Bundesgerichtshof
Beschluss
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ZPO § 776
Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, juris).
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11 - LG
Lübeck, AG Eutin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.
Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka
und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2011 wird verworfen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1
Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen den Schuldner
die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht –
Vollstreckungsgericht - am 18. Juni 2010 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit
dem angebliche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner
gepfändet worden sind. Am 6. Juli 2010 hat der Drittschuldner hiergegen
Erinnerung eingelegt. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom
19. Juli 2010 bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen, weiteren
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung.
2
Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Amtsgericht auf
die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungsbeschluss vom 18. Juni 2010 aufgehoben.
Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen
Pfändungs-beschränkungen nicht bezeichnet habe, welche Einkommensteile der
Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige
Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel
des Pfändungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielmehr habe
eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag
stelle er nunmehr; er enthalte auch einen erstmaligen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die sofortige
Beschwerde verworfen.
3
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der
Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts sowie des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. September 2010 und die Zurückweisung der
Erinnerung des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts
vom 18. Juni 2010 erreichen.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem
schützenswerten Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des
Beschwerdegerichts. Aufgrund des für ihn nachträglich ergangenen weiteren
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis
für die Zeit ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des Schuldners ab dem
Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den Zeitraum davor,
nämlich um die Bezüge des Schuldners für den Monat Juli 2010. Hier wolle er
erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Forderung inzwischen von
einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber auch hierfür fehle ihm ein
Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Heilung eines Mangels der Pfändung sei in Bezug
auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich.
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2. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.
7
Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Juni 2010 durch den richterlichen Beschluss vom 23. September 2010 ist ungeachtet der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ursprüngliche Pfändungsbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, juris Rn. 4; Urteil vom 9. Juni 1976 VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; KG, OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz, Rpfleger 1986, 229; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 743).
8
Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dem Gläubiger hin-sichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein um die rangwahrende Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach der erfolgten Aufhebung des erlassenen Pfändungsbeschlusses durch das Amtsgericht nicht mehr erreicht werden.
9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.