Gericht Aktenzeichen Datum Fundstelle Volltext
OLG Saarbrücken 01 W 10/16 26.04.2016 BeckRS 2016, 09651 Volltext

Leitsätze Anmerkung
1.
Einer vom Schuldner bei nicht beendeter Zwangsvollstreckung wegen Zahlungen, die er nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO genannten Zeitpunkt auf die titulierte Forderung geleistet hat, erhobenen Vollstreckungsabwehrklage fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er nach § 775 Nr. 5 ZPO beim Vollstreckungsgericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen könnte. Die einstweilige Einstellung
macht eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Vollstreckungsforderung erloschen ist, so lange nicht entbehrlich, wie der Gläubiger nicht in der Form des § 843 ZPO auf seine Rechte aus der Pfändung verzichtet hat.
2.
Ein Antrag nach § 775 Nr. 5 ZPO ist insbesondere dann kein das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 767 ZPO in Frage stellender "einfacherer und billiger Weg", wenn wegen einer weiteren Zahlung, die der Schuldner aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes an dieses auf die titulierte Forderung geleistet hat, die Erfüllungswirkung streitig ist.
Der Entscheidung ist zuzustimmen.