OLG Saarbrücken
Beschluss
1. Einer vom Schuldner bei nicht beendeter
Zwangsvollstreckung wegen Zahlungen, die er nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO
genannten Zeitpunkt auf die titulierte Forderung geleistet hat, erhobenen
Vollstreckungsabwehrklage fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil
er nach § 775 Nr. 5 ZPO beim Vollstreckungsgericht eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung beantragen könnte. Die einstweilige Einstellung macht eine
abschließende Entscheidung darüber, ob die Vollstreckungsforderung erloschen
ist, so lange nicht entbehrlich, wie der Gläubiger nicht in der Form des § 843
ZPO auf seine Rechte aus der Pfändung verzichtet hat.
2. Ein Antrag nach § 775 Nr. 5 ZPO ist insbesondere dann kein das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 767 ZPO in Frage stellender "einfacherer und billiger Weg", wenn wegen einer weiteren Zahlung, die der Schuldner aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes an dieses auf die titulierte Forderung geleistet hat, die Erfüllungswirkung streitig ist.
OLG Saarbrücken Beschl. v. 26.4.2016 – 1 W 10/16
In dem Rechtsstreit
... pp. Lebensversicherung, vertreten durch den Vorstand,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
H. J. Sch.,
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.-P. Schmidt, den Richter
am Oberlandesgericht Dr. K. Schmidt und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes am 26. April 2016 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die in
Ziff. III des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2016 - 14 O
192/15 - ergangene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des
Rechtsstreits insgesamt, also auch wegen des übereinstimmend für erledigt
erklärten Teils der Hauptsache, dem Beklagten auferlegt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten
zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird nach Anhörung der Parteien, denen bis zum 6. Mai 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, gesondert festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin hat sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage
gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
1. Juni 2015 -Az.: 2 O 240/10 - gewandt, durch das sie zur Erbringung von
Leistungen an den Beklagten wegen Berufsunfähigkeit aus drei Versicherungsverträgen
in Gesamthöhe von 177.599,76 € verurteilt worden war. Wegen dieser Forderung
hat das Amtsgericht Nürnberg auf Antrag des Beklagten am 17.8.2015 einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der der Deutschen Bank AG in
Nürnberg als Drittschuldnerin am 27.8.2015 zugestellt wurde. Am 3.8.2015 war
der Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt worden. Am gleichen Tag
gingen im Wege von Überweisungen Zahlungen in Höhe von 114,690,18 €; 35.873,76
€ und 4.257,24 €; zusammen also 154.821,18 €, beim Prozessbevollmächtigten des
Beklagten ein.
2
Einen weiteren Betrag von 22.779,36 € hat die Klägerin im
Hinblick auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.9.2008 an das
Finanzamt St. W. gezahlt. Die Parteien haben in vorliegenden Rechtsstreit
darüber gestritten, ob die Zahlung Erfüllungswirkung hat.
3
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterrichtete die
Drittschuldnerin mit Schreiben vom 3.8.2015 und E-Mail vom 6.8.2015 von den an
diesem Tag bei ihm eingegangenen Zahlungen in Gesamthöhe von 154.821,18 € (Bl.
235 d. A.). Mit weiteren Schreiben vom 27.8. und 4.9.2015 übersandte er der
Drittschuldnerin ein aktuelles Forderungskonto, das einen Saldo von 23.906,65 €
aufwies. In dem Betrag waren auch - nicht titulierte - Kosten der Zwangsvollstreckung
von rund 780 € enthalten.
4
Mit ihrer am 28. August 2015 eingereichten
Vollstreckungsabwehrklage hat die Klägerin die Unzulässigkeitserklärung der
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 1. Juni 2015 beantragt und zur
Begründung auf die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen sowie darauf
hingewiesen, dass ihr dessen ungeachtet das vom Beklagten erwirkte vorläufige
Zahlungsverbot vom 28.7.2015 am 11.8.2015 zugestellt worden sei. Obwohl die
Klägerin den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit E-Mail vom 6.8.2015
unter Hinweis auf die von ihr belegten Zahlungen um eine Erklärung gebeten
habe, dass sich das vorläufige Zahlungsverbot erledigt habe, sei der
Drittschuldnerin am 27.8.2015 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Nürnberg zugestellt worden. Auch habe der Beklagte nicht erklärt,
dass er aus dem Titel keine Rechte mehr herleite. Es habe daher Anlass zur
Erhebung der Klage bestanden.
5
Mit Schriftsatz vom 3.9.2015 hat die Klägerin ihren
Klageantrag insofern modifiziert, als die Zwangsvollstreckung hinsichtlich
eines Teilbetrages von 178.379,56 € für unzulässig erklärt werden möge (Bl. 218
d. A.). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.9.2015 seine
Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 233 d. A.). Im Klageerwiderungsschriftsatz
vom 6.10.2016 hat er (ohne Einschränkung) Klageabweisung beantragt. In der
Begründung hat er die geleisteten Zahlungen erwähnt und sich nur damit
auseinandergesetzt, ob die an das Finanzamt geleistete Zahlung
Erfüllungswirkung hat (Bl. 225 d. A.).
6
Im Termin vom 19.1.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten erklärt, dass der Beklagte auf die Rechte aus dem Titel verzichte,
soweit Zahlungen in Gesamthöhe von 154.821,18 € geleistet wurden. Daraufhin hat
der Klägervertreter den Rechtsstreit in Höhe dieses Teilbetrages für erledigt
erklärt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.
7
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil vom 1. Juni 2015 hinsichtlich eines Teilbetrages von 22.779.36 €
für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8
Durch Urteil vom 2. Februar 2016 hat das Landgericht der
Klage mit dem zuletzt gestellten Sachantrag stattgegeben und in Ziff. III des
Urteilstenors die Kosten des Rechtsstreits zu 8/9 der Klägerin und zu 1/9 dem
Beklagten auferlegt. Soweit die Klägerin in der (restlichen) Hauptsache obsiegt
hatte, geschah dies in Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen des übereinstimmend
für erledigt erklärten Teils der Hauptsache hat das Landgericht die Kosten nach
§ 91 a ZPO der Klägerin auferlegt. Dies geschah in „reziproker Anwendung des
Grundgedankens des § 93 ZPO“ mit der Erwägung, der Beklagte habe der Klägerin
keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage gegeben. Er habe zwar
uneingeschränkt Klageabweisung beantragt, sich in der Klageerwiderung aber nur
dagegen gewandt, dass die an das Finanzamt geleistete Zahlung (ebenfalls)
Erfüllungswirkung hat. Der Klägerin habe wegen der von ihr geleisteten
Zahlungen mit § 775 Nr. 5 ZPO unter Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege
ein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung gestanden, eine Einstellung
der Zwangsvollstreckung zu erreichen
9
Gegen die den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil
der Hauptsache betreffende Kostenentscheidung in dem den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8.2.2016 zugestellten Urteil, richtet
sich die am 19.2.2016 per Telefaxschreiben eingelegte sofortige Beschwerde der
Klägerin, die beantragt, dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem
Beklagten auferlegt werden. Soweit das Landgericht meine, die Klägerin habe
nach § 775 Nr. 5 ZPO vorgehen müssen, werde übersehen, dass die
Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift nur einzustellen, nicht aber
aufzuheben ist. Die Pfändung als solche bleibe nach § 776 S. 2 ZPO bestehen.
Ein Verzicht des Beklagten auf seine Rechte aus der Pfändung in der Form des §
843 ZPO sei nicht erklärt worden. Der Beklagte habe auch Anlass zur
Klageerhebung gegeben. Ein sofortiges Anerkenntnis in entsprechender Anwendung
des Rechtsgedankens des § 93 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil der
Beklagte zunächst uneingeschränkt Klageabweisung beantragt habe.
10
Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Er hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts angeschlossen.
11
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und sie mit Beschluss vom 21. März 2016 dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt.
12
Der Senat hat den Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben (Bl. 344 d. A.).
II.
13
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (1.) und hat auch in
der Sache Erfolg (2.).
14
1. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist nach § 91 a
Abs. 2 ZPO statthaft. Auch wenn die angefochtene Kostenentscheidung nicht im
Beschlussweg, sondern durch Urteil ergangen ist und Kostenentscheidungen in
Urteilen nach § 99 Abs. 1 ZPO im allgemeinen nicht isoliert angefochten werden
können (ein Ausnahmefall nach § 99 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor), findet gegen
die wegen des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits in Anwendung des §
91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt.
