerin zu 2 beim Amtsgericht.
3
Am 8. Februar 2011 erließ das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht - auf der Grundlage des Pfändungsbeschlusses vom 16. März
2010 einen Überweisungsbeschluss.
4
Die Schuldnerin zu 2 wurde mit Wirkung zum 28. März 2011 im
Handelsregister gelöscht. Ihr Gewerbe wurde am 29. April 2011 rückwirkend zum
5. Januar 2011 (Datum der Betriebsaufgabe) abgemeldet. Über das Vermögen der
Schuldnerin zu 3 wurde in Griechenland das Liquidationsverfahren eröffnet. Dem
lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die griechische Versicherungsaufsicht
beschloss am 30. September 2010, die Versicherungstätigkeit der Schuldnerin zu
3 einzustellen. Ihr wurde der Abschluss neuer Versicherungsverträge sowie die
Vornahme von Zusatzakten für vorhandene Versicherungsverträge und die freie
Verfügung über die im In- und Ausland vorhandenen Vermögensgegenstände verboten
(Beschlagnahme). Dieser Beschluss wurde im Regierungsblatt von Griechenland
veröffentlicht. Mit Bescheid vom 26. November 2010 wies die BaFin
unter anderem die Drittschuldnerin zu 1 gemäß § 111b
Abs. 4 VAG an, Verfügungen über die von der Schuldnerin zu 2 bei ihr geführten
Konten nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der BaFin
zuzulassen. Am 5. Januar 2011 beschloss die Bank von Griechenland den Widerruf
der Betriebserlaubnis für die Schuldnerin zu 3 und bestimmte einen sog.
"Kontrolleur der Liquidation". Der Beschluss trat am 10. Januar 2011
in Kraft und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Am 9.
Mai 2011 bestellte das Landgericht Athen der Schuldnerin zu 3 einen vorläufigen
und am 31. Oktober 2011 einen (endgültigen) Liquidator.
5
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 hat die Schuldnerin zu 3
Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem
Pfändungsbeschluss vom 16. März 2010 in Verbindung mit dem
Überweisungsbeschluss vom 8. Februar 2011 für unzulässig zu erklären. Diese
Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. September 2011
zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 3 mit Schriftsatz vom 14.
Oktober 2011, der am gleichen Tag per Fax beim Amtsgericht eingegangen ist,
(sofortige) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das
Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem
Pfändungsbeschluss und aus dem Überweisungsbeschluss für unzulässig erklärt und
beide Beschlüsse aufgehoben. Die Wirkung dieses Beschlusses hat es bis zur
Rechtskraft ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der
Gläubigerin vom 30. Januar 2012 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren
Antrag, die Erinnerung der Schuldnerin zu 3 gegen den Pfändungsbeschluss und
den Überweisungsbeschluss zurückzuweisen, weiter.
II.
6
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit
zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der Schuldnerinnen zu 2 und 3
entschieden worden ist.
7
1. a) Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht sei
befugt gewesen, der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin zu 3 vom 14. Oktober
2011 abzuhelfen. Der Einwand der Gläubigerin, die sofortige Beschwerde sei
verspätet eingelegt worden, weil sie nicht die formellen Anforderungen erfülle,
greife nicht durch. Zwar sei die sofortige Beschwerde nicht an das Amtsgericht N., sondern an das Amtsgericht K. adressiert worden, habe
formal einen Beschluss des Amtsgerichts K. angegriffen und zudem hinsichtlich
der Jahreszahl ein falsches Aktenzeichen benannt. Der Umstand, dass die
Beschwerde an das Amtsgericht N. gefaxt worden sei, lege es für das
Eingangsgericht jedoch nahe, dass eine Entscheidung dieses Gerichts angegriffen
werden sollte; dies auch vor dem Hintergrund, dass im weiteren Textverlauf der
Beschwerde der Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9. September 2011 erwähnt
werde. Die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens sei unschädlich, weil dadurch
keine unbehebbaren Identitätszweifel aufgetreten
seien. Aus dem Einlegen der Beschwerde "in der
Zwangsvollstreckungssache" und der Angabe des Aktenzeichens gehe die
Zuständigkeit der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts N. deutlich hervor.
Durch die Angabe der Parteien im Kurzrubrum der Beschwerde sei es für die
Vollstreckungsabteilung auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, das
richtige Aktenzeichen zu ermitteln.
8
b) Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der
Gläubigerin für unbegründet, weil die Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin
zu 3 vom 30. Mai 2011 zulässig und begründet gewesen sei.
9
aa) Der Erinnerung stehe nicht die
Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme entgegen. Voraussetzung hierfür sei
eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin, die durch die Hinterlegung
seitens der Drittschuldnerin zu 1 nicht eingetreten sei.
10
bb) Der Erinnerung stehe ferner
nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Januar 2011 entgegen. Beschlüsse
nach § 766 ZPO seien der materiellen Rechtskraft nur insoweit fähig, als sie
eine sachliche Entscheidung enthielten. Neue Tatsachen ermöglichten eine
nochmalige Entscheidung, auch wenn sie schon früher vorgelegen hätten, im
(ersten) Erinnerungsverfahren aber nicht geltend gemacht worden seien. Die
Insolvenz der Schuldnerin zu 3 sei im Erinnerungsverfahren der Schuldnerinnen
zu 1 und 2 noch nicht bekannt gewesen, sodass es sich insoweit um eine neue
Tatsache handele, die im neuerlichen Erinnerungsverfahren geltend gemacht
werden könne.
11
cc) Die Schuldnerin zu 3 sei erinnerungsbefugt gewesen. Die
Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 2 sei zum Zeitpunkt der Einlegung der
Erinnerung nicht mehr existent gewesen. Der Insolvenzverwalter (Liquidator) der
Schuldnerin zu 3 sei nach seiner Bestellung durch das Landgericht Athen gemäß
Art. 18 Abs. 1 EuInsVO befugt gewesen, Erinnerung
einzulegen.
12
dd) Die Erinnerung sei auch
begründet gewesen, weil nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in jedem anderen Mitgliedstaat die
Wirkungen entfalte, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem
Verfahren beilege. Ein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gehöre zu den
wichtigsten Wirkungen. Die Insolvenz in Griechenland solle auch EU-weite
Geltung haben, wie sich nicht zuletzt aus der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union ergebe. Es handele sich mithin nicht um eine auf
Griechenland begrenzte Partikularinsolvenz.
13
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des
Beschwerdegerichts im angefochtenen Umfang. Die sofortige Beschwerde der
Gläubigerin war zulässig (II.2b) und durfte aufgrund
der bisher vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht als
unbegründet zurückgewiesen werden (II.2c ff.).
14
a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Insolvenzgericht und
nicht das Vollstreckungsgericht sei erstinstanzlich zuständig gewesen, ist
bereits unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht
darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren zur
Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts jede
Prüfung der Zuständigkeit (örtlich, sachlich und funktionell) des Gerichts des
ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der (hier nicht einschlägigen)
internationalen Zuständigkeit - ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 29.
Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 Rn. 3 f. m.w.N.; vgl. auch
BT-Drucks. 14/4722, S. 118 i.V.m. S. 113).
15
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung
bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Gläubigerin mit ihrer sofortigen
Beschwerde vom 30. Januar 2012 die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO
gewahrt hat. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Gläubigerin der
mit der Beschwerde angefochtene Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.
Januar 2012 am 17. Januar 2012 zugestellt worden ist.
16
c) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die
Schuldnerin zu 3 gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss des
Amtsgerichts vom 9. September 2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt
hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
17
aa) Die sofortige Beschwerde der
Schuldnerin zu 3 ist innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt
worden. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 9. September 2011 ist
der Schuldnerin zu 3 am 30. September 2011 zugestellt worden. Die
Beschwerdeschrift ist am 14. Oktober 2011 per Fax beim Amtsgericht eingegangen
(GA I 248a).
18
bb) Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
muss eine Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, enthalten. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das
angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. In der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine vollständige Bezeichnung die Angabe
der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des
Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert. Dabei führt nicht jede
Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur
Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben
schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und
Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 6, 9;
vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373; vom 24. April 2003 - III
ZB 94/02, NJW 2003, 1950; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00, NJW 2001,
1070, 1071 noch zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.). Ob ein solcher Fall gegeben
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschluss vom 9.
April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Urteil vom 11. Januar 2001
- III ZR 113/00, aaO). Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 519
Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt nichts
anderes (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rn. 7).
19
cc) Nach diesen Grundsätzen konnte nach dem Inhalt der
Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2011 nicht zweifelhaft sein, dass sich die
Beschwerde der Schuldnerin zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9.
September 2011 richtete.
20
Zwar wies die Beschwerdeschrift folgende Fehler bzw.
Ungenauigkeiten auf: Als Empfänger war das Amtsgericht K. angegeben, das im
ersten Absatz noch einmal wiederholt wurde. Weiterhin wurde das Aktenzeichen 15
M 174/11 anstatt 15 M 174/10 verwendet. Im dritten Absatz wurde neben der Drittschuldnerin
zu 1 auch die Sparkasse K. erwähnt, die keine Beteiligte des vorliegenden
Verfahrens ist. Im letzten Absatz wurde ein Sachvortrag der Schuldnerin zu 3 im
Schriftsatz vom "30.06.2011" erwähnt, obwohl im vorliegenden
Verfahren kein solcher Schriftsatz existiert.
21
Nach dem weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift konnte jedoch
kein Zweifel daran bestehen, dass Gegenstand der Beschwerde gleichwohl der Beschluss
des Amtsgerichts N. vom 9. September 2011 war. Im zweiten Absatz der
Beschwerdeschrift wird der Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9. September 2011
ausdrücklich erwähnt. Zudem wird dort auf einen Hilfsantrag der Schuldnerin zu
3 in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 hingewiesen. Offenkundig stellen sich
die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom "30.06.2011" - gemeint war
wohl der Schriftsatz vom 30. Mai 2011 - und die Bezeichnung des Amtsgerichts K.
als Schreibversehen dar. Dass eine Entscheidung des Amtsgerichts N. angefochten
werden sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeschrift an
dieses Amtsgericht gefaxt worden ist. Die Angabe des fehlerhaften Aktenzeichens
ist unschädlich. Einerseits trägt der angefochtene Beschluss vom 9. September
2011 genau dieses (fehlerhafte) Aktenzeichen. Andererseits stand dies der
Zuordnung zur richtigen Akte nicht entgegen, weil das Rubrum der
Beschwerdeschrift - auch in seiner verkürzten Fassung - zur Individualisierung
der Parteien zweifellos geeignet war. Es ist weder festgestellt noch sonst
ersichtlich, dass es mehrere Verfahren dieser Gläubigerin gegen die
Schuldnerinnen gab.
22
d) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht des Weiteren an,
dass die Zwangsvollstreckung nicht durch die Hinterlegung der gepfändeten
Beträge und Aktiendepots seitens der Drittschuldnerin zu 1 beendet worden ist.
Nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages der im Wege der
Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderung, sondern erst durch die - hier noch
nicht erfolgte - Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag wird
die Zwangsvollstreckung beendet (RGZ 67, 310, 311; vgl. auch BGH, Urteil vom
20. November 1978 - VIII ZR 201/77, BGHZ 72, 334, 337; Stöber,
Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 712). Die Hinterlegung hat nur die Wirkung,
dass als Gegenstand der Zwangsvollstreckung an die Stelle der gepfändeten
Forderung nunmehr der hinterlegte Betrag tritt (RGZ 67, 310, 311 f.; Stöber,
Forderungspfändung, 15. Aufl., aaO).
23
e) Weiterhin zutreffend ist das Beschwerdegericht davon
ausgegangen, dass die Schuldnerin zu 3 erinnerungsbefugt war.
24
Unstreitig war die Schuldnerin zu 2 die deutsche
Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3. Eine Zweigniederlassung ist nicht
selbst rechtsfähig, sie stellt nur einen Teil des vom Unternehmensträger
betriebenen Handelsgeschäfts dar (Zeides, Die
rechtliche Behandlung der Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen in Deutschland, 2004, S. 10, 14 m.w.N.; siehe zur
fehlenden Rechtspersönlichkeit einer Zweigniederlassung auch BGH, Urteil vom
24. November 1951 - II ZR 26/51, BGHZ 4, 62, 65; MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl., § 13 Rn. 15, 18 f., § 13d
Rn. 11). Das gilt auch, wenn es sich - wie hier - um die inländische
Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt (MünchKommHGB/Krafka, aaO, § 13
Rn. 18).
25
Danach waren die Vollstreckungsmaßnahmen (Erlass des
Pfändungsbeschlusses und des Überweisungsbeschlusses) von Anfang an gegen die
Schuldnerin zu 3 gerichtet, die dadurch in ihren Rechten betroffen und folglich
auch erinnerungsbefugt war.
26
f) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 vom 30. Mai 2011
steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Rüge der
Rechtsbeschwerde, die Erinnerung sei treuwidrig, weil sie erst fünf Monate nach
der Einleitung des Liquidationsverfahrens, mehr als vier Monate nach dem
Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Januar 2011 sowie mehr als drei Monate nach
Zustellung des Überweisungsbeschlusses eingelegt worden sei, ist unbegründet.
Die Erinnerung, die an keine Frist gebunden ist, kann grundsätzlich im Zeitraum
nach dem Beginn der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zu deren -
hier noch nicht eingetretener - Beendigung eingelegt werden (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 21, 13). Allein der von der
Rechtsbeschwerde gerügte Zeitablauf von mehreren Monaten rechtfertigt daher für
sich genommen - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - nicht die Annahme
einer Treuwidrigkeit.
27
g) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 steht nach den bisher
getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht die materielle
Rechtskraft des die Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1 und 2 gegen den
Pfändungsbeschluss zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 20. Januar
2011 entgegen.
28
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass
Erinnerungsentscheidungen eine materielle Rechtskraftwirkung entfalten, sofern
sie eine der materiellen Rechtskraft fähige sachliche Entscheidung enthalten
(Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 38 m.w.N.). Die streitige Frage, ob
sich die materielle Rechtskraft auf den objektiv zum Zeitpunkt der
Erinnerungsentscheidung vorliegenden Tatsachenstand oder nur auf die ins
Erinnerungsverfahren eingeführten Tatsachen bezieht (vgl. zum Meinungsstand
Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 1248;
Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 37 Rn.
76; Schuschke/Walker/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl.,
§ 766 Rn. 32; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 55;
Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 38; MünchKommZPO/K.
Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 59; Sternal in
Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., §
766 Rn. 58, jeweils m.w.N.), ist hier jedenfalls für die nach dem 20. Januar
2011 eingetretenen Tatsachen irrelevant. Es besteht Einigkeit, dass Tatsachen,
die zum Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung noch nicht vorgelegen haben,
nicht von der materiellen Rechtskraftwirkung erfasst werden. Soweit die
Schuldnerin zu 3 ihre Erinnerung mit den Wirkungen der Bestellung der
Liquidatoren durch das Landgericht Athen am 9. Mai 2011 und 31. Oktober 2011
begründet hat, kann sie dies deshalb ohne weiteres geltend machen. Nach den
bisher vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass erst durch diese Maßnahmen Wirkungen des
Liquidationsverfahrens nach griechischem Recht (vgl. unten II.2h)
ausgelöst worden sind. Auf den vorstehend geschilderten Meinungsstreit käme es
dann nicht an. Der Senat muss ihn deshalb an dieser Stelle nicht entscheiden.
29
h) Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der
Aufhebung, weil das Beschwerdegericht der ihm nach § 293 ZPO obliegenden
Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts nicht nachgekommen
ist.
30
aa) Der Fall ist grundsätzlich
unter Anwendung griechischen Rechts zu beurteilen.
31
(1) Das Beschwerdegericht geht unzutreffend davon aus, dass
sich die Anwendung griechischen Rechts aus Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EulnsVO) ergibt. Diese Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 2 EulnsVO unanwendbar, weil hier ein Insolvenzverfahren
(Liquidationsverfahren) über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
betroffen ist.
32
(2) Die Anwendung griechischen Rechts folgt vielmehr aus §
88 Abs. 1a Satz 2 VAG, § 335 InsO.
33
Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat im Bereich des
Europäischen Wirtschaftsraums ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird dieses Verfahren gemäß § 88 Abs. 1a Satz 2 VAG ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des §
343 Abs. 1 InsO anerkannt. § 88 Abs. 1a VAG dient der
Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 2 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation
von Versicherungsunternehmen (im Folgenden nur: Richtlinie 2001/17/EG) (vgl.
BT-Drucks. 15/1653, S. 27). Nach der automatischen Anerkennung eines
ausländischen Insolvenzverfahrens findet eine Wirkungserstreckung auf das
Inland statt (sog. "Universalitätsgrundsatz"). Dabei unterliegen das
Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gemäß § 335 InsO grundsätzlich dem Recht
des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus"). § 335 InsO
enthält zwar keine Angaben dazu, welche Regelungsbereiche von dem ausländischen
Insolvenzrecht erfasst werden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber
dazu jedoch ausgeführt, dass er im Interesse einer möglichst prägnanten
Regelung davon abgesehen habe, die in Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2001/17/EG
genannten Beispiele zu übernehmen; als Interpretationshilfe könnten diese
jedoch herangezogen werden (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 18; dazu auch Männle, Die
Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmen und ihre Umsetzung ins deutsche Recht, S. 251 f.). Aus
Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/EG
(zukünftig: Art. 274 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit [im Folgenden nur: Richtlinie 2009/138/EG]) ergibt
sich, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere regelt, wie sich
die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen
einzelner Gläubiger auswirkt.
34
Gemäß § 335 InsO ist nach griechischem Recht ("lex fori concursus") zu
beurteilen, wie sich die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über das Vermögen
der Schuldnerin zu 3 auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin auswirkt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/EG als Interpretationshilfe zu §
335 InsO).
35
(3) Im Hinblick auf das von der Gläubigerin beanspruchte
Pfändungspfandrecht kommt - unbeschadet des § 351 InsO - die Anwendung
griechischen Rechts in Betracht.
36
Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 16. März
2010 an die Drittschuldnerinnen ist nach deutschem Recht zugunsten der
Gläubigerin ein Pfändungspfandrecht begründet worden, § 829 Abs. 3 ZPO. Dieses
dürfte - da das Amtsgericht eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses am 18.
März 2010 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zustellung
gemäß § 840 ZPO übersandt hat - auch vor dem Eintritt der Wirkungen des
Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 in Griechenland
entstanden sein. Das wiederum hätte - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend
hinweist - nach § 351 Abs. 1 InsO zur Folge, dass das nach deutschem Recht
bereits entstandene Pfändungspfandrecht, das als dingliches Recht im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen ist (Einzelheiten zu den dinglichen Rechten gemäß §
351 InsO MünchKommInsO/Reinhart, 2. Aufl., § 351 Rn. 7
ff.; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 351 Rn. 10 ff.), von den Wirkungen des
griechischen Liquidationsverfahrens grundsätzlich nicht berührt würde.
37
Dennoch kann auch in diesem Fall griechisches Recht Einfluss
auf die Wirksamkeit des nach deutschem Recht zugunsten der Gläubigerin etwa
entstandenen Pfändungspfandrechts haben. Der Gesetzesbegründung zu § 351 InsO
lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift unter anderem
Art. 20 Richtlinie 2001/17/EG umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 23
f.). § 351 InsO muss hier deswegen insbesondere im Lichte von Art. 20 Abs. 4
Richtlinie 2001/17/EG ausgelegt werden. Nach Art. 20 Abs. 4 Richtlinie
2001/17/EG steht Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2001/17/EG - diese Regelung
entspricht im Wesentlichen § 351 InsO - der Geltendmachung der nach dem
ausländischen Recht ("lex fori concursus") bestehenden Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
oder relativen Unwirksamkeit einer die Gesamtheit der Gläubiger
benachteiligenden Rechtshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
l) Richtlinie 2001/17/EG nicht entgegen. Sollte das griechische Recht derartige
Regelungen enthalten, können diese folglich Einfluss auf die Wirksamkeit des
nach deutschem Recht etwa entstandenen Pfändungspfandrechts haben, vgl. Art. 20
Abs. 4, 9 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2001/17/EG
(zukünftig: Art. 286 Abs. 4, 274 Abs. Absatz 2 lit.
l) Richtlinie 2009/138/EG); Ausnahme: Art. 24 Richtlinie 2001/17/EG (zukünftig:
Art. 290 Richtlinie 2009/138/EG).
38
bb) Den Inhalt des maßgeblichen
griechischen Rechts hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht
ermittelt.
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Die richtige Anwendung des deutschen internationalen Privat-
und Zivilverfahrensrechts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu
prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8;
vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386). Soweit danach
ausländisches Recht anzuwenden ist, hat der Tatrichter dieses nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu
ermitteln. Dabei darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der
Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des
Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische
Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die
notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom
Rechtsbeschwerdegericht darf insoweit lediglich überprüft werden, ob er sein
Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende
Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR
82/05, BGHZ 165, 248, 260; vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686;
vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360). Gibt die
angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner
Pflicht nachgekommen ist, ausländisches Recht zu ermitteln, ist davon
auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts
verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI
ZR 136/01, aaO; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR
ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).
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Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des
Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft. Es hat den Zeitpunkt, zu dem Wirkungen
des Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 nach
griechischem Recht eingetreten sind, und deren Inhalt nicht ermittelt. Zudem
hat es die Auswirkungen des griechischen Rechts auf die Wirksamkeit des
zugunsten der Gläubigerin etwa entstandenen Pfändungspfandrechts nicht
ermittelt.
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3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand
haben. Da die Sache wegen der fehlenden Feststellungen insbesondere zum Inhalt
des griechischen Rechts nicht zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von
der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache
an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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Das Beschwerdegericht wird nunmehr die fehlenden
Feststellungen zum griechischen Recht, z.B. durch Einholung eines
Rechtsgutachtens oder andere geeignete Maßnahmen, nachholen müssen.
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Bislang ist die Schuldnerin zu 3 - von den Parteien unbeanstandet - als Partei des Verfahrens angesehen worden. Das Beschwerdegericht wird insofern zu prüfen haben, welche Befugnisse das griechische Recht einem Liquidator einräumt und ob er deswegen als Partei kraft Amtes anzusehen ist und daher anstelle der Schuldnerin zu 3 in das Verfahren eingetreten ist.