Gericht | Aktenzeichen | Datum | Fundstelle | Volltext |
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BGH | XII ZB 192/11 | 08.05.2013 | NJW 2013, 2592 | Volltext |
Leitsätze | Anmerkung |
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Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |