Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
BGH I ZB 61/1 11.04.201 NJW 2013, 2287 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört. (amtlicher Leitsatz)
2.
Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung. (amtlicher Leitsatz)
3.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Erinnerung besteht solange, bis die Vollstreckung beendet ist.
4.
Der Schuldner kann mit der Erinnerung nicht Rechte Dritter geltend machen.
5.
Die Vollstreckungsorgane dürfen einen Vollstreckungstitel nicht einer mareriell-rechtlichen Überprüfung unterziehen.
Der sehr instruktiven Entscheidung ist zuzustimmen.