15
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit, dass bei
Urteilen, die eine gemischte Kostenentscheidung enthalten, wenn die
Entscheidung zur restlichen Hauptsache, wie hier, nicht mit der Berufung
angegriffen wird, der auf die übereinstimmende Erledigungserklärung entfallende
Teil der Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden
kann (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. Rn. 7 zu § 99 m. w. N.). Der
Streitwert in der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag (§ 91
a Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mehr als 200 € (§
567 Abs. .2 ZPO).
16
2. Das mithin zulässige Rechtsmittel hat in der Sache
Erfolg. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der
Hauptsache waren unter Abänderung von Ziff. III des Urteilstenors dem Beklagten
aufzuerlegen.
17
§ 91 a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht in Fällen
übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet.
Dabei wird im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende
Verfahrensausgang den Ausschlag geben (BGH NJW 2007, 3429), d. h. regelmäßig
hat der die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen
kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91-97, 100, 101 ZPO) aufzuerlegen
gewesen wären (BGH NJW 2000, 3429; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. Rn. 24 zu
§ 91 a m. w. N.). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der
Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung des Beklagten aus § 93 ZPO
ebenfalls anzuwenden (BGH NJW-RR 2006, 773, 774) und zu prüfen ist, ob der
Kläger die Klage mutwillig erhoben hat.
18
Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin hiernach
nicht deshalb aufzuerlegen, weil der von ihr erhobenen
Vollstreckungsabwehrklage mit Blick auf die vom Landgericht als schneller und
billiger angesehene Möglichkeit eines Antrages auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen
würde. Soweit ersichtlich wird die Auffassung, dass eine
Vollstreckungsabwehrklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
sei, in der Literatur nur für Fälle des § 775 Ziff. 1 ZPO vertreten
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74 Aufl. Rn. 39 zu § 767).
19
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage
liegt vor, sobald die Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es entfällt erst, wenn
die Vollstreckung aus dem Urteil vollständig beendet ist oder wenn der
Pfandgläubiger in der Form des § 843 ZPO auf seine Rechte verzichtet.
20
Das Rechtsschutzinteresse kann, in diesem rechtlichen Ansatz
ist dem Landgericht zuzustimmen, auch dann fehlen, wenn der Schuldner auf
einfacherem oder billigerem Weg zum gleichen Ziel kommen kann (BGH NJW 1977,
1881; Musielak-Voit, ZPO, 12. Aufl. Rn. 19 zu § 767 m. w. N.). Das war hier
nicht der Fall.
21
Einfacher war der vom Landgericht aufgezeigte Weg schon deshalb
nicht, weil die Klägerin in diesem Fall zweigleisig hätte vorgehen müssen.
Wegen der an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten geleisteten Zahlungen
hätte sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 775 Nr. 5 ZPO stellen
müssen. Wegen der materiell streitigen Erfüllungswirkung der an das Finanzamt
geleisteten Zahlungen, die der Beklagte nicht gegen sich gelten lassen wollte,
hätte sie ohnehin Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen, da diese
Rechtsfrage im Verfahren nach § 775 Nr. 5 ZPO nicht geprüft und entschieden
worden wäre.
22
Im Übrigen gehen der Bundesgerichtshof und ihm folgend die
h. M. davon aus, dass Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten
Anspruchs regelmäßig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
geltend zu machen sind. Die vom Landgericht als einfacherer und billigerer Weg
aufgezeigte Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO führt gemäß § 776 S. 2 ZPO nur zu
einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Die vom Vollstreckungsorgan
bereits getroffenen Maßnahmen bleiben fortbestehen. Daher ist auch in Fällen
der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich eine
abschließende Entscheidung darüber erforderlich, ob die Vollstreckungsforderung
erloschen ist (BGH, Beschl. vom 15.10.2015 - Az.: V ZB 82/15). Eine solche
Entscheidung wäre nur dann entbehrlich, wenn der Beklagte als Gläubiger auf
seine Rechte aus der Pfändung in der Form des § 843 ZPO verzichtet hätte. Das
war auch nach Klageeinreichung zunächst nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht
nur seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In der Klageerwiderung vom
6.10.2015 hat er zwar die geleisteten Zahlungen erwähnt, jedoch einen
uneingeschränkten Klageabweisungsantrag angekündigt (Bl. 225 d. A.). Erst in
der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten erklärt, dass der Beklagte in Höhe des am 3.8.2015 von der Klägerin
gezahlten Betrages von 154.821,168 € auf die Rechte aus dem Titel in 12 O
240/10 verzichte.
23
Damit ist zugleich einer entsprechenden Anwendung des
Rechtsgedankens des § 93 ZPO die Grundlage entzogen. Die Klägerin hat die
vorliegende Klage nicht etwa mutwillig und ohne dass der Beklagte ihr hierzu
Veranlassung gegeben hat, erhoben.
24
Mit Schreiben vom 29.7.2015 hatte die Klägerin dem Beklagten
den von ihr errechneten Zahlungsrückstand mitgeteilt und entsprechende Zahlung
angekündigt. Die Zahlung wurde am 3.8.2015 auch geleistet. Damit war die
titulierte Forderung bei Klageeinreichung am 28.8.2015 selbst nach dem vom
Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt jedenfalls in Höhe von 154.821,18 €
durch Erfüllung erloschen.
25
Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93
ZPO wäre, dass der Beklagte dem durch sein prozessuales Verhalten umgehend
Rechnung getragen und dass er der Klägerin vorgerichtlich auch sonst keinen
Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hätte. Beides ist nicht der Fall.
26
Zwar steht einem sofortigen Anerkenntnis nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung die im schriftlichen Vorverfahren vom
Beklagten erklärte Verteidigungsanzeige nicht entgegen. Denn die Anzeige
enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung. Sie ist nur die Ankündigung,
überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen (Zöller-Herget a. a. O. Rn. 4 zu
§ 93). Die Verteidigungsanzeige ist daher unschädlich, so lange in der
Klagerwiderungsfrist kein auf Klageabweisung gerichteter Sachantrag angekündigt
wird (BGH MDR 2007, 233).
27
Da der Beklagte in der Erwiderungsfrist einen
uneingeschränkten Klageabweisungsantrag angekündigt hat, obgleich die
titulierte Forderung auch nach seinem Rechtsstandpunkt jedenfalls in Höhe der
von der Beklagten an seinen Prozessbevollmächtigten geleisteten Zahlungen durch
Erfüllung erloschen war, ist für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO
kein Raum.
28
Der Beklagte hat auch insofern Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben, als er zwar die Drittschuldnerin, offenbar aber nicht
das Vollstreckungsgericht von den am 3.8.2015 geleisteten Zahlungen in Kenntnis
gesetzt und das Zahlungsverbot und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
entsprechend beschränkt hat. Folge war, dass der Klägerin trotz geleisteter
Zahlungen am 11.8.2015 noch das am 28.7.2015 erlassene vorläufige
Zahlungsverbot zugestellt und dass am 18.8.2015 ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Nürnberg erlassen wurde, der der
Deutschen Bank AG als Drittschuldnerin am 27.8.2015 zugestellt wurde.
29
Die Untätigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin und dem
Vollstreckungsgericht ist insbesondere deshalb unverständlich, weil die
Klägerin seinen Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 6.8.2015 unter Beifügung
von Zahlungsbelegen auf die Zahlungen hingewiesen und ihn gebeten hat, das
vorläufige Zahlungsverbot umgehend für erledigt zu erklären. Der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat zwar der Drittschuldnerin mit
Schreiben vom 3.8. und E-Mail vom 6.8.2015 (Bl. 317, 318 d. A.) mitgeteilt,
dass das Zahlungsverbot auf die Restsumme reduziert wird. Hiervon hat er aber
offenbar weder die Klägerin noch das Vollstreckungsgericht unterrichtet.
30
Da die Vollstreckungsabwehrklage (auch) in Ansehung des
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache zulässig und
begründet war, waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in Abänderung
von Ziff. III des Urteilstenors auch insoweit aufzuerlegen. Die Kosten der
Zwangsvollstreckung sind derart gering, dass sie sich nach dem Rechtsgedanken
des § 92 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich nicht auswirken.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO