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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 2, § 130 Abs. 3
a) Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum
Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden
Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm
ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei
Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im
Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.
b) Eine Person kann einer juristischen Person oder
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als
freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche
Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang
zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein
mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte
(ausgelagerte Buchhaltung).
c) Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als
externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt,
kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum
Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von
Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr
stockte.
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 205/11 - LG
Wuppertal, AG Solingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 2011 aufgehoben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Beklagten sind Gesellschafter einer
Steuerberatersozietät, welche die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, seit längerer
Zeit betreute. Unter anderem erledigte die Sozietät der Beklagten für die
Schuldnerin laufende Buchführungs- und Kontierungsarbeiten des Zeitraums Januar
bis April 2007. Die Schuldnerin glich die zur Abgeltung dieser Tätigkeiten
jeweils im Folgemonat erteilten Rechnungen erst am 18. Februar 2008 mit einem
Teilbetrag von 500 € und am 12. Juni 2008 mit der Restsumme von 985,78 € aus.
2
Die Schuldnerin beantragte am 4. September 2008 die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die das Amtsgericht am 21.
November 2008 beschloss. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger verlangt
mit seiner Anfechtungsklage von den Gesellschaftern die an ihre Sozietät am 18.
Februar und 12. Juni 2008 geleisteten Honorarzahlungen zur Masse zurück.
3
Die Beklagten sind vom Amtsgericht antragsgemäß verurteilt
worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren
Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache
selbst jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.
I.
5
Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 133 InsO für
begründet erachtet, weil es sich bei den Beklagten um der Schuldnerin
nahestehende Personen gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO handele und der Beweis, dass
ihnen zur Zeit der angefochtenen Zahlungen ein Vorsatz der Schuldnerin, die
Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war, nicht erbracht worden sei.
II.
6
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung in mehrfacher
Hinsicht nicht Stand.
7
1. Rechtlich fehlerhaft ist bereits die vom
Berufungsgericht angenommene Beweislastumkehr gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Sie tritt nur dann ein, wenn der Insolvenzverwalter nach § 133 Abs. 2 Satz 1
InsO einen entgeltlichen Vertrag zwischen dem Schuldner und einer ihm
nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO anficht, durch den die
Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Dieser
Anfechtungstatbestand liegt nicht vor, weil die Schuldnerin keinen entgeltlichen
Vertrag mit den Beklagten oder ihrer Sozietät abgeschlossen, sondern eine
bestehende Verbindlichkeit erfüllt hat. Für die hier mithin gegebene Anfechtung
einer kongruenten Deckung kommt nur die Beweislastumkehr nach § 130 Abs. 3 InsO
in Betracht. Sie kann aber zeitlich für die Zahlung vom 18. Februar 2008 noch
nicht eingreifen, sondern erst für die Zahlung vom 12. Juni 2008. Für die bei
der älteren Zahlung allein möglichen Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO
kann die Nähe des Anfechtungsgegners zum Schuldner nur indizielle Bedeutung
haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 27). Unter diesem
beweisrechtlichen Gesichtspunkt ist sie vom Tatrichter nicht geprüft worden.
8
2. Mit Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass
das Berufungsgericht die Beklagten überhaupt als der Schuldnerin nahestehende
Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO angesehen hat.
9
a) Für die Beklagten kann die Nähe zur Schuldnerin nur als
Gesellschafter gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO bestehen, wenn sie nicht
persönlich in den Diensten der Schuldnerin standen, sondern die von ihnen
begründete rechtsfähige Steuerberatersozietät. Die Beklagten haften auch für
anfechtungsrechtliche Geldschulden ihrer Sozietät, welche die
Vergütungszahlungen der Schuldnerin erhalten hat, entsprechend § 128 HGB.
10
b) Die Steuerberatersozietät der Beklagten ist nach § 138
Abs. 2 Nr. 2 InsO als eine der Schuldnerin nahestehende Person zu beurteilen,
wenn sie aufgrund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern der
Schuldnerin vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen
Verbindung die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Schuldnerin zu unterrichten. Dienstnehmer stehen in einer solchen Verbindung
zum Insolvenzschuldner in der Regel nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit
innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über
dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995
- IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 245 f; vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM
1998, 304, 305; Jaeger/Henckel, InsO, § 138 Rn. 31; Stodolkowitz/Bergmann in
MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 138 Rn. 33 f). Im Anschluss an Kirchhof (ZInsO 2001,
825, 829) vertreten allerdings manche Stimmen des Schrifttums die Ansicht,
externe Beziehungen zu einem Steuerberater seien dann wie Fälle leitender
Angestellter zu behandeln, wenn auf den Berater die Buchhaltung der Schuldnerin
im Wesentlichen ausgelagert sei. Für den beauftragten Steuerberater gelte dann
nichts anderes als für den angestellten Leiter der Buchhaltung (etwa
FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 138 Rn. 17; Rogge/Leptien in Hmb-Komm-InsO, 4.
Aufl., § 138 Rn. 25; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 138 Rn. 24;
Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 138 Rn. 48). Solche, den Bereich
nahestehender Dritter nicht unbeträchtlich erweiternde Ausnahmen sind nur dann
zu rechtfertigen, wenn an die Voraussetzungen, hier die organisatorische
Auslagerung der Buchhaltung, strenge Anforderungen gestellt werden. Nicht jeder
freiberufliche oder gewerbliche Dienstleister, schon gar nicht jeder andere
Vertragspartner kann als nahestehender Dritter aufgefasst werden, nur weil er
aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner größeren Einblick in dessen
wirtschaftliche Verhältnisse hat als sonstige unternehmensfremde Personen. So
gehören Großlieferanten oder kreditgewährende Banken üblicherweise nicht zu den
nahestehenden Dritten ihrer Kunden (BT-Drucks. 12/2443 Seite 163 zu § 155 des
Regierungsentwurfs). Das kann wiederum anders sein, wenn sie auch über eine
Kapitalbeteiligung unterhalb der Schwelle des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO verfügen
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 4 und 56).
Insoweit bedürfen die Umstände einer zweckentsprechenden Würdigung.
11
Dem Freiberufler im Dienste des Schuldners müssen, wenn er
als nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten soll, nach der ihm
vertraglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit
tätigen Angestellten alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers
erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen. Werden
einem freiberuflichen Dienstleister vom Schuldner planmäßig bestimmte
(klassifizierte) Tatsachen vorenthalten, kann ein Näheverhältnis nach § 138 Abs.
2 Nr. 2 InsO nicht entstehen. Das Buchhaltungsmandat eines Steuerberaters mit
einem Unternehmen kann deshalb nur dann die Beweislast des Insolvenzverwalters
im Anfechtungsprozess nach § 130 Abs. 3 InsO umkehren, wenn es nach seiner
rechtlichen und tatsächlichen Prägung dem Anfechtungsgegner den typischen
Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage des Mandanten vermittelt, den
sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben. Denn
hierin liegt der innere Grund, der die Anfechtung gegenüber Personen, die dem
Schuldner gemäß § 138 InsO nahe stehen, durch Beweislastumkehr nach Maßgabe von
§ 130 Abs. 3 InsO erleichtert. Diesen Vermutungstatbestand muss der
Anfechtungskläger darlegen und nötigenfalls beweisen, der sich hierauf beruft.
12
Hat der Steuerberater eine Sonderstellung im Sinne des §
138 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlangt, kann er sie durch Kündigung oder Änderung des
Dienstvertrages, der sie begründet hat, wieder verlieren. Diese Einwendung
gehört zur Darlegungs- und Beweislast des mandatierten Dienstleisters, wenn
unstreitig oder vom klagenden Insolvenzverwalter bewiesen worden ist, dass der
Anfechtungsgegner jedenfalls zunächst zu einer dem Schuldner nahestehenden
Person geworden war. Hat der Steuerberater die Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO
auf diese Weise entkräftet, kann der Insolvenzverwalter den ihm sonst
obliegenden Beweis des Anfechtungstatbestandes wie gegenüber jedem
Anfechtungsgegner gleichwohl noch erbringen.
13
Der dem Schuldner nahestehende Anfechtungsgegner kann die
Vermutung auch dadurch entkräften, dass er zwar keine rechtliche
Vertragsänderung behauptet, wohl aber nötigenfalls beweist, der
Informationsfluss, der seinen typischen Wissensvorsprung begründete, sei ohne
rechtliche Vertragsänderung tatsächlich versiegt oder auf längere Zeit
unterbrochen worden. Sobald der nachgewiesene Aktualitätsverlust der einmal
gewonnenen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
bezogen auf den nach § 140 InsO maßgebenden Anfechtungszeitpunkt ernsthafte
Zweifel rechtfertigt, ob der entscheidende allgemeine Wissensvorsprung aus der
früheren Rechtsstellung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners noch
fortdauert, ist die Grundlage der Beweislastumkehr entfallen. Diesen
Rechtsgedanken bringt für den Sonderfall der aufgelösten Ehe oder häuslichen
Gemeinschaft das Gesetz in § 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO zum Ausdruck. Er ist
hierauf aber nicht beschränkt und entsprechend auf Personen zu übertragen, die
unter § 138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO fallen. Allerdings kann die Jahresfrist der
in § 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten gelösten Verbindungen für die anders
gelagerten Rechtsverhältnisse des § 138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO nicht gelten.
Die in § 138 Abs. 2 InsO genannten, unternehmerisch tätigen Schuldner sind im
Allgemeinen schneller der Änderung ihrer wirtschaftlichen Lage ausgesetzt als
natürliche Personen. Hier kann daher schon eine länger als vierteljährliche
Unterbrechung des Informationsflusses den erlangten allgemeinen Wissensvorsprung
aus der bisherigen Tätigkeit für den Schuldner in Frage stellen. Normativ drückt
sich diese Schnelllebigkeit etwa in den Sonderfällen inländischer
Aktienemittenten am regulierten Markt aus, die nach § 37x Abs. 1 und 3 WpHG zu
quartalsweisen Finanzberichten verpflichtet sind (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 2004/109 EG vom 15. Dezember 2004, ABl L 390 vom 31. Dezember 2004
Seite 38). Drei Monate nach Abreißen des Informationsflusses ist deshalb die
Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO entkräftet, selbst wenn sich eine rechtliche
Vertragsänderung nicht feststellen lässt. Der Insolvenzverwalter hat aber alle
Möglichkeiten, die vorher nach § 130 Abs. 3 InsO vermuteten Tatsachen nach
allgemeinen Grundsätzen zu beweisen und kann sich hierbei auch auf die
Indizwirkung von Tatsachen stützen, die der Anfechtungsgegner in der Zeit
erlangt hat, als er dem Schuldner nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO noch nahestand.
14
Von der Entkräftung des Vermutungstatbestandes ist die
Widerlegung der Vermutung zu unterscheiden. Dauert das Nähe stiftende
Dienstverhältnis ohne wesentliche Änderung bis zum Vornahmezeitpunkt der
angefochtenen Rechtshandlung gemäß § 140 InsO fort, obliegt dem
Anfechtungsgegner der volle Beweis seiner Unkenntnis. So kann er behaupten und -
wenn nötig - beweisen, dass ihm trotz seines allgemeinen Wissensvorsprungs
infolge seiner Nähe zum Schuldner einzelne wesentliche Schlüsselinformationen
unbekannt geblieben sind und ihm infolgedessen die in § 130 Abs. 2 InsO
bezeichneten Kenntnisse fehlten.
15
c) Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier bisher an
hinreichenden Feststellungen, nach denen die Kenntnisvermutung des § 130 Abs. 3,
§ 138 Abs. 2 InsO für die Zahlung vom 12. Juni 2008 gegen die Beklagten wirkt.
Es steht schon nicht fest, dass das Buchführungsmandat der
Steuerberatersozietät, deren Gesellschafter die Beklagten sind, wenigstens im
Jahre 2007 rechtlich und tatsächlich so geprägt war, dass es ihnen in Gestalt
einer organisatorisch ausgelagerten Buchhaltung den typischen Wissensvorsprung
über die wirtschaftliche Lage verschafft hat, den ohne das Mandat ein
angestellter (leitender) Buchhalter der Schuldnerin gehabt hätte. Das
Berufungsgericht ist auch dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend
nachgegangen, ihre Tätigkeit für die Schuldnerin habe seit Januar 2008 über fünf
Monate hinweg gestockt, so dass sie die Kenntnisvermutung des § 130 Abs. 3 InsO
jedenfalls entkräftet hätten, wenn die weitere Sachaufklärung die Richtigkeit
ihrer Behauptung bestätigen sollte. Dem Kläger können deshalb nach derzeitigem
Sachstand die Beweisvorteile des § 138 InsO gegenüber den Beklagten nicht
zugutekommen. Das hierauf gestützte Berufungsurteil kann mit dieser Begründung
nicht aufrechterhalten bleiben.
III.
16
Entgegen der Revisionserwiderung stellt sich das
Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Beide Vorinstanzen haben nach den vorliegenden Aussagen und Indizien bisher
nicht den Schluss gezogen, dass die Beklagten zur Zeit der angefochtenen
Zahlungen wussten, es bestehe oder drohe die Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin, sondern sie haben auf die Beweislastregel des § 133 Abs. 2 InsO
zurückgegriffen. Die angespannte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und der
Stand ihres Geschäftskontos nahe der Grenze des Überziehungskredits gestattet
dem Revisionsgericht noch nicht, stattdessen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die
Kenntnis der Beklagten zu vermuten, dass die angefochtenen Honorarzahlungen der
Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung geleistet worden sind.
Entscheidend ist hierfür nach den Umständen des Streitfalles, ab wann die
Beklagten konkret mit dem Ausfall der Forderungen rechnen mussten, deren
Uneinbringlichkeit die Schuldnerin schließlich veranlasste, den Insolvenzantrag
zu stellen. Ansonsten kommt es darauf an, welche Verbindlichkeiten der
Schuldnerin von ihr zu welchem Zeitpunkt nach Kenntnis der Beklagten ernsthaft
eingefordert und nicht beglichen waren.
17
Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien
Gelegenheit, zu dem bisher nicht festgestellten Näheverhältnis, zur möglichen
Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 InsO) am 12. Juni 2008 und von der zumindest drohenden
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) am 18. Februar
2008 sowie einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung zu diesem Zeitpunkt weiter
vorzutragen und Beweis anzutreten.