OLG Saarbrücken

Beschluss

 

1. Einer vom Schuldner bei nicht beendeter Zwangsvollstreckung wegen Zahlungen, die er nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO genannten Zeitpunkt auf die titulierte Forderung geleistet hat, erhobenen Vollstreckungsabwehrklage fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er nach § 775 Nr. 5 ZPO beim Vollstreckungsgericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen könnte. Die einstweilige Einstellung macht eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Vollstreckungsforderung erloschen ist, so lange nicht entbehrlich, wie der Gläubiger nicht in der Form des § 843 ZPO auf seine Rechte aus der Pfändung verzichtet hat.

2. Ein Antrag nach § 775 Nr. 5 ZPO ist insbesondere dann kein das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 767 ZPO in Frage stellender "einfacherer und billiger Weg", wenn wegen einer weiteren Zahlung, die der Schuldner aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes an dieses auf die titulierte Forderung geleistet hat, die Erfüllungswirkung streitig ist.

 

OLG Saarbrücken Beschl. v. 26.4.2016 – 1 W 10/16

 

In dem Rechtsstreit

 

... pp. Lebensversicherung, vertreten durch den Vorstand,

 

Klägerin und Beschwerdeführerin,

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

 

gegen

 

H. J. Sch.,

 

Beklagter und Beschwerdegegner,

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

 

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.-P. Schmidt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. Schmidt und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes am 26. April 2016 beschlossen:

 

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die in Ziff. III des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2016 - 14 O 192/15 - ergangene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt, also auch wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache, dem Beklagten auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird nach Anhörung der Parteien, denen bis zum 6. Mai 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, gesondert festgesetzt.

 

Gründe:

I.

 

1

Die Klägerin hat sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juni 2015 -Az.: 2 O 240/10 - gewandt, durch das sie zur Erbringung von Leistungen an den Beklagten wegen Berufsunfähigkeit aus drei Versicherungsverträgen in Gesamthöhe von 177.599,76 € verurteilt worden war. Wegen dieser Forderung hat das Amtsgericht Nürnberg auf Antrag des Beklagten am 17.8.2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der der Deutschen Bank AG in Nürnberg als Drittschuldnerin am 27.8.2015 zugestellt wurde. Am 3.8.2015 war der Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt worden. Am gleichen Tag gingen im Wege von Überweisungen Zahlungen in Höhe von 114,690,18 €; 35.873,76 € und 4.257,24 €; zusammen also 154.821,18 €, beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein.

2

Einen weiteren Betrag von 22.779,36 € hat die Klägerin im Hinblick auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.9.2008 an das Finanzamt St. W. gezahlt. Die Parteien haben in vorliegenden Rechtsstreit darüber gestritten, ob die Zahlung Erfüllungswirkung hat.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterrichtete die Drittschuldnerin mit Schreiben vom 3.8.2015 und E-Mail vom 6.8.2015 von den an diesem Tag bei ihm eingegangenen Zahlungen in Gesamthöhe von 154.821,18 € (Bl. 235 d. A.). Mit weiteren Schreiben vom 27.8. und 4.9.2015 übersandte er der Drittschuldnerin ein aktuelles Forderungskonto, das einen Saldo von 23.906,65 € aufwies. In dem Betrag waren auch - nicht titulierte - Kosten der Zwangsvollstreckung von rund 780 € enthalten.

4

Mit ihrer am 28. August 2015 eingereichten Vollstreckungsabwehrklage hat die Klägerin die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 1. Juni 2015 beantragt und zur Begründung auf die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen sowie darauf hingewiesen, dass ihr dessen ungeachtet das vom Beklagten erwirkte vorläufige Zahlungsverbot vom 28.7.2015 am 11.8.2015 zugestellt worden sei. Obwohl die Klägerin den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit E-Mail vom 6.8.2015 unter Hinweis auf die von ihr belegten Zahlungen um eine Erklärung gebeten habe, dass sich das vorläufige Zahlungsverbot erledigt habe, sei der Drittschuldnerin am 27.8.2015 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg zugestellt worden. Auch habe der Beklagte nicht erklärt, dass er aus dem Titel keine Rechte mehr herleite. Es habe daher Anlass zur Erhebung der Klage bestanden.

5

Mit Schriftsatz vom 3.9.2015 hat die Klägerin ihren Klageantrag insofern modifiziert, als die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrages von 178.379,56 € für unzulässig erklärt werden möge (Bl. 218 d. A.). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.9.2015 seine Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 233 d. A.). Im Klageerwiderungsschriftsatz vom 6.10.2016 hat er (ohne Einschränkung) Klageabweisung beantragt. In der Begründung hat er die geleisteten Zahlungen erwähnt und sich nur damit auseinandergesetzt, ob die an das Finanzamt geleistete Zahlung Erfüllungswirkung hat (Bl. 225 d. A.).

6

Im Termin vom 19.1.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass der Beklagte auf die Rechte aus dem Titel verzichte, soweit Zahlungen in Gesamthöhe von 154.821,18 € geleistet wurden. Daraufhin hat der Klägervertreter den Rechtsstreit in Höhe dieses Teilbetrages für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 1. Juni 2015 hinsichtlich eines Teilbetrages von 22.779.36 € für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Durch Urteil vom 2. Februar 2016 hat das Landgericht der Klage mit dem zuletzt gestellten Sachantrag stattgegeben und in Ziff. III des Urteilstenors die Kosten des Rechtsstreits zu 8/9 der Klägerin und zu 1/9 dem Beklagten auferlegt. Soweit die Klägerin in der (restlichen) Hauptsache obsiegt hatte, geschah dies in Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache hat das Landgericht die Kosten nach § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt. Dies geschah in „reziproker Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO“ mit der Erwägung, der Beklagte habe der Klägerin keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage gegeben. Er habe zwar uneingeschränkt Klageabweisung beantragt, sich in der Klageerwiderung aber nur dagegen gewandt, dass die an das Finanzamt geleistete Zahlung (ebenfalls) Erfüllungswirkung hat. Der Klägerin habe wegen der von ihr geleisteten Zahlungen mit § 775 Nr. 5 ZPO unter Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege ein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung gestanden, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen

9

Gegen die den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betreffende Kostenentscheidung in dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8.2.2016 zugestellten Urteil, richtet sich die am 19.2.2016 per Telefaxschreiben eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, die beantragt, dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Beklagten auferlegt werden. Soweit das Landgericht meine, die Klägerin habe nach § 775 Nr. 5 ZPO vorgehen müssen, werde übersehen, dass die Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift nur einzustellen, nicht aber aufzuheben ist. Die Pfändung als solche bleibe nach § 776 S. 2 ZPO bestehen. Ein Verzicht des Beklagten auf seine Rechte aus der Pfändung in der Form des § 843 ZPO sei nicht erklärt worden. Der Beklagte habe auch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Ein sofortiges Anerkenntnis in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte zunächst uneingeschränkt Klageabweisung beantragt habe.

10

Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Er hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts angeschlossen.

11

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 21. März 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12

Der Senat hat den Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben (Bl. 344 d. A.).

 

II.

13

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).

14

1. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft. Auch wenn die angefochtene Kostenentscheidung nicht im Beschlussweg, sondern durch Urteil ergangen ist und Kostenentscheidungen in Urteilen nach § 99 Abs. 1 ZPO im allgemeinen nicht isoliert angefochten werden können (ein Ausnahmefall nach § 99 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor), findet gegen die wegen des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits in Anwendung des § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt.

15

In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit, dass bei Urteilen, die eine gemischte Kostenentscheidung enthalten, wenn die Entscheidung zur restlichen Hauptsache, wie hier, nicht mit der Berufung angegriffen wird, der auf die übereinstimmende Erledigungserklärung entfallende Teil der Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. Rn. 7 zu § 99 m. w. N.). Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag (§ 91 a Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mehr als 200 € (§ 567 Abs. .2 ZPO).

16

2. Das mithin zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache waren unter Abänderung von Ziff. III des Urteilstenors dem Beklagten aufzuerlegen.

17

§ 91 a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht in Fällen übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Dabei wird im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben (BGH NJW 2007, 3429), d. h. regelmäßig hat der die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91-97, 100, 101 ZPO) aufzuerlegen gewesen wären (BGH NJW 2000, 3429; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. Rn. 24 zu § 91 a m. w. N.). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung des Beklagten aus § 93 ZPO ebenfalls anzuwenden (BGH NJW-RR 2006, 773, 774) und zu prüfen ist, ob der Kläger die Klage mutwillig erhoben hat.

18

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin hiernach nicht deshalb aufzuerlegen, weil der von ihr erhobenen Vollstreckungsabwehrklage mit Blick auf die vom Landgericht als schneller und billiger angesehene Möglichkeit eines Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Soweit ersichtlich wird die Auffassung, dass eine Vollstreckungsabwehrklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, in der Literatur nur für Fälle des § 775 Ziff. 1 ZPO vertreten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74 Aufl. Rn. 39 zu § 767).

19

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage liegt vor, sobald die Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es entfällt erst, wenn die Vollstreckung aus dem Urteil vollständig beendet ist oder wenn der Pfandgläubiger in der Form des § 843 ZPO auf seine Rechte verzichtet.

20

Das Rechtsschutzinteresse kann, in diesem rechtlichen Ansatz ist dem Landgericht zuzustimmen, auch dann fehlen, wenn der Schuldner auf einfacherem oder billigerem Weg zum gleichen Ziel kommen kann (BGH NJW 1977, 1881; Musielak-Voit, ZPO, 12. Aufl. Rn. 19 zu § 767 m. w. N.). Das war hier nicht der Fall.

21

Einfacher war der vom Landgericht aufgezeigte Weg schon deshalb nicht, weil die Klägerin in diesem Fall zweigleisig hätte vorgehen müssen. Wegen der an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten geleisteten Zahlungen hätte sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 775 Nr. 5 ZPO stellen müssen. Wegen der materiell streitigen Erfüllungswirkung der an das Finanzamt geleisteten Zahlungen, die der Beklagte nicht gegen sich gelten lassen wollte, hätte sie ohnehin Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen, da diese Rechtsfrage im Verfahren nach § 775 Nr. 5 ZPO nicht geprüft und entschieden worden wäre.

22

Im Übrigen gehen der Bundesgerichtshof und ihm folgend die h. M. davon aus, dass Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs regelmäßig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen sind. Die vom Landgericht als einfacherer und billigerer Weg aufgezeigte Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO führt gemäß § 776 S. 2 ZPO nur zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Die vom Vollstreckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben fortbestehen. Daher ist auch in Fällen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich eine abschließende Entscheidung darüber erforderlich, ob die Vollstreckungsforderung erloschen ist (BGH, Beschl. vom 15.10.2015 - Az.: V ZB 82/15). Eine solche Entscheidung wäre nur dann entbehrlich, wenn der Beklagte als Gläubiger auf seine Rechte aus der Pfändung in der Form des § 843 ZPO verzichtet hätte. Das war auch nach Klageeinreichung zunächst nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht nur seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In der Klageerwiderung vom 6.10.2015 hat er zwar die geleisteten Zahlungen erwähnt, jedoch einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag angekündigt (Bl. 225 d. A.). Erst in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass der Beklagte in Höhe des am 3.8.2015 von der Klägerin gezahlten Betrages von 154.821,168 € auf die Rechte aus dem Titel in 12 O 240/10 verzichte.

23

Damit ist zugleich einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO die Grundlage entzogen. Die Klägerin hat die vorliegende Klage nicht etwa mutwillig und ohne dass der Beklagte ihr hierzu Veranlassung gegeben hat, erhoben.

24

Mit Schreiben vom 29.7.2015 hatte die Klägerin dem Beklagten den von ihr errechneten Zahlungsrückstand mitgeteilt und entsprechende Zahlung angekündigt. Die Zahlung wurde am 3.8.2015 auch geleistet. Damit war die titulierte Forderung bei Klageeinreichung am 28.8.2015 selbst nach dem vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt jedenfalls in Höhe von 154.821,18 € durch Erfüllung erloschen.

25

Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO wäre, dass der Beklagte dem durch sein prozessuales Verhalten umgehend Rechnung getragen und dass er der Klägerin vorgerichtlich auch sonst keinen Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hätte. Beides ist nicht der Fall.

26

Zwar steht einem sofortigen Anerkenntnis nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die im schriftlichen Vorverfahren vom Beklagten erklärte Verteidigungsanzeige nicht entgegen. Denn die Anzeige enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung. Sie ist nur die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen (Zöller-Herget a. a. O. Rn. 4 zu § 93). Die Verteidigungsanzeige ist daher unschädlich, so lange in der Klagerwiderungsfrist kein auf Klageabweisung gerichteter Sachantrag angekündigt wird (BGH MDR 2007, 233).

27

Da der Beklagte in der Erwiderungsfrist einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag angekündigt hat, obgleich die titulierte Forderung auch nach seinem Rechtsstandpunkt jedenfalls in Höhe der von der Beklagten an seinen Prozessbevollmächtigten geleisteten Zahlungen durch Erfüllung erloschen war, ist für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO kein Raum.

28

Der Beklagte hat auch insofern Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, als er zwar die Drittschuldnerin, offenbar aber nicht das Vollstreckungsgericht von den am 3.8.2015 geleisteten Zahlungen in Kenntnis gesetzt und das Zahlungsverbot und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend beschränkt hat. Folge war, dass der Klägerin trotz geleisteter Zahlungen am 11.8.2015 noch das am 28.7.2015 erlassene vorläufige Zahlungsverbot zugestellt und dass am 18.8.2015 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Nürnberg erlassen wurde, der der Deutschen Bank AG als Drittschuldnerin am 27.8.2015 zugestellt wurde.

29

Die Untätigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin und dem Vollstreckungsgericht ist insbesondere deshalb unverständlich, weil die Klägerin seinen Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 6.8.2015 unter Beifügung von Zahlungsbelegen auf die Zahlungen hingewiesen und ihn gebeten hat, das vorläufige Zahlungsverbot umgehend für erledigt zu erklären. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat zwar der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 3.8. und E-Mail vom 6.8.2015 (Bl. 317, 318 d. A.) mitgeteilt, dass das Zahlungsverbot auf die Restsumme reduziert wird. Hiervon hat er aber offenbar weder die Klägerin noch das Vollstreckungsgericht unterrichtet.

30

Da die Vollstreckungsabwehrklage (auch) in Ansehung des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache zulässig und begründet war, waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in Abänderung von Ziff. III des Urteilstenors auch insoweit aufzuerlegen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind derart gering, dass sie sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich nicht auswirken.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